Alleinarbeitsplätze

Unter Alleinarbeit versteht man Tätigkeiten, die von einer arbeitenden Person alleine, ohne Anwesenheit einer weiteren Person, ausgeführt werden. Im Sinne der Evaluierung muss zwischen zwei Arten von Alleinarbeit unterschieden werden:

  • Arbeiten an abgelegenen Arbeitsplätzen, bei denen nur geringe Gefahren auftreten (z. B. Büroarbeit)
  • Arbeitsplätze mit erhöhter Unfallgefahr, d.h. an Arbeitsplätzen, bei denen nur – bezogen auf die spezifische Gefahr – eine zeitlich verzögerte Hilfeleistung während des Arbeitseinsatzes oder bei Schichtende möglich ist.
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Wo kommt Alleinarbeit vor?

Alleinarbeit kann praktisch in allen Berufssparten vorkommen, jedoch insbesondere

  • im Falle von Arbeiten an technischen Einrichtungen und Geräten im Sonderbetrieb, wie Instandhaltungs-, Reinigungs-, Wartungs- oder Kontrollarbeiten
  • bei Kontrollgängen in ausgedehnten Anlagen oder bei Kontrollen in Betrieben außerhalb der Betriebs- oder Öffnungszeiten
  • bei Arbeiten in automatisierten Produktionsabläufen
  • im Falle von Schicht-, Gleit-, Samstags- oder Sonntagsarbeit und bei Arbeiten über die Normalarbeitszeit hinaus.

Welche Grundregeln bzw. rechtliche Grundlagen sind zu beachten?

Gemäß § 61 Abs 6 ASchG dürfen Arbeitnehmer:innen an abgelegenen Arbeitsplätzen sowie Arbeitsplätzen mit erhöhter Unfallgefahr nur dann allein beschäftigt werden, wenn eine Sicherstellung rechtzeitiger Hilfeleistung durch geeignete organisatorische und/oder technische Sicherungsmaßnahmen gewährleistet ist. Allein arbeitende und sichernde Personen müssen ausreichend informiert und unterwiesen sein.

Bestimmte Arbeiten dürfen jedoch nicht alleine durchgeführt werden. Hierzu bestehen spezielle gesetzliche Bestimmungen.
Nähere Informationen, welche Arbeiten dies betrifft, finden Sie hier:


Was muss bei der Evaluierung von Alleinarbeit beachtet werden?

Wussten Sie schon?

Bei der Evaluierung von Alleinarbeit müssen zwei grundsätzlichen Faktoren berücksichtigt werden: Die „Schwere des möglichen Schadens“ und die „Anwesenheit“ von anderen Personen.

Evaluierung von alleinarbeit

Schwere des möglichen Schadens

Bei der Einschätzung muss der vorhersehbare Schaden oder die vorhersehbare Verletzung abgeschätzt werden. Eine grobe Unterteilung kann wie folgt aussehen:

Geringe Gefahr:

vergleichbar mit jener bei Büroarbeit

Erhöhte Gefahr:

an Arbeitsplätzen mit erhöhter Unfallgefahr ist eine zeitlich zumutbare verzögerte Hilfeleistung zulässig

Hohe Gefahr:

eine sofortige Hilfeleistung ist in jedem Fall erforderlich, d.h. konkret die maximale Zeitspanne bis zur Hilfeleistung beträgt nur wenige Minuten. Alleinarbeit ist in diesem Fall nicht zulässig.

EVALUIERUNG VON ALLEINARBEIT

Anwesenheit (von anderen Personen)

Eine Einschätzung kann durchgeführt werden, wenn:

  • sich zumindest eine weitere Person in Sicht und Rufweite befindet.
    Es liegt keine Alleinarbeit vor.
  • sich zumindest eine weitere Person in bestimmten Intervallen in Sicht- und Rufweite befindet. Eine diesbezügliche Intervallkontrolle kann in den Fällen als wirksame Sicherung von Alleinarbeitsplätzen angesehen werden, wenn die maximale Zeitspanne, die vom Unfall bis zur Hilfeleistung verstreichen darf, durch die Länge der Abwesenheit eingehalten wird.
  • sich zumindest eine weitere Person selten oder kurzfristig im Mobilitätsbereich, d.h. innerhalb von ca. 5 min bzw. ca. 300 m Entfernung aufhält. Bei geringer Gefahr liegt hier kein abgelegener Arbeitsplatz und somit keine Alleinarbeit vor.

Weiterführende Hilfestellungen finden Sie auch auf folgender Seite der Arbeitsinspektion

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