Sie möchten am Laufenden bleiben? Auf dieser Übersichtsseite finden Sie wichtige Neuerungen bei Rechtsvorschriften, die für die Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz relevant sind.
Hier erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten neuen bzw. geänderten Rechtsvorschriften zur Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. Die Auswahl enthält Rechtsvorschriften (aus Österreich und der EU), die unmittelbar den Arbeitnehmer:innenschutz betreffen oder dafür relevant sein können.
Die Beiträge geben einen groben Überblick über ausgewählte Inhalte. Detail-Informationen sind den jeweiligen (rechtverbindlichen) Rechtsvorschriften zu entnehmen. Diese sind kostenlos im RIS-Rechtsinformationssystem des Bundes (AT) unter www.ris.bka.gv.at und EURLex (EU) unter www.eur-lex.europa.eu abrufbar.
Oktober bis Dezember 2023
Österreich
Die Änderungen gelten seit 1. Jänner 2024.
Die SprengV – erlassen aufgrund des ASchG – gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern:Arbeitnehmerinnen bei der Durchführung von Sprengarbeiten. Dazu gehören auch die Lagerung und der Transport von Sprengmitteln. Änderungen wurden aufgrund der Aufhebung der Sprengmittel-Verordnung (mit 2.6.2022) notwendig, zudem erfolgten kleinere praxisbezogene Anpassungen. Weiters werden Klarstellungen bezüglich einer Verwendung von Schwarzpulver getroffen.
- Verweisungen auf das Sprengmittelgesetz anstatt Sprengmittelverordnung (aufgehoben seit 2.6.2022)
- explizite Berücksichtigung der Verwendung von Schwarzpulver für Sprengarbeiten
- Lawinenauslösesprengarbeiten: Dokumentation Sprengbereiche, Sprengerfolg; weitere Änderungen bei
- Lawinenauslösesprengungen
- Neue Bestimmungen bzgl. Lagerung und Zusammenlagerung
Änderungen bei Zündungen mit einer Sicherheitsanzündschnur
Die Änderungen gelten seit 1. Jänner 2024.
Die LuftAV gilt ergänzend zu den Arbeitnehmer:innenschutzbestimmungen. Neben Bestimmungen zum Auslösen von Lawinen durch Sprengladungen aus Hubschraubern enthält die Verordnung auch Sonderbestimmungen für Flughäfen. Aufgrund der Änderungen in der SprengV kam es zu geringfügigen Anpassungen.
Durch die neue Bestimmung zu Anzündgeräten und Anzündmittel (§ 14 Z 5 SprengV) und den Entfall von § 25 Abs. 2 Z 2 SprengV (Sicherheitsanzündschnüre – Abreißzünder) ist die bisherige abweichende Regelung zum Anzünden von Sicherheitsanzündschnüren (§ 4 Abs. 4, 1. Satz, LuftAV) nicht mehr notwendig und kann daher entfallen. Darüber hinaus wurde nur ein Verweis auf die SprengV angepasst.
EU
Die Änderungen sind bis spätestens 21.12.2025 in nationales Recht umzusetzen.
Asbest fand aufgrund seiner Materialeigenschaften auch in Österreich bis 1990 – insbesondere im Baubereich – reichlich Verwendung. Leider wurde die von Asbest ausgehende tödliche Gefahr lange Zeit unterschätzt. Aufgrund der längeren Latenzzeit gibt es auch jetzt noch eine hohe Anzahl an berufsbedingten Asbesterkrankungen. Einschlägig dazu ist auf der Liste der Berufskrankheiten die BK 27 mit 4 Untergruppen:
- Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose) mit objektiv feststellbarer Leistungsminderung von Atmung oder Kreislauf
- Bösartige Neubildungen des Rippenfells, des Herzbeutels und des Bauchfells durch Asbest
- Bösartige Neubildungen der Lunge durch Asbest
- Bösartige Neubildungen des Kehlkopfes durch Asbest
Betrachtet man die Jahre 2012-2021, wurden seitens AUVA gesamt 1.245 Berufskrankheiten (BK 27) anerkannt. Im selben Zeitraum wurden zur BK 27 insgesamt 651 kausale Todesfälle erfasst. Den größten Anteil der Berufskrankheiten und der kausalen Todesfälle macht dabei die BK 27b aus.
Trotz des bestehenden Asbest-Verbotes ist die Gefahr, die von den Asbestfasern ausgeht, keinesfalls obsolet geworden. Da noch viele asbesthaltige Materialien in älteren Gebäuden verbaut sind, können krebserregende Asbestfasern z. B. bei Bau-, Renovierungs-, Instandhaltungs-, Wartungs- oder Entsorgungsarbeiten sowie bei der Brandbekämpfung freigesetzt werden und so zu einer gesundheitsgefährlichen Exposition der Beschäftigten führen. Daher sind geeignete Schutzmaßnahmen samt entsprechender Unterweisung (vor Beginn der Arbeiten) sowie eine fachgerechte Entsorgung für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz bei Asbest-Arbeiten unabdingbar.
Aufgrund des „Green Deal“ und den damit steigenden Umbau- und Renovierungsarbeiten wird mit einer verstärkten Asbest-Exposition gerechnet. Um den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer:innen durch Asbest am Arbeitsplatz weiter zu verbessern, wurde die EU-Richtlinie 2009/148/EG über den „Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz“ nun abgeändert und nachgeschärft.
Da EU-Richtlinien grundsätzlich keine unmittelbare Anwendbarkeit in den einzelnen Mitgliedsstaaten finden, bedarf es einer Umsetzung in nationale Rechtsvorschriften innerhalb der vorgegebenen Frist. Die Bestimmungen aus der Änderungs-Richtlinie sind Mindestvorschriften. D. h. Mitgliedsstaaten können im Sinne der Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz strengere Vorschriften festlegen.
Die Änderungen betreffen beispielsweise:
Vor Beginn der Arbeiten müssen alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, um vermutlich asbesthaltiges Material zu ermitteln. Dies ist anhand der vorliegenden Informationen wie z. B. über den:die Eigentümer:in, andere Arbeitgeber:innen oder einschlägige Verzeichnisse festzustellen. Gibt es keine Informationen, so ist von dem:der Arbeitgeber:in selbst eine Untersuchung bei einem qualifizierten Unternehmen zu veranlassen. Die Ergebnisse müssen vor Beginn der Arbeiten vorliegen, um in die Evaluierung einfließen zu können.
Nach Abschluss der Abbruch- oder Asbestsanierungsarbeiten und vor Aufnahme anderer Tätigkeiten muss eine Prüfung erfolgen, dass keine Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz mehr besteht.
- derzeit GKV 2021: 100.000 Fasern/m³ – als TRK-Tagesmittelwert 8-Stunden
- spätestens ab 21.12.2025: 10.000 Fasern/m³
- ab 21.12.2029: 10.000 Fasern/m³ (inkl. dünne Fasern < 0,2 µm) bzw. 2.000 Fasern/m³ (exkl. dünne Fasern)
Die Zählung dünner Fasern ist mit der empfindlicheren Methode auf Grundlage der Elektronenmikroskopie (EM) möglich und in Österreich bereits Stand der Technik.
Da es bei den krebserzeugenden Asbestfasern keinen toxikologischen Schwellenwert gibt, unter dem eine Gesundheitsgefährdung auszuschließen ist, wird der inhalative Arbeitsplatzgrenzwert in Österreich als TRK-Wert umgesetzt. Dieser gilt als 8 Stunden-Tagesmittelwert. Auch bei Unterschreitungen der neuen Grenzwerte ist ein Krebsrisiko nicht auszuschließen, es wird lediglich reduziert. Daher ist trotz Absenkung des Grenzwertes eindringlich auf das Minimierungsgebot hinzuweisen, welches bestehen bleibt. Die statistischen Krebsrisiken bei Exposition auf die Lebensarbeitszeit stellen sich wie folgt dar:
- bei 100.000 Fasern/m³ – Krebsrisiko 4:1.000
- bei 10.000 Fasern/m³ – Krebsrisiko 4:10.000
Der Risikowert gibt die statistische Wahrscheinlichkeit von Krebserkrankungen pro Anzahl von exponierten Arbeitnehmer:innen an. Unter einem Lebensarbeitszeitrisiko wird eine Exposition von 8 Stunden pro Arbeitstag, 40 Wochenstunden über eine Lebensarbeitszeit von 40 Jahren gegenüber einem Arbeitsstoff in Höhe des TRK-Wertes verstanden. Grundlage der Berechnung TRGS 910 (DE).
Verstärkt wurde die Bestimmung dadurch, dass bei Grenzwertüberschreitung die Arbeiten sofort einzustellen sind. Sie dürfen erst nach Ergreifung geeigneter Schutzmaßnahmen fortgesetzt werden. Selbiges gilt bei Freisetzung von asbesthaltigen Materialien, die vor Beginn der Arbeiten nicht ermittelt wurden. Das Tragen von Atemschutzgeräten ist nur für eine begrenzte Dauer zulässig und bei Arbeiten in geschlossenen Räumen muss die Raumhülle luftdicht sein und eine mechanische Sauglüftung ist zu verwenden.
Die Schutzmaßnahmen wurden mit dieser Änderung ausführlicher festgelegt. So ist beispielsweise zur Vermeidung der Freisetzung von Asbeststaub explizit eine Absaugung an der Quelle vorzunehmen sowie auch eine Dekontaminierung für Arbeitnehmer:innen vorzusehen.
Für die Unterweisung werden die Mindestanforderungen erweitert. Diese sind in Anhang 1a zur EU-Änderungs-Richtlinie enthalten wie z. B.:
- Ausbilder:in muss eine anerkannte Qualifikation besitzen;
- Arbeitnehmer: innen müssen die Unterweisung zufriedenstellend absolvieren und erhalten eine Bescheinigung;
- Mindestinhalte der Unterweisung;
- Zusätzlich zur Unterweisung ist eine Schulung bei Abbruch- oder Asbestbeseitigungsarbeiten notwendig bzgl. Einsatz technischer Geräte und Maschinen zwecks Eindämmung der Freisetzung von Asbestfasern;
- Dauer und Häufigkeit der Unterweisung.
Der sicheren Entfernung und Entsorgung von asbesthaltigen Materialien ist unbedingt Vorrang einzuräumen. Reparaturen, Wartung, Abschottung oder Versiegelung können dazu führen, dass die Entfernung von Asbest aufgeschoben wird, wodurch die Gefahr einer weiteren Exposition von Beschäftigten steigt. Dies ist bei der Gefährdungsbeurteilung („Evaluierung“) zu berücksichtigen.
Auch bisher musste für asbestexponierte Arbeitnehmer:innen ein Verzeichnis geführt werden. Mit der Änderung fällt die Ausnahme für gelegentliche Exposition in geringer Höhe. Somit ist auch für diese Asbestarbeiten dieses Verzeichnis zu führen.
Die Mindest-Mitteilung (an das Arbeitsinspektorat) vor Beginn der Asbestarbeiten wurde inhaltlich erweitert.
Die Erläuterungen zur EU-Richtlinie weisen auf eine verstärkte Berücksichtigung der passiven Asbestexposition (z. B. Arbeitnehmer:innen in der Nähe von Asbestarbeiten) und die Sekundärexposition (z. B. Personen, die mit asbesthaltiger Kleidung in Berührung kommen) hin.
Im Anhang I Nr. 1 der Änderungs-Richtlinie wird die nicht abschließende Liste von möglichen Gesundheitsschäden erweitert: Asbestose, Mesotheliom, Lungenkrebs, gastrointestinalen Krebs, Kehlkopfkrebs (Neu), Eierstockkrebs (NEU), gutartige Pleuraerkrankung (NEU).
Zu einigen Bestimmungen sollen von der Europäischen Kommission Leitlinien veröffentlicht werden.
Sonderbestimmungen zu Asbest im Zusammenhang mit Arbeitssicherheit enthält derzeit insbesondere die Grenzwerteverordnung 2021 – GKV (4. Abschnitt).
Nun ist der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber am Zug, um die neuen oder verschärften Bestimmungen aus der EU-Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.
Konsolidierte Fassung „EU-Asbest-Richtlinie“ inkl. Änderungen (EUR-Lex)
Mehr Informationen zum Thema Asbest nach derzeit geltender Rechtslage in Österreich:
Die Merkblätter werden nach Umsetzung der EU-Änderungs-Richtlinie in Österreich entsprechend der dann geltenden Rechtslage entsprechend aktualisiert!
Jänner bis September 2023
Die Verordnung gilt seit 1. März 2023.
Die neue Vbf 2023 regelt die Lagerung von brennbaren (entzündbaren) Flüssigkeiten und ersetzt die VbF aus dem Jahre 1991.
Neben gewerblichen Betriebsanlagen, Eisenbahnanlagen, Rohrleitungsanlagen, Apotheken und Bodeneinrichtungen (auf Flugplätzen) gelten wichtige Bestimmungen auch als arbeitnehmer:innenschutzrechtliche Vorschriften für Arbeitsstätten – sowie nun auch – für auswärtige Arbeitsstellen und Baustellen nach dem ASchG.
Für bereits genehmigte gewerbliche Betriebs- und Rohrleitungsanlagen und Apotheken, für Eisenbahnanlagen und Bodeneinrichtungen, mit deren Bau bereits begonnen wurde, sowie für bestehende Arbeitsstätten, auswärtige Arbeitsstellen und Baustellen gibt es Übergangsbestimmungen, sofern dies vor dem 1.3.2023 vorlag (§ 49).
Die Einteilung von brennbaren Flüssigkeiten erfolgt nun in 4 Gefahrenkategorien (§ 3):
Gefahrenkategorie 1 | Flammpunkt < 23°C und Siedebeginn ≤ 35°C | CLP-Einstufung: H224 – extrem entzündbar |
Gefahrenkategorie 2* | Flammpunkt < 23°C und Siedebeginn > 35°C | CLP-Einstufung: H225 – leicht entzündbar |
Gefahrenkategorie 3 | Flammpunkt ≥ 23°C und ≤ 60°C | CLP-Einstufung: H226 – entzündbar |
Gefahrenkategorie 4 | Gasöle** , Petroleum*** | Gasöle sind z. B. Diesel, Heizöl extra leicht |
* Motorbenzin (z. B. Ottokraftstoffe, Alkylatbenzine) gilt als Gefahrenkategorie 2 (§ 3 Abs. 5)
** Gasöle: flüssige Mineralölprodukte mit einer Siedetemperatur zwischen 190° C und 400° C, die zum Betreiben von Kraftfahrzeugen mit Selbstzündung oder zu Heizzwecken dienen (z. B. Diesel, Heizöl extra leicht)
*** Petroleum: flüssiges Mineralölprodukt mit einer Siedetemperatur zwischen 175° C und 325°C
Entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 1 – 3 mit einer CLP-Einstufung sind mit folgendem GHS-Piktogramm gekennzeichnet:
Brennbare bzw. entzündbare Flüssigkeiten im Sinne dieser Verordnung sind daher jedenfalls Chemikalien, welche eine entsprechende Einstufung bzw. Kennzeichnung nach der CLP-Verordnung haben sowie zusätzlich Gasöle und Petroleum. Aber auch andere brennbare Flüssigkeiten, welche keine CLP-Einstufung/Kennzeichnung aufweisen, können in die VbF 2023 fallen, sofern die Kriterien der Gefahrenkategorien 1 – 3 vorliegen, wie z. B. flüssige Abfälle.
Bei CLP-eingestuften entzündbaren (brennbaren) Flüssigkeiten kann die Einstufung und somit die Zuordnung zu einer VbF-Gefahrenkategorie aus dem Sicherheitsdatenblatt entnommen werden (Abschnitt 2 – Mögliche Gefahren). Der Flammpunkt und der Siedepunkt sind im Abschnitt 9 – physikalisch/chemische Eigenschaften – des Sicherheitsdatenblattes enthalten.
Nicht in den Geltungsbereich der VbF 2023 fallen brennbare Flüssigkeiten (§ 1 Abs. 7 bis 9):
- Arzneimittel
- Lebensmittel
- Aromastoffe
- Futtermittel
- Kosmetische Mittel
- Medizinprodukte
- Aerosole
- Lagerung in Lagerbehältern mit mehr als 130 m3 Volumen
- oberirdische Lagerung von insgesamt mehr als 520 m3
- Lagerung in schwimmenden Schifffahrtsanlagen
- Sofern die Anforderung der Viskositätsprüfung nach ADR (2.2.3.1.5.1 lit. b) vorliegen: Viskose Stoffe mit einem Flammpunkt von mindestens 23° C wie z .B. Farbstoffe oder Lacke (ausgenommen Stoffe, die mehr als 20 % Nitrocellulose enthalten).
Auch wenn bestimmte brennbare bzw. entzündbare Arbeitsstoffe rechtlich von der VbF 2023 ausgenommen sind, bleibt die Gefahr einer gegebenen Entzündbarkeit natürlich bestehen. Bei der Evaluierung nach dem ASchG ist dies entsprechend zu berücksichtigen, wobei die VbF 2023 in Bezug auf die Lagerung als Orientierung herangezogen werden kann.
Weitere wichtige Regelungsinhalte sind beispielsweise:
- Wann liegt Lagerung vor bzw. wann nicht (§ 2)?
- Begriffsbestimmungen für die Anwendung in der VbF 2023 (§ 4)
- Technische Ausführungen und Anforderungen (Abschnitt 2): Behälter, Rohrleitungen, Lagerbehälter, Lagerräume, Lagerbereiche, Lagergebäude, Sicherheitsschränke, Auffangwannen
- Explosionsfähige Bereiche mit Verweis auf die VEXAT (Abschnitt 3)
- Erstmalige, wiederkehrend, außerordentliche Prüfungen (Abschnitt 4)
- Lagerungsbedingungen, unzulässige Lagerung, Lagermengen, Zusammenlagerung (Abschnitt 5)
- Tankstellen (Abschnitt 6)
- Füllstellen (Abschnitt 7):
- Übergangsbestimmungen für bestehende Betriebsanlagen, Arbeitsstätten etc. (§ 49)
Die VbF 2023 ist sozusagen eine „Spezialregelung“ zur Lagerung von brennbaren bzw. entzündbaren Flüssigkeiten. Derartige Flüssigkeiten sind im Sinne des ASchG aber auch als gefährliche Arbeitsstoffe zu qualifizieren, sodass die für Arbeitsstoffe geltenden Regelung ebenfalls anzuwenden sind wie z. B Arbeitsplatz- bzw. Arbeitsstoffevaluierung, Unterweisung, VEXAT, Regelungen in der BauV, Kennzeichnungsverordnung (KennV) und dergleichen. Für Jugendliche gibt es bei der Arbeit mit brandgefährlichen Arbeitsstoffen Verbote bzw. Beschränkungen (§ 3 Abs. 4 KJBG-VO).
11. März 2024 / 10.00 – 12.00 Uhr | Webinar |
8. April 2024 / 9.00 – 17.00 Uhr | Seminar in Salzburg (SBG) |
22. April 2024 / 9.00 – 17.00 Uhr | Seminar in Graz (STMK ) |
25. April 2024 / 10.00 – 12.00 Uhr | Webinar |
30. September 2024 / 9.00 – 17.00 Uhr | Seminar in Salzburg (SBG) |
7. November 2024 / 9.00 – 17.00 Uhr | Seminar in Linz (OÖ) |
Weitere 4 Verordnungen wurden zum bundesweit geltenden Landarbeitsgesetz – LAG 2021 erlassen und gelten somit für land- und forstwirtschaftliche Arbeiter:innen/Angestellte. Sie folgen inhaltlich in weiten Teilen den entsprechenden Verordnungen zum ASchG, jedoch mit einigen Besonderheiten in Bezug auf die Land- und Forstwirtschaft.
BGBl. II Nr. 122/2023 – gilt seit 1. Juni 2023
Die LF-AStV bezieht sich grundsätzlich auf Arbeitsstätten gemäß § 202 Abs. 1 LAG: Arbeitsstätten in Gebäuden und Arbeitsstätten im Freien. Abweichungen zur AStV des ASchG gibt es z.B. in Regelungen zu:
- Stallungen, Futtermittel
- Abmessung von Notausgängen
- Trinkwasser und Toiletten bei Arbeiten auf Feldern, Wälder und sonstigen auswärtigen Arbeitsstellen
- Wohnräumen
Darüber hinaus gibt es in einigen Bereichen Übergangsbestimmungen für einzelne Bundesländer.
BGBl. II Nr. 128/2023 – gilt seit 1. Juni 2023
Die LF-VEXAT bezieht sich grundsätzlich auf Arbeitsstätten gemäß § 202 LAG. Abweichungen zur VEXAT des ASchG gibt es z. B. in Regelungen zu:
- Schüttgut, Futtermittel
- Bestimmungen zu medizinischen Räumen, Untertagbauarbeiten, Bohr- und Behandlungsarbeiten entfallen
BGBl. II Nr. 127/2023 – gilt seit 1. Juni 2023
Die LF-VbA gilt ebenso wie die VbA des ASchG für die Verwendung von Mikroorganismen, Zellkulturen und Humanendoparasiten, die Infektionen, Allergien oder toxische Wirkungen hervorrufen könnten. Die Unterteilung in 4 Risikogruppen entspricht jenen des ASchG:
Risikogruppe | Hervorrufung einer Krankheit beim Menschen | Verbreitung des Krankheitserregers |
1 | unwahrscheinlich | |
2 | möglich | unwahrscheinlich |
3 | schwere Krankheit möglich | Gefahr vorhanden |
4 | schwere Krankheit | Gefahr unter Umständen groß |
Unterschieden wird ebenfalls in beabsichtigte und unbeabsichtigte Verwendung. Hinsichtlich zusätzlicher Schutzmaßnahmen (Anhang 1) und der Organismenlisten (Anhang 2) wird auf die aktuelle Fassung der VbA des ASchG verwiesen.
BGBl. II Nr. 126/2023 – gilt seit 1. Juni 2023
Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP) sind zu bestellen:
Anzahl Arbeitnehmer:innen | Mindestanzahl SVP |
von 10 bis 50 | 1 |
von 51 bis 100 | 2 |
von 101 bis 300 | 3 |
für je weitere 300 | je 1 SVP zusätzlich |
Die Mindestanzahl an SVP richtet sich nach der Anzahl der dauernd beschäftigten Arbeitnehmer:innen im Betrieb (§ 276 LAG) oder eine diesem gleichgestellten Arbeitsstätte (§ 277 LAG) . Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen sind einzurechnen. Die Bestellung der SVP ist an die jeweilige Land- und Forstwirtschaftsinspektion mit bestimmtem Inhalt zu melden.
SVP-Ausbildungen in den einzelnen Bundesländern vor 1. Juni 2023 gelten als Erfüllung der fachlichen Voraussetzung. Bestellungen vor diesem Zeitpunkt bleiben bis zum Ablauf der 4-jährigen Funktionsperiode aufrecht.
Mit den oben genannten Verordnungen erweitert sich die Reihe der Durchführungsverordnungen zum LAG 2021. Folgende Verordnungen wurden bereits früher kundgemacht – auch sie folgen in weiten Teilen den entsprechenden ASchG-Verordnungen:
Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmittelverordnung (LF-AM-VO) – BGBl. II Nr. 377/2021
Die LF-AM-VO trat am 1.9.2021 in Kraft. Abweichungen zur AM-VO des ASchG gibt es z.B. in Regelungen zu:
- Arbeitsmittel bei besonderen Arbeitsvorgängen
- Drehmaschinen
- Stroh- und Heupressen
- Zerkleinerungsmaschinen für Stroh, Heu und Grünfutter
- Gebläse
- Druckspritzen und -behälter
- Dampfgefäße
- Forstliche Seilwinden und Seilbringungsanlagen (siehe auch Anlage D)
- Arbeiten mit Tieren
- Arbeiten mit gefährlichen Stoffen
- Lagerungen- und Transportarbeiten
- Holzernte
- Arbeiten in und an Behältern, in Gruben, Gärkellern und Silos
- Arbeiten in Sand- (Lehm-) und Schottergruben sowie
- Steinbrüchen
- Erdarbeiten
- Sprengarbeiten (Verweis auf Sprengarbeitenverordnung-SprengV)
- Traktoren (insb. Heben von Arbeitskörben)
- Übergangsbestimmungen
Die LF-KennV trat mit 1.9.2021 in Kraft. Hier gibt es keine nennenswerten Abweichungen zur KennV des ASchG. Schilder, Sicherheitsfarben und Handzeichen sind dieselben.
Die LF-MSchV trat mit 1.7.2021 in Kraft und entspricht inhaltlich der Mutterschutzverordnung, welche aufgrund des Mutterschutgesetzes 1979 erlassen wurde. Sie enthält nähere Regelungen zum vorzeitigen Mutterschutz in der Land- und Forstwirtschaft.
Die L-GKV – gültig seit 3.9.2020 – gilt für Arbeitsstätten und auswärtigen Arbeitsstellen und verweist dabei auf die GKV des ASchG in der jeweils gültigen Fassung. Sie enthält inhalative Arbeitsplatzgrenzwerte (MAK, TRK) für chemische Arbeitsstoffe (Tagesmittelwerte, Kurzzeitwerte).
Das Landarbeitsgesetz 2021 trat mit 1. Juli 2021 in Kraft. Es ist eine bundesweit einheitliche Rechtsvorschrift und umfasst weitgehend alle Gebiete des Arbeitsrechts für Arbeitnehmer:innen in der Land- und Forstwirtschaft sowie Angestellte. Neben Regelungen zum allgemeinen Arbeitsrecht, Urlaub, Arbeitszeit, Betriebsrat und dergleichen finden sich Regelungen zu Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit insbesondere in den §§ 151 – 265. Hier ein grober Überblick über diese Abschnitte:
- Abschnitt 16: Allgemeine Regelugen zum Arbeitsschutz
- Abschnitt 18: Mutterschutz
- Abschnitt 19: Schutz der Kinder und Jugendlichen
- Abschnitt 20: Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit mit Unterabschnitten zu: Allgemein, Arbeitsstätten, Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe, Arbeitsvorgänge/Arbeitsplätze, Gesundheitsüberwachung, Präventivdienste.
Das Landarbeitsgesetz 2021 ist kurz gesagt eine Neukodifikation des Arbeitsrechts für die Land- und Forstwirtschaft, welches die vorher bestehenden 9 Landarbeitsordnungen zusammenführt. Die Einrichtung und Organisation der Land- und Forstwirtschaftsinspektor:innen obliegt weiterhin den einzelnen Bundesländern.
Die Verordnung gilt seit 1. Mai 2023.
Die Pyr-LV 2023 wurde mit Anpassungen an das Pyrotechnikgesetz 2010 neu verlautbart und ersetzt die Pyrotechniklagerverordnung 2004. Für bereits genehmigte Betriebsanlagen gibt es Übergangsbestimmungen. Insbesondere enthält sie:
- Lagerbestimmungen
- Lagerverbote
- neue Lagerklassen (1.4S, 1.4G, 1.3G, 1.1G)
Definitionen der neuen Lagerklassen sind in § 3 Begriffsbestimmungen zu finden. Ist eine Einstufung nach ADR gegeben, so kann in der Regel daraus die Lagerklassen abgeleitet werden (Nummer Unterklasse + Verträglichkeitsgruppe).
Pyrotechnische Gegenstände und Sätze sind beispielsweise Feuerwerkskörper oder auch Airbag-Sprengsätze.
Die einzelnen Abschnitte der Pyr-LV 2023 sind im Überblick:
Der Geltungsbereich erstreckt sich auf die Lagerung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze bis zu einer Lagermenge von höchstens 10.000 kg Nettoexplosivstoffmasse in gewerblichen Betriebsanlagen, mit Ausnahme von gewerblichen Betriebsanlagen, die der Erzeugung pyrotechnischer Gegenstände dienen, sowie in bloß vorübergehenden gewerblichen Einrichtungen.
Weiters enthält dieser Abschnitt eine Definition, was unter einer Lagerung zu verstehen ist:
- pyrotechnische Gegenstände und Sätze kurzzeitig vorrätig gehalten oder
- zur Schau gestellt oder
- zum Verkauf oder zum Verbau in der Fahrzeugserienproduktion bereitgehalten werden (z. B. Airbag-Sprengsätze in KFZ-Werkstätten).
Keine Lagerung liegt vor, bei Gefahrgut-Transportvorgängen oder wenn aufgrund einer spezielle Bewilligung nach dem Pyrotechnikgesetz 2010 aufbewahrt wird.
Es gibt weitere 21 Begriffsdefinitionen, welche dieser Verordnung zu Grunde liegen.
Dieser Abschnitt enthält Regelungen zu:
- allgemeinen Lagerbedingungen wie z.B. Lagerung in Gefahrgutverpackungen, trockene Lagerung bei max. 75 °C, Schutz vor Zugriff Unbefugter etc.
- Lagerverboten
- Brandschutzzonen
- Anforderungen an Lagerräume, Lagergebäude,
- Lagercontainer
- Verkaufsräumen und Verkaufsständen
Je nach Lagerklassen (1.4G, 1.3G, 1.1G) gibt es unterschiedliche Voraussetzungen zur Lagerung. In Bezug auf die Abstandsberechnung zu Schutzobjekten wird auch auf die Anlage zur Verordnung verwiesen.
Vereinfachte Lagerbedingungen sind vorgesehen für:
- Kleinstmengen: Höchstmenge insgesamt 15 kg NEM (Nettoexplosivstoffmasse)
- Kleinmengen bis 300 kg NEM
- pyrotechnische Gegenstände Kategorie F1 und F2 bis 3.000 kg NEM
- pyrotechnischer Gegenstände und Sätze für Fahrzeuge
Die einzelnen Voraussetzungen sind in der jeweiligen Bestimmung geregelt.
Die Kategorien F1 und F2 entspricht der Kategorisierung nach dem Pyrotechnikgesetz 2010.
F1 - Feuerwerkskörper: Sehr geringe Gefahr – vernachlässigbarer Lärmpegel – können in geschlossenen Bereichen verwendet werden – inkl. zur Verwendung innerhalb von Wohngebäuden.
F2 - Feuerwerkskörper: Geringe Gefahr – geringen Lärmpegel – Vorgesehen zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien.
Bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen vor dem 1. Mai 2023 haben eine Übergangsfrist von 5 Jahren. Sie müssen der neuen Pyr-LV 2023 spätestens am 1. Mai 2028 entsprechen.
Delegierte Verordnung (EU) 2023/707
Für Chemikalien (Stoffe und Gemische) enthält die CLP-Verordnung Regelungen zur Einstufung und Kennzeichnung entsprechend der von ihnen ausgehenden:
- physikalischen Gefahren
- Gefahren für die Gesundheit
- Gefahren für die Umwelt
Angaben dazu sind am Etikett einer Chemikalie zu finden sowie im jeweiligen Sicherheitsdatenblatt. Diese sowie weitere wichtige Informationen aus dem Sicherheitsdatenblatt bilden eine wichtige Grundlage für die Arbeitsplatz-/bzw. Arbeitsstoffevaluierung nach dem ASchG.
Die bestehenden Gefahrenklassen werden mit dieser Änderung um weitere neue Gefahrenklassen erweitert, welche die menschliche Gesundheit sowie die Umwelt betreffen:
- endokrine Disruptoren mit Wirkung auf die menschliche Gesundheit
- endokrine Disruptoren mit Wirkung auf die Umwelt
- persistente, bioakkumulierbare, toxische (PBT) oder sehr persistente/bioakkumulierbare Eigenschaften (vPvB)
- persistente, mobile und toxische (PMT) oder sehr persistente, sehr mobile Eigenschaften (vPvM)
Die neuen Gefahrenklassen können bereits jetzt angewendet werden. Die Verordnung sieht folgende zeitliche Anwendbarkeit für die Einstufung und Kennzeichnung vor:
Stoffe |
|
Gemische |
|
Für die menschliche Gesundheit ist vor allem die endokrin schädigende Wirkung relevant, welche in Folge näher betrachtet wird.
Ob ein Stoff oder Gemisch als sogenannter Endokriner Disruptor (eindeutig oder verdächtig) eingestuft wurde, ist an der entsprechenden Kennzeichnung (EUH-Satz) zu erkennen:
Einstufung |
Kategorie1 (eindeutig) |
Kategorie 2 (verdächtigt) |
GHS-Piktogramm | (kein Piktogramm) | (kein Piktogramm) |
Signalwort | Gefahr | Achtung |
Gefahrenhinweis |
EUH 380 Kann beim Menschen endokrine Störungen verursachen |
EUH 381 Steht in dem Verdacht, beim Menschen endokrine Störungen zu verursachen |
Die Einstufung von Gemischen mit Stoffbestandteilen, die als Endokrine Disruptoren für die menschliche Gesundheit gelten, erfolgt nach folgenden allgemeinen Konzentrationswerten:
Bestandteil eingestuft als |
Kategorie 1 (eindeutig) |
Kategorie 2 (verdächtig) |
Kategorie 1 | ≥ 0,1 % | |
Kategorie 2 |
≥1 % [Hinweis 1] |
[Hinweis 1]: Enthält das Gemisch als Bestandteil einen endokrinen Disruptor mit Wirkung auf die menschliche Gesundheit der Kategorie 2 in einer Konzentration ≥ 0,1 %, so wird auf Anforderung ein Sicherheitsdatenblatt für das Gemisch vorgelegt.
Endokrine Disruptoren verändern eine oder mehrere Funktionen des Hormonsystems und lösen damit in einem intakten Organismus, seiner Nachkommenschaft, Populationen oder Teilpopulationen schädliche Wirkungen aus. Es sind also Substanzen, die z. B. eine hormonähnliche Wirkung aufweisen und damit ungewünschte Reaktionen auslösen, Hormone- bzw. den Hormontransport beeinträchtigen können oder Einfluss auf den Hormonspiegel nehmen und damit schädigend wirken. Schädigende Wirkungen können z. B. sein: hormonsensitive Krebserkrankungen, Stoffwechselerkrankungen, Unfruchtbarkeit, Fortpflanzungsstörungen etc.
Derzeit sind wenige Stoffe als eindeutige Endokrine Disruptoren identifiziert worden, wie etwa einige Phthalate oder 4-Nonylphenole. In nächster Zeit werden aufgrund der neuen Einstufungsverpflichtung die Betrachtung und auch Identifizierung bei Stoffen und Gemischen vermutlich steigen.
Wie lauten die Einstufungen der übrigen neuen Gefahrenklassen?
Kategorie 1 (eindeutig) | Kategorie 2 (verdächtig) | |
Endokrine Disruptoren mit Wirkung auf die Umwelt |
EUH 430 Kann endokrine Störungen in der Umwelt verursachen |
EUH 431 Steht in dem Verdacht, endokrine Störungen in der Umwelt zu verursachen |
PBT (persistent, bioakkumulierbar, toxisch)
EUH 440: Anreicherung in der Umwelt und in lebenden Organismen einschließlich Menschen
vPvB (sehr persistent, sehr bioakkumulierbar)
EUH 441: Starke Anreicherung in der Umwelt und in lebenden Organismen einschließlich Menschen
PMT (persistent, mobil, toxisch)
EUH 450: Kann lang anhaltende und diffuse Verschmutzung von Wasserressourcen verursachen
PM (sehr persistent, sehr mobil)
EUH 451: Kann sehr lang anhaltende und diffuse Verschmutzung von Wasserressourcen verursachen
(Dänemark, Belgien, Frankreich, Niederlande, Spanien, Schweden)
Verordnung (EU) 2023/1230 mit Berichtigung vom 4.7.2023
Die EU-Verordnung gilt vollinhaltlich ab 20. Jänner 2027 unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten.
Manche Regelungen gelten bereits früher. Die bestehende „EU-Maschinen-Richtlinie“ (2006/42/EG) wird mit 20. Jänner 2027 aufgehoben. In Österreich wird die derzeit noch geltende „EU-Maschinen-Richtlinie“ durch die MSV 2010 umgesetzt. Da die neue EU-Verordnung jedoch unmittelbar gilt, wird die MSV 2010 ab deren Gültigkeit aufgehoben oder entsprechend gegenstandslos werden.
Grundsätzlich werden darin Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen festgelegt für:
- Konstruktion und Bau von Maschinen
- dazugehörige Produkte
- unvollständige Maschinen
Damit soll auch ein hohes Maß an Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen gewährleistet werden (darunter auch professionelle Nutzer wie z. B. Arbeitnehmer:innen). Insbesondere in den Anhängen sind die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen beschrieben. Obwohl die Verordnung an sich eine Inverkehrbringer-Vorschrift ist, wirkt sie sich daher auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz aus.
Die gegenständliche EU-Verordnung gliedert sich grob in:
- Allgemeine Bestimmungen
- Pflichten der Wirtschaftsakteure
- Konformität für Produkte im Anwendungsbereich
- Konformitätsbewertung
- Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen
- Überwachung und Schutzklauselverfahren
- Übertragene Befugnisse und Ausschussverfahren
- Vertraulichkeit und Sanktionen
- Übergans- und Schlussbestimmungen
- Anhänge I bis XII z.B. Anhang III „Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für Konstruktion und Bau von Maschinen oder dazugehörigen Produkten“
Auch Risiken aus neuen digitalen Entwicklungen, wie z. B. Künstliche Intelligenz, Vernetzung, autonome Maschinen, finden in der neuen EU-Verordnung Berücksichtigung.
Die Änderungen sind seit 16.8.2023 in Kraft, jedoch mit Übergangszeiträumen (siehe Verordnung).
Die Kosmetik-Verordnung beinhaltet Regelungen für kosmetische Mittel, damit ein hohes Gesundheitsschutzniveau gewährleistet wird. Kosmetika werden auch an diversen Arbeitsplätzen verwendet wie z.B. Friseurbereich, Kosmetik, Fußpflege, Massage etc.. Damit gelten sie als Arbeitsstoffe und sind entsprechend einer Arbeitsplatz-/bzw. Arbeitsstoffevaluierung nach dem ASchG zu unterziehen.
In Bezug auf die Kennzeichnung ist darauf hinzuweisen, dass kosmetische Mittel im Geltungsbereich der Kosmetik-Verordnung keiner CLP-Kennzeichnungverpflichtung unterliegen, sodass die Informationen zur Gefahrenermittlung aus anderen Quellen erfolgen muss (z. B. Bestandteile gemäß INCI-Code, Herstellerangaben, Gruppenmerkblätter).
Neben verbotenen Stoffen (Anhang II) enthält die Kosmetik-Verordnung auch Stoffe, welche aufgrund verschiedener gesundheitsgefährdender Eigenschaften gewissen Einschränkungen beim Einsatz in kosmetischen Mitteln unterliegen (Anhang III).
Die EU-Verordnung ändert den Anhang III der EU-Kosmetik-Verordnung – Liste der Stoffe mit Einschränkungen für kosmetische Mittel – und erweitert bzw. aktualisiert diese in Bezug auf allergieauslösende Duftstoffe und deren Kennzeichnung. Für die aktualisierten bzw. neuen Einträge gibt es Übergangszeiträume.
Bei bereits sensibilisierten Personen können Allergenen bereits in geringeren Konzentrationen, als den zulässigen Höchstwerten, Allergiesymptome auslösen. Daher sei es im Rahmen der Sekundärprävention wichtig, Informationen über das Vorhandensein einzelner allergieauslösender Duftstoffe in kosmetischen Mitteln bereitzustellen. Damit können sensibilisierte Personen den Kontakt mit dem Stoff, auf den sie allergisch reagieren, vermeiden. Diese Stoffe müssen ab einer bestimmten Konzentration in der Liste der Bestandteile auf der Verpackung aufscheinen:
- ab 0,001 % in Mitteln, die auf Haut/Haar verbleiben
- ab 0,01 % in aus-/abzuspülenden Mitteln.
Der Anhang II wurde nun um 56 weitere Duftstoffe erweitert, welche eindeutig Allergien auslösen und entsprechend auf dieser Liste angeführt werden müssen.
Im Rahmen der Primärprävention und dem zu Grunde liegenden STOP-Prinzip ist allerdings zuallererst bei der Substitution anzusetzen. D. h. einen gefährlichen Arbeitsstoff durch einen weniger gefährlichen Arbeitsstoff zu ersetzen. Im Falle von kosmetischen Mitteln sollten bestenfalls solche gewählt werden, welche keine gesundheitsschädigenden Wirkungen aufweisen – im konkreten Fall keine allergieauslösenden Stoffe (wie hier Duftstoffe) enthalten. Damit soll überhaupt das Auftreten einer Allergie vermieden werden.
Grundsätzlich gilt die neue Verordnung ab 18. Februar 2024 – mit diversen Übergangsbestimmungen.
Mit der neuen (umfangreichen) EU-Batterieverordnung soll der steigenden Bedeutung von Batterien als Energiequelle Rechnung getragen und der Rechtsrahmen dafür modernisiert werden (Stichwort „green deal“). Die EU-Verordnung über Batterien und Altbatterien ersetzt die noch geltende „EU-Batterie-Richtlinie“ 2006/66/EG (Aufhebung mit 18. August 2025) und hat unter anderem auch den Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit zum Ziel.
Die Verordnung ist an sich eine In-Verkehr-Bringer-Vorschrift, enthält jedoch auch Element, die für die Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz relevant sind. Das Herstellen, Verwenden oder Verwerten von (Alt-)Batterien stellt eine Herausforderung für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz dar. Beispielsweise chemische Arbeitsstoffe beim Recycling von Altbatterien, die Verwendung von Batterien, Lagerung, Brandgefahren und dergleichen. Sich aus dem ASchG ergebende Evaluierungsverpflichtungen gelten auch für Gefahren im Umgang mit Batterien am Arbeitsplatz.
Die EU-Verordnung enthält insbesondere Anforderungen zur:
- Nachhaltigkeit
- Sicherheit
- Information & Kennzeichnung
- Pflichten für Erzeuger, Einführer, Händler, Fulfilment-
- Dienstleister
- Sorgfaltspflichten
- Erweiterte Herstellerverantwortungen
- Sammlung & Behandlung von Altbatterien
- Mindest-Rezyklatgehalte
- Stoffliche Beschränkungen
- Digitaler Batteriepass für bestimmte Batterien
Unterschieden werden folgende Arten von Batterien:
- Gerätebatterien
- Starterbatterien
- Batterien für leichte Verkehrsmittel (LV-Batterien; z. B. E-Bike, Scooter)
- Elektrofahrzeugbatterien
- Industriebatterien
Nachfolgend sollen einzelne Elemente kurz angerissen werden, welche für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz relevant sind:
Hersteller:innen müssen bestimmten Wirtschaftsakteuren Informationen über die Sicherheits- und Schutzmaßnahmen (auch am Arbeitsplatz), die für die Lagerung und Sammlung von Altbatterien gelten, zur Verfügung stellen.
Stoffliche Beschränkungen
Derzeit enthält der Anhang I folgende stoffliche Beschränkungen
Quecksilber (Hg) | Batterien: max. 0,0005 % Massenanteil |
Cadmium (Cd) | Gerätebatterien: max. 0,002 % Massenanteil |
Blei (Pb) |
Gerätebatterien ab 18.8.2024: 0,01 % Ausnahme bis 18.8.2028 für Zink-Luft-Gerätebatterien in Form von Knopfzellen |
Sollte sich in Bezug auf Batterien oder bei der Behandlung von Altbatterien ein unannehmbares und nicht angemessen beherrschbares Risiko für die menschliche Gesundheit oder Umwelt ergeben, so können weiterer stoffliche Beschränkungen erlassen werden.
Neben diesen Beschränkungen sind auch jene Beschränkungen zu Stoffen aus REACH (Anhang XVII) zu berücksichtigen.
Recycling – stoffliche Verwertung
Die Verordnung enthält in verschiedenen Zeitabstufungen Zielvorgaben für die stoffliche Verwertung (Anhang XII) von:
bis 31.12.2027 mindestens |
bis 31.12.2031 mindestens |
|
Kobalt | 90% | 95% |
Kupfer | 90% | 95% |
Blei | 90% | 95% |
Lithium | 50% | 80% |
Nickel | 90% | 95% |
Zudem gibt es Anforderungen an die Recycling-Effizienz für:
- Blei-Säure-Batterien
- Lithium-Batterien
- Nickel-Cadmium-Batterien
- sonstige Altbatterien
Auch für diesen Bereich trifft die Verordnung Vorgaben, welche zusätzlich zu berücksichtigen sind:
- Entfernung aller Flüssigkeiten und Säuren
- Undurchlässige Oberflächen wetterbeständige Abdeckungen, geeignete Behälter
- Keine Vermischung mit leitfähigen oder brennbaren Abfällen
- Besondere Sicherheitsmaßnahmen für Lithium-Altbatterien
- Eigener Behandlungsstrom für Quecksilber und Cadmium
Der Batteriepass enthält Informationen zum Batteriemodell sowie zu deren Verwendung. Dazu gehören z. B.:
- Stoffliche Zusammensetzung
- Angaben zum Rezyklatgehalt
- Erwartete Lebensdauer
- Informationen zum Alterungszustand
- Informationen für die Zerlegung
- Sicherheitsmaßnahmen
Weitere Details dazu sind in Anhang XIII aufgelistet. Teilweise sind diese Informationen nur Personen mit berechtigten Interessen zugänglich (z. B. Reparaturbetriebe, Wiederverwerter, Recyclingbetreiber, Nutzer von Second-Life-Batterien).
Folgende Batterien, die in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden müssen ab 18. Februar 2027 über einen Batteriepass verfügen.
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- LV-Batterie (Batterien für leichte Verkehrsmittel)
- Industriebatterie mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh
- Elektrofahrzeugbatterie
Batterien müssen künftig, ab abgestuften Zeitpunkten (Art. 13), mit bestimmten Informationen gekennzeichnet werden (Anhang VI) wie z. B.
- Chemische Zusammensetzung
- Gefährliche Stoffe außer Hg, Cd, Pb
- Feuerlöschmittel
- Kritische Rohstoffe über 0,1 % Massenanteil
- Hinweis auf die getrennte Sammlung
Ebenfalls sind Informationen zur Ermittlung des Alterungszustandes und der voraussichtlichen Lebensdauer von Batterien bereitzustellen (Anhang VII).
Anhang X der Verordnung enthält ein Verzeichnis der Rohstoffe & Risikokategorien, welche von Wirtschaftsakteuren im Rahmen von z. B. Managementsystemen oder Unternehmensstrategien zu berücksichtigen sind. Darunter auch Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz.
Bei Fragen zum Thema steht Ihnen das AUVA-Präventionsteam gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns unter sichereswissen@auva.at