![Ein Mann an einem Bildschirmarbeitsplatz](/media/gppkfmmg/414_bildschirmarbeit_adobestock_254375263.jpeg?width=1440&height=600&format=webp&quality=80&v=1dacc85cf7d6830)
Bildschirmarbeit
Für die spezielle Evaluierung der Bildschirmarbeit, die im ASchG § 68 geregelt ist, sind die Bestimmungen der Bildschirmarbeitsverordnung (BS-V) anzuwenden.
Bildschirmarbeitsplätze: Welche Gefahren sind zu berücksichtigen?
- Die mögliche Beeinträchtigung des Sehvermögens
- Physische Belastungen, z. B. durch Zwangshaltungen
- Psychische Belastung
Welche Maßnahmen schaffen Abhilfe?
- Beeinträchtigung des Sehvermögens: Geeigneter Monitor nach dem Stand der Technik, ergonomisch richtige Aufstellung des Monitors
- Physische Belastungen: Vermeidung von Zwangshaltungen durch richtige Aufstellung und Anordnung von Monitor, Tastatur und Eingabegeräten. Vorsehen von Bildschirmpausen, dynamisches Sitzen
- Psychische Belastungsfaktoren: Berücksichtigung von Softwareergonomie, Pausen, Abwechslung bei der Tätigkeit
Wann ist die spezielle Evaluierung von Bildschirmarbeit durchzuführen?
Dies ist der Fall, wenn Arbeitnehmer:innen im Schnitt durchgehend mehr als zwei Stunden oder durchschnittlich mehr als drei Stunden ihrer Tagesarbeitszeit mit Bildschirmarbeit beschäftigt werden (gemäß § 1 Abs 4 der BS-V).
Unsere Checkliste unterstützt Sie bei der Evaluierung der Belastung bei Büro- und Bildschirmarbeit.
In Zusammenarbeit mit:
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