Entgeltfortzahlung
Für kleinere Unternehmen, die im Jahr vor Beginn der Entgeltfortzahlung durchschnittlich weniger als 50 Mitarbeiter:innen beschäftigt haben, bietet die AUVA unter bestimmten Bedingungen folgende Leistungen an:
Zuschuss nach Entgeltfortzahlung bei Unfall oder Krankheit: Die Zuschüsse nach Entgeltfortzahlung werden nicht nur bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, sondern grundsätzlich auch bei Privat- und Freizeitunfällen bzw. sonstigen Krankheiten gezahlt. Im Jahr 2023 wurden über 161.000 Anträge auf Zuschuss nach Entgeltfortzahlung eingebracht.
Differenzvergütung für spezielle Personengruppen: Bei Unfällen bestimmter Personengruppen erhalten die Dienstgeber:innen die Differenz zwischen dem Zuschuss nach Entgeltfortzahlung und der tatsächlichen Höhe der Entgeltfortzahlung einschließlich Sonderzahlungen:
- Bei Unfällen von Personen im Zivil-, Präsenz- oder Ausbildungsdienst während eines Einsatzes im Rahmen des Katastrophenschutzes und der Katastrophenhilfe, die eine Wiederaufnahme ihres Dienstverhältnisses verhindern
- Bei Unfällen von Mitgliedern oder freiwilligen Helfer:innen einer Blaulichtorganisation während der Ausbildung, Übung oder im Einsatz
- Freiwillige Feuerwehren (Feuerwehrverbände)
- Freiwillige Wasserwehren
- Österreichisches Rotes Kreuz
- Freiwillige Rettungsgesellschaften
- Rettungsflugwacht
- Österreichischer Bergrettungsdienst
- Österreichische Wasserrettung
- Lawinenwarnkommissionen
- Österreichische Rettungshunde-Brigade
- Strahlenspür- und -messtrupps
Antragstellung: Zuschuss nach Entgeltfortzahlung
Zuschüsse zur Entgeltfortzahlung und Differenzvergütungen sind nach dem Ende der Entgeltfortzahlung zu beantragen. Sie werden jeweils für höchstens 42 Kalendertage der tatsächlichen Entgeltfortzahlung pro Dienstnehmer:in und Anspruchsjahr gewährt.
Für die Antragstellung steht Ihnen eine Frist von drei Jahren jeweils ab Beginn einer geleisteten Entgeltfortzahlung offen. Die Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet.
Die AUVA kann zu Unrecht (z. B. aufgrund von falschen oder unvollständigen Informationen) ausgezahlte Zuschüsse und Differenzvergütungen zurückfordern.
Sie können Ihren Antrag elektronisch über das Serviceportal der gesetzlichen Unfallversicherung einreichen:
Sofern im Unternehmen durchschnittlich nicht mehr als 50 Dienstnehmer:innen beschäftigt wurden, beträgt die Höhe der Zuschüsse 58,34 Prozent des tatsächlich fortgezahlten Entgelts. Sofern nicht mehr als 10 Dienstnehmer:innen beschäftigt wurden, beträgt sie sogar 87,51 Prozent des tatsächlich fortgezahlten Entgelts.
Wichtige Hinweise
Dieser erfordert eine ununterbrochene Dauer der jeweiligen Arbeitsverhinderung von mehr als 3 Kalendertagen.
Dieser erfordert eine ununterbrochene Dauer der jeweiligen Arbeitsunfähigkeit von mehr als 10 Kalendertagen. Das bedeutet, dass mehrere kurze, zeitlich nicht zusammenhängende Krankenstände im Laufe eines Jahres nicht zusammengezählt werden können.
Je nach Diagnose können Kuraufenthalte entweder als krankheitsbedingte oder unfallbedingte Arbeitsverhinderung bezuschusst werden.
Während einer durchgehenden Arbeitsverhinderung kann es Unterschiede in der Höhe der Entgeltfortzahlung (z.B. aufgrund von Lohnerhöhungen) geben und/oder es kann sein, dass wiederholt − z.B. aufgrund eines Jahreswechsels − Anspruch auf Zuschüsse besteht. In diesen Fällen sind die Zeiten mit Beginn und Ende genau aufzuschlüsseln.
Nur gesetzliche oder kollektivvertraglich verpflichtend festgelegte Entgeltfortzahlungen aufgrund von Krankheit oder Unfall werden berücksichtigt. Die Rechtsgrundlage der geleisteten Entgeltfortzahlung ist im Antrag anzugeben.
Bei der Ermittlung der relevanten Dienstnehmerzahl wird das Unternehmen als Ganzes herangezogen, nicht der einzelne Betrieb. Bei der Ermittlung nicht zu berücksichtigen sind freie Dienstnehmer:innen, Heimarbeiter:innen, echte Ferialpraktikanten:Ferialpraktikantinnen, Präsenzdiener:innen, Zivildiener:innen, Dienstnehmerinnen im Mutterschutz, karenzierte Dienstnehmer:innen
Die Zuschüsse und die Differenzvergütung werden innerhalb von zwei Wochen nach Feststellung der Anspruchsberechtigung ausgezahlt.
Unfallmeldung bei Arbeitsunfällen
Ein Antrag auf Entgeltfortzahlung inkludiert bzw. ersetzt nicht die verpflichtende Meldung des Arbeitsunfalls bzw. der Berufskrankheit. Hierfür ist die elektronische Meldung über das Serviceportal der gesetzlichen Unfallversicherung vorgesehen: