Explosionsgefahren – Spezielle Evaluierung nach VEXAT
Die VEXAT ist die Verordnung explosionsfähiger Atmosphären und ist als Verordnung zum ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) dann relevant, sobald Arbeitnehmer:innen auf Arbeitsplätzen explosionsfähigen Atmosphären ausgesetzt sind.
Gemäß § 4 VEXAT muss die Evaluierung nach einem festgelegten Ablaufschema erfolgen und eine spezielle Risikoanalyse enthalten.
Bedeutung und Beurteilung
Die Wahrscheinlichkeit und die Dauer des Auftretens von explosionsfähigen Atmosphären und explosionsgefährdeten Bereichen sowie die charakteristischen Eigenschaften und Kenndaten der Arbeitsstoffe, die explosionsfähige Atmosphären bilden können, müssen ermittelt und beurteilt werden.
Des Weiteren muss nach § 9 und § 15 Abs. 8 VEXAT für bestimmte Arbeitsmittel, Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung durch Gefahrenanalyse überprüft werden, ob sie für die explosionsgefährdeten Bereiche, in denen sie verwendet werden sollen, geeignet sind.
- Die Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins, der Aktivierung und des Wirksamwerdens von Zündquellen einschließlich elektrostatischer Entladungen
- Das Ausmaß der zu erwartenden Auswirkungen und ob Arbeitnehmer:innen betroffen sein können
- Die Arbeitsmittel sowie deren Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen, die elektrischen Anlagen (Installationen), die baulichen sowie örtlichen Gegebenheiten, die angewendeten Arbeitsvorgänge und ihre möglichen Wechselwirkungen, die Arbeitskleidung sowie persönliche Schutzausrüstung
- Die möglichen Explosionsgefahren, insbesondere bei Normalbetrieb, bei vorhersehbaren Störungen, bei Instandhaltung, Reinigung, Prüfung und Störungsbehebung, als auch beim Befahren von Behältern
Achtung: Enthält eine explosionsfähige Atmosphäre mehrere Arten von brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben, so muss die Beurteilung der Schutzmaßnahmen in Hinblick auf das größtmögliche Gefährdungspotential ausgelegt werden.
Ex-Schutzmaßnahmen
Bei den Ex-Schutzmaßnahmen gegen mögliche Gefahren durch Explosion wird zwischen vorbeugenden (primären, sekundären) und konstruktiven (ehemals tertiären) Maßnahmen unterschieden.
- Primäre Ex-Schutzmaßnahmen sind der Ersatz von Arbeitsstoffen, Inertisierung, Dichtheit (z. B. von Behältern), Konzentrationsbegrenzung und Belüftung.
- Sekundäre Ex-Schutzmaßnahme ist die Einteilung verbleibender Ex-Bereiche in Zonen und in Abhängigkeit davon die Vermeidung von Zündquellen.
- Konstruktive Ex-Schutzmaßnahmen sind Explosionsdruckentlastung, Explosionsunterdrückung, ex-druckfeste Bauweise und ex-schutztechnische Entkopplung.
Dokumentation
Die Dokumentation der speziellen Evaluierung von Explosionsgefahren muss anhand des so genannten „Explosionsschutzdokuments“ erfolgen und auf dem aktuellen Stand gehalten werden. Die Mindestinhalte sind in § 5 der VEXAT geregelt.
Das Explosionsschutzdokument ist Teil der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente nach DOK-VO.
Wir bieten ein allgemein verwendbares Leerformular für Ihre Dokumentation gemäß § 5 VEXAT an:
Um Sie bei der Erstellung zu unterstützen, haben wir branchenrelevante Dokumentationen entwickelt. Diese Explosionsschutzkonzepte sind als Orientierungshilfe zu Beginn der Evaluierung zu verstehen.
Wichtige Hinweise
- Diese Konzepte für Explosionsschutzdokumente sind eine Hilfestellung für Klein- und Mittelbetriebe.
- Diese Konzepte stellen eine Orientierungshilfe zu Beginn des Evaluierungsprozesses dar.
- In keinem Fall können diese Konzepte eine sorgfältige Ermittlung und Beurteilung der Explosionsgefahren ersetzen. Im Rahmen dieses Prozesses ist auch zu ermitteln, welche Maßnahmen im konkreten Fall notwendig und umzusetzen sind.
- Es wird empfohlen, erst nach Umsetzung aller Schutzmaßnahmen unter Zuhilfenahme dieser Konzepte vollständige Explosionsschutzdokumente gemäß § 5 VEXAT zu erstellen.
- Da diese Konzepte nicht für alle Anlagen darstellbar sind, sind diese Konzepte auf die jeweilige Situation und Anlage konkret anzupassen.
- Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Konzepte die Arbeitgeber:innen in keiner Weise von ihren umfangreichen gesetzlichen Pflichten, insbesondere durch das ASchG und die VEXAT, entbinden.
- Eine gesetzeskonforme Evaluierung der Explosionsgefahren liegt erst dann vor, wenn die erforderlichen und angeführten Maßnahmen umgesetzt wurden und durch weitere betriebliche Dokumente (z. B. Betriebsanleitungen, Konformitätserklärungen, Prüfprotokolle, Unterweisungsnachweise etc.) belegt sind.
- Die abschließende Beurteilung, ob die fertiggestellten Explosionsschutzdokumente den Anforderungen des § 5 VEXAT entsprechen, obliegt der geeigneten fachkundigen Person bei der Prüfung nach § 7 VEXAT.
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