Hitze am Arbeitsplatz
Vermehrte Hitzeperioden haben Auswirkungen auf die körperliche Belastung am Arbeitsplatz. Warum Unternehmen und Präventivfachkräfte besonders gefordert sind, um die Sicherheit und Gesundheit ihrer Arbeitnehmer:innen auch in Zeiten des Klimawandels zu wahren, erfahren Sie hier.
Die Anzahl der Hitzetage (mind. 30° C) hat stark zugenommen. Daher sind vor allem in den Sommermonaten immer mehr Arbeitsplätze von der Hitzebelastung betroffen. Sie führt zu Konzentrationsschwäche, Leistungsabfall, und einer gesteigerten Fehlerhäufigkeit. Somit ist die Gefahr, einen Arbeitsunfall zu erleiden, erhöht. Durch die erhöhte körperliche Belastung aus Arbeit und Hitzeexposition steigt die Körpertemperatur an und kann nicht mehr ausreichend abgesenkt werden. Bei fehlender Kühlung können schwerwiegende gesundheitliche Folgen auftreten.
... es in Wien bis in die 1980er Jahre durchschnittlich ein bis zwei sogenannte Tropennächte (Temperatur fällt nicht unter 20° C) pro Jahr gab. 2023 gab es laut Zentralanstalt für Meteorologie 32 Hitzetage mit mindestens 30° C und 16 Tropennächte.
Wärme und Hitze als Belastung
Hitzebelastung am Arbeitsplatz ist definiert als eine Kombination aus Umgebungs- oder Strahlungstemperatur, körperlicher Arbeit, Bekleidung und einer entsprechenden Expositionszeit.
Kann die Wärme nicht ausreichend abgeführt werden, steigt die Körperkerntemperatur an. Tritt dieser Umstand ein, besteht die Gefahr einer Gesundheitsschädigung (siehe Abb. „Gesundheitliches Risiko“), weshalb der Schutz vor Hitze am Arbeitsplatz im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (§ 66 Abs. 2 ASchG) verankert ist. Demnach haben Arbeitgeber:innen unter Berücksichtigung des Standes der Technik Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze entsprechend zu gestalten und alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit Arbeitnehmer:innen keinen erheblichen Beeinträchtigungen ausgesetzt sind und die physischen Belastungen möglichst gering gehalten werden. Können die physischen Auswirkungen durch technische Lösungen nicht geringgehalten werden, können auch organisatorische Maßnahmen (Beschränkung der Beschäftigungsdauer, Arbeitsunterbrechungen oder die Einhaltung von Erholzeiten) zur Entlastung herangezogen werden.
Die ASchG-Formulierung „vor Hitze schützen“ enthält jedoch noch keine konkret zu erfüllenden Vorgaben für den:die Arbeitgeber:in. Eine Verordnung, wie wir sie für Lärm und Vibration (VOLV) oder elektromagnetische Felder (VEMF) mit entsprechenden Expositionsgrenzwerten bereits vorfinden, gibt es zwar für Arbeitsplätze, an denen Arbeitnehmer:innen ganzjährig Hitze ausgesetzt sind (z. B. Gießerei), nicht, aber für jene, an denen saisonale Temperaturspitzen herrschen (z. B. Bau, Baunebengewerbe, Forstwirtschaft).
Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) bezeichnet den Klimawandel bereits als die größte Gesundheitsbedrohung für die Menschheit. Extremwetterereignisse wie Dürren oder Hitzewellen erhöhen z. B. das Risiko für Herz-Kreislauf-Erkrankungen, können die Atemwege belasten oder wirken sich negativ auf die psychische Gesundheit aus.
"Hitzearbeit" oder "Arbeit bei Hitze"?
Auch wenn der Schluss naheliegt, hitzeexponierte Arbeitsplätze mit „Hitzearbeitsplätzen“ gleichzusetzen, unterscheidet der Gesetzgeber zwischen diesen beiden. Unter welchen Bedingungen ein Arbeitsplatz als Hitzearbeitsplatz gilt, ist im Nachtschwerarbeitsgesetz (NSchG) festgelegt. Besonders belastende Hitze entsteht demnach aus einem Klimazustand aus Temperatur, relativer Luftfeuchtigkeit, Luftgeschwindigkeit bzw. Wärmestrahlung. Die Wetterlage (z. B. hohe Außenlufttemperaturen) ist nicht relevant. Die Hitzeeinwirkung muss durch die Arbeitssituation selbst verursacht werden. Die genauen Bedingungen zur Beurteilung eines Hitzearbeitsplatzes stehen in der NSchG-Verordnung. Um festzustellen, ob ein Hitzearbeitsplatz gegeben ist, sind erforderliche Messungen an Tagen vorzunehmen, an denen Temperaturen im Bereich des Jahresdurchschnitts vorliegen. So liegt beispielsweise für Spengler:innen, die im Sommer bei 30 °C oder höherer Lufttemperatur auf einem Blechdach arbeiten, kein Hitzearbeitsplatz gemäß NSchG vor.
Während für Hitzearbeitsplätze gemäß NSchG konkrete Schutzmaßnahmen vorgesehen sind, entfallen diese, wenn ein Arbeitsplatz nicht unter die Definition des NSchG-Hitzearbeitsplatzes fällt. Für solche Arbeitsplätze greift im Sinne der Schutzmaßnahmen vor Hitze am Arbeitsplatz ausschließlich das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), in dem die Fürsorgepflicht der Arbeitgeber:innen verankert ist. Mitarbeiter:innen sind demnach vor gesundheitlichen Gefahren wie Hitze ausreichend zu schützen.
Tipps für Arbeitgeber:innen
Bereiten Sie Ihren Betrieb vor und entwickeln Sie einen Hitzeschutzplan mit Maßnahmen zur Prävention hitzebedingter Unfälle und Erkrankungen. Welche Maßnahme in Frage kommt, ergibt sich aus der Anforderung des jeweiligen Arbeitsplatzes. Mit der richtigen Auswahl Arbeitsplatzbezogener Maßnahmen können gesundheitsbezogene Auswirkungen von Hitze am Arbeitsplatz jedenfalls deutlich reduziert werden.
Wie das geht, verrät unser AUVA-Erklärvideo "Kühlung am Arbeitsplatz"
Sie haben Fragen zur Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz? Das Präventionsteam der AUVA steht Ihnen gerne beratend zur Seite. Kontaktieren Sie uns unter sichereswissen@auva.at