Gesundheitsüberwachung bei Berufskrankheiten
Die AUVA betreut von Berufskrankheiten bedrohte Versicherte gemäß § 186 ASVG. Unter Berufskrankheiten verstehen wir Gesundheitsschädigungen durch die versicherte Tätigkeit. Eine vollständige Liste der Berufskrankheiten finden Sie hier:
Arbeitgeber:innen sind dazu verpflichtet, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz für alle Arbeitnehmer:innen in sämtlichen arbeitsbezogenen Aspekten sicherzustellen und zu optimieren. Dazu müssen die Arbeitsplätze regelmäßig evaluiert werden. Wurden bei der Evaluierung gesundheitsschädliche Gefahren und potenzielle Berufskrankheiten gemäß § 49 und § 50 ASchG festgestellt, sind Eignungsuntersuchungen vor Beginn der Arbeit und Folgeuntersuchungen währenddessen durchzuführen.
Empfehlung für den Ablauf der Gesundheitsüberwachung
Stellen Sie fest, ob an einem Arbeitsplatz eine Gefährdung vorliegt, die die Gefahr einer Berufskrankheit erhöht. Dazu benötigen Sie die aktuelle Ermittlung und Beurteilung der Gefahren an den Arbeitsplätzen Ihres Betriebs.
Körperliche Untersuchungen an Beschäftigten sind nur dann gerechtfertigt, wenn die Belastung derart hoch ist, dass die Gefahr einer Berufskrankheit droht (siehe § 49 ASchG (RIS) und RIS - Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz § 6a - Bundesrecht konsolidiert (bka.gv.at)). Es darf keine Untersuchung an Beschäftigten durchgeführt werden, wenn keine Gefährdungsbeurteilung vorliegt.
Sind Untersuchungen nicht mehr gerechtfertigt, veranlassen Sie die Einstellung.
Gerne unterstützen Sie unsere Präventionszentren und Unfallverhütungsdienste oder das zuständige Arbeitsinspektorat bei der Beurteilung:
Nur ermächtigte Ärzte:Ärztinnen bzw. Arbeitsmediziner:innen dürfen Eignungs- und Folgeuntersuchungen nach § 49 und § 50 ASchG durchführen.
Suchen Sie unter „Ermächtigte Ärztinnen und Ärzte – arbeitsinspektion.gv.at“ die nächstliegende aus.
Der:die ermächtigte Arzt:Ärztin muss sich über die konkreten Arbeitsbedingungen der zu untersuchenden Personen informieren. Stellen Sie dem:der Arzt:Ärztin alle erforderlichen Informationen über die Arbeitsplätze zur Verfügung wie:
- Beschreibung der Tätigkeit
- Angaben zu verwendeten Arbeitsstoffen
- Art und Häufigkeit der Exposition
- Dauer der Exposition pro Tag
- Messergebnisse
- Informationen zu technischen und persönlichen
- Schutzmaßnahmen
- Zusätzliche Belastungen wie Hitze, Kälte, Arbeitsschwere und Lärm
Informieren Sie den:die betroffene:n Arbeitnehmer:in klar und verständlich über den Zweck der Untersuchung, welche Aussagen sie ermöglicht und welche nicht. Versichern Sie, dass der:die untersuchende Arzt:Ärztin auf Wunsch die Ergebnisse der Untersuchung erklärt.
Vereinbaren Sie mit der Untersuchungsstelle einen Untersuchungstermin. Die Befundformulare finden Sie beim Zentral-Arbeitsinspektorat.
Die Untersuchungsergebnisse werden von dem.der Arzt:Ärztin in die dafür vom Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft vorgesehenen Befundformulare eingetragen und an den Betrieb sowie den zuständigen Arbeitsinspektionsarzt gesendet.
Übergeben Sie den zu Untersuchenden das Formular "ASchG-Untersuchung Namensliste" zur Untersuchung. Der:die Arzt:Ärztin füllt es aus und Sie reichen es zusammen mit dem von Ihnen ausgefüllten Formular "Antrag auf Kostenersatz" bei der AUVA ein. WICHTIG: Sie ersparen sich den Antrag auf Kostenersatz, wenn die Untersuchungsstelle die Kosten direkt mit der AUVA abrechnet.
Teilt Ihnen der:die Arzt:Ärztin mit, dass die Gefährdungsbeurteilung für bestimmte Arbeitsplätze kontrolliert werden muss, müssen Sie die Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz überprüfen und gegebenenfalls verbessern. Passen Sie das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument hierzu an.
Das Gleiche gilt, wenn die Beurteilung, die Sie nach einer Untersuchung erhalten, auf "geeignet mit Verkürzung des Zeitabstandes bis zur Folgeuntersuchung" lautet.
Arbeitgeber:innen können die Kosten für die Eignungs- und Folgeuntersuchung von der AUVA zurückfordern. Es gilt der mit der Ärztekammer vertraglich vereinbarte Höchstsatz.
Wichtig: Die AUVA behält sich vor, für nicht erforderliche oder nicht gerechtfertigte Untersuchungen keinen Kostenersatz zu leisten.
Kostenersatz für Eignungs- und Folgeuntersuchungen
Als Arbeitgeber:in können Sie die für die Eignungs- und Folgeuntersuchungen anfallenden Kosten von der AUVA rückerstatten lassen. Es gelten hier die mit der Ärztekammer vereinbarten Höchstsätze.
Für den Antrag auf Kostenersatz benötigen Sie folgende Unterlagen:
- Die von Ihrer Firma und von dem:der Arzt:Ärztin ausgefüllten Formulare "Antrag auf Kostenersatz" und „Namensliste"
- Honorarnoten der Untersuchungsstelle
- Zahlungsbestätigungen
- Bescheide des:der Arbeitsinspektionsarztes:-ärztin und Begründung bei vorzeitigen Folgeuntersuchungen
- Bei Lärmeinwirkung die Lärmmessberichte oder Gutachten, die den Schallpegelwert am Arbeitsplatz nachweisen
- Evaluierungsergebnisse
Wir prüfen die übermittelten Unterlagen auf sachliche und rechnerische Richtigkeit und überweisen den sich daraus ergebenden Betrag auf das Konto des:der Arbeitgeber:in.
In Zweifelsfällen überprüft die AUVA, ob die Gefahr einer Berufskrankheit besteht. Dann sind entsprechende Unterlagen (z. B. Messergebnisse, Gefährdungsbeurteilung) notwendig.
Wichtig: Der Aufwand für entgangene Arbeitsleistung und Reisespesen wird nicht abgegolten.
Die Schadstoffexposition in Unternehmen ist nicht immer konstant und kann sich durch technische Entwicklungen auch verändern oder sogar wegfallen. In diesem Fall sind nicht erforderliche Untersuchungen einzustellen.
Um den Betrieben Zeit und Geld für diese Untersuchungen zu ersparen, führen AUVA-Fachleute nach § 57(6) ASchG stichprobenweise Expositionskontrollen durch.