Evaluierung macht Arbeitsplätze sicher
Unter dem Begriff „Evaluierung“ versteht man die Bewertung, die Auswertung und die begleitende Kontrolle eines bestimmten Prozesses. Der Fokus im Arbeitnehmer:innenschutz liegt in der Kontrolle und Beurteilung von Arbeitsprozessen im Hinblick auf Sicherheit sowie Gesundheitsschutz.
So können Mängel erkannt und behoben werden. Dies führt zu einer laufenden Verbesserung von Sicherheit sowie Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz.
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In 5 Schritten zum sicheren Arbeitsplatz
Durch die Arbeitsplatzevaluierung sollen die Sicherheit und der Gesundheitsschutz von Arbeitnehmer:innen stetig verbessert werden. Um die Arbeitgeber:innen bei dieser Aufgabe zu unterstützen, hat die AUVA den grundsätzlichen Ablauf der Evaluierung in fünf Schritten zusammengefasst.
Unser Online-Tool unterstützt Sie dabei, die Evaluierung der Arbeitsplätze in Ihrem Unternehmen nach den Vorgaben des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) vorzubereiten und durchzuführen.
Die Arbeitgeber:innen haben durch das ASchG § 4 Abs 1 die Pflicht, für jeden Arbeitsplatz und jede Tätigkeit die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer:innen sicherzustellen und zu optimieren.
Informationen zu den speziellen Schutzbestimmungen bei der Arbeit
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Die Beschäftigung von Jugendlichen und Lehrlingen wird durch das Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetz (KJBG) geregelt. Die dazugehörige Verordnung (KJBG-VO) beschränkt oder verbietet jugendlichen Arbeitnehmer:innen Tätigkeiten, die mit besonderen Gefahren verbunden sind.
Evaluierung
Weiterführende Informationen
Das Mutterschutzgesetz (MSchG) regelt den Schutz der Gesundheit von werdenden und stillenden Müttern bei der Arbeit. Unter anderem finden sich darin Beschäftigungsverbote und -beschränkungen sowie die Verpflichtung zur Mutterschutzevaluierung.
Evaluierung nach dem Mutterschutzgesetz
Weiterführende Informationen
Arbeitgeber:innen haben laut dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) bei der Übertragung von Aufgaben an Arbeitnehmer:innen auch deren Eignung in Bezug auf Sicherheit und Gesundheit zu berücksichtigen. Durch eine Evaluierung ist festzustellen, ob es spezifische Gefahren für besonders gefährdete oder schutzbedürftige Arbeitnehmer:innen gibt.
Evaluierung
Was muss in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten festgehalten werden?
- Erkannte spezifische Gefahren für Arbeitnehmer:innen
- Bestimmte Arbeiten, für die nicht jeder:jede Arbeitnehmer:in eingesetzt werden kann
Weiterführende Informationen
Die Erhaltung der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit muss durch alternsgerechte Arbeitsbedingungen für alle Generationen gewährleistet sein. Ergebnisse aus der Arbeitsplatzevaluierung, insbesondere aus den Bereichen Ergonomie und Arbeitspsychologie, können hier als Basis dienen.
Durchführung einer Altersstrukturanalyse
Erheben Sie die aktuelle und zukünftige Altersverteilung in Ihrem Betrieb mit Hilfe des kostenlosen Analysetools.
Psychische Belastung
In der Arbeitswelt gewinnt psychische Gesundheit immer mehr an Bedeutung. Im Jahr 2013 wurde die Verpflichtung der Arbeitgeber:innen im ASchG gesetzlich verankert.
Bildschirmarbeit
Bildschirmarbeitsplätze im Sinne des ASchG sind Arbeitsplätze, bei denen das Bildschirmgerät und die Dateneingabetastatur oder sonstige Steuerungseinheit sowie gegebenenfalls ein Informationsträger eine funktionale Einheit bilden.
Beispiele für Bildschirmarbeit sind das Verfassen von E-Mails, das Erstellen von Präsentationen, das Verwalten von Daten etc. Arbeitgeber:innen sind verpflichtet, Bildschirmarbeitsplätze ergonomisch zu gestalten und nur Geräte zu verwenden, die dem Stand der Technik entsprechen.
Homeoffice
Im Homeoffice erfolgt die Arbeitsleistung in der Wohnung des:der Arbeitnehmers:-nehmerin. Wie auch bei Bildschirmarbeitsplätzen im Büro, ist die ergonomische Gestaltung der Arbeitsplätze im Homeoffice sehr wichtig, um die Gesundheit der Mitarbeiter:innen zu erhalten.
Zudem ist besonders auch auf arbeitspsychologische Aspekte zu achten, da beim Arbeiten von zu Hause, Themen wie Arbeitsorganisation, Kommunikation und Zusammenarbeit noch mehr an Bedeutung gewinnen.
Spezielle Evaluierungspflichten
Das Thema „Arbeitsplatzevaluierung“ kennt auch verschiedene spezielle Evaluierungspflichten, die im ASchG gefordert und beschrieben werden. Nachstehend wird ein kurzer Überblick über diese Evaluierungspflichten gegeben.
Rechtliche Grundlagen zur Evaluierung
Die Thematik der Arbeitsplatzevaluierung wird nicht nur in den Paragraphen 4 und 5 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) im Allgemeinen behandelt, sondern auch in einer Reihe von weiterführenden Bestimmungen des ASchG selbst und in Verordnungen zum ASchG.
Die Verordnung explosionsfähige Atmosphären beinhaltet Bestimmungen, wie Arbeitnehmer:innen vor den Auswirkungen von explosionsfähigen Atmosphären zu schützen sind.
Die Evaluierung Lärm umfasst sowohl gehörgefährdenden als auch störenden Lärm. Rechtliche Grundlagen für die Evaluierung ist das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) bzw. die Verordnung Lärm und Vibrationen.
Die Verordnung Optische Strahlung ist dann relevant, sobald Arbeitnehmer:innen auf Arbeitsplätzen optischer Strahlung ausgesetzt sind.
Für die, vor allem manuelle, Lastenhandhabung ist eine spezielle Evaluierung vorgesehen. Diese ist im ASchG geregelt und muss im Rahmen der Ermittlung sowie Beurteilung der Gefahren berücksichtigt werden.
Die Sprengarbeitenverordnung (SprengV) regelt eine spezielle Evaluierung, die vor Durchführung von Sprengarbeiten erldigt werden muss.
Werden Arbeitsmittel im größeren Umfang verändert oder verkettet, als dies von den Herstellern oder Inverkehrbringern vorgesehen ist, müssen eine Gefahrenanalyse durchgeführt und die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden.
Erfahren Sie mehr über den Ablauf der Evaluierung von Arbeitsstoffen.
Was laut ASchG bei der Evaluierung der persönlichen Schutzausrüstung zu berücksichtigen ist, erfahren Sie hier:
Für die Evaluierung der Bildschirmarbeit, die im ASchG § 68 geregelt ist, sind die Bestimmungen der Bildschirmarbeitsverordnung (BS-V) anzuwenden.
Online Tools
Erstellen Sie eine Arbeitsplatzevaluierung für Ihr Unternehmen nach den Vorgaben des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG).
Unterstützt Unternehmen beim Führen eines Verzeichnisses gefährlicher Arbeitsstoffe (siehe §2 DOK-VO, §§ 40 und 41 ASchG) und bei der Bewertung des inhalativen Risikos.
Berechnung der Grenzwerte von org. Kohlenstoff und Staubemissionen für die KFZ-Branche. Das Berechnungsmodell ist einer Messung gleichwertig anerkannt.
Berechnung der Grenzwerte von org. Kohlenstoff und Staubemissionen für Tischler. Das Berechnungsmodell ist einer Messung gleichwertig anerkannt.
Erfasst und bewertet quantitativ das Ausmaß von elektromagnetischen Feldern (EMF), denen Menschen ausgesetzt sind.
Ermitteln Sie mit diesem arbeitspsychologischen Fragebogen die psychischen Belastungsfaktoren in der Arbeitssituation.
Berechnen Sie die Lärm-Exposition von Personen in Ihrem Unternehmen nach den Vorgaben der Verordnung Lärm und Vibrationen (VOLV)
Webtool zur Berechnung des Unfallrisikos bestimmter (tatsächlicher oder geplanter) Arbeitszeiten.
Berechnen Sie die für Ihren Betrieb notwendigen Präventionszeiten.
Mithilfe dieser Anwendung unterweisen Sie betriebsfremde und betriebsinterne Arbeitnehmer:innen nach den Vorgaben des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG)
Der Stoffenmanager® unterstützt Sie bei der Gefährdungsbeurteilung von inhalativen und dermalen Arbeitsstoff-Expositionen.
SEA ist ein webbasiertes Tool zur Analyse von Arbeits- und Beinahe-Unfällen nach den Grundsätzen der VDI Richtlinie 4006-3 (2013).
Erhalten Sie Informationen über die wesentlichen Aspekte des österreichischen Arbeitnehmerschutzes.
Erheben Sie die aktuelle und zukünftige Altersverteilung in Ihrem Betrieb.
FAQ – Häufig gestellte Fragen
Arbeitgeber:innen selbst (also nicht die Präventivfachkräfte), jedoch kann die Durchführung der Evaluierung an andere delegiert werden.
Ja.
Die Sicherheitsfachkraft, der:die Arbeitsmediziner:in, der Betriebsrat, die Sicherheitsvertrauensperson (wenn vom BR delegiert oder kein BR vorhanden ist) oder alle Arbeitnehmer:innen (wenn weder BR noch SVP dabei ist).
Jeder Betrieb muss nach § 73 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) Präventivdienste, das sind Sicherheitsfachkraft (SFK) und Arbeitsmediziner (AM), bestellen.
SFK benötigen eine sechswöchige Spezialausbildung, die z. B. von der AUVA angeboten wird und sind nicht mit Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP) zu verwechseln, die nur eine dreitätige Ausbildung absolvieren müssen.
Arbeitsmediziner:innen müssen nach dem Medizinstudium noch eine zwölfwöchige Ausbildung zum:zur Arbeitsmediziner:in absolvieren.
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