Pflegegeld
Bezieher:innen einer Vollrente, die im täglichen Leben in erheblichem Maße auf fremde Hilfe angewiesen sind, haben Anspruch auf Pflegegeld aus der Unfallversicherung.
Voraussetzung: Der ständige Pflegebedarf infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit dauert ab Eintritt des Versicherungsfalls voraussichtlich mindestens sechs Monate an und beträgt mehr als 65 Stunden pro Monat. Nach dem Bundespflegegeldgesetz wird (BPGG) wird in sieben Pflegegeldstufen unterschieden
Wenn Kindergartenkinder, Schüler:innen oder Studierende nach ihrer Unfallheilbehandlung zu 100 Prozent erwerbsunfähig sind, haben sie Anspruch auf Pflegegeld, ohne dass sie eine Vollrente beziehen müssen. Dies gilt ab dem Tag nach Abschluss der Unfallheilbehandlung.
Verantwortlich für die Feststellung des Pflegegeldes und dessen Auszahlung an die Leistungsbezieher:innen der AUVA sind die Landesstellen der Pensionsversicherungsanstalt.