Der Versicherungsschutz der AUVA
Mehr als 4,7 Millionen Menschen sind bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA), dem größten österreichischen Unfallversicherungsträger, versichert.
- 3.284.251 Erwerbstätige
- 1.454.324 Schüler:innen, Studierende und Kindergartenkinder
- 4.738.575 Versicherte insgesamt
(Quellen: STATISTIK AUSTRIA, DVSV)
Unsere Aufgabe ist es, dafür zu sorgen, dass jeder:jede Einzelne von ihnen im Laufe seiner:ihrer Kindergarten-, Schul- und ggf. Studienzeit sowie seiner:ihrer Ausbildung und seines:ihres Berufslebens trotz aller Gefährdungen gesund und in sozialer Sicherheit leben kann.
Versichert sind nicht nur Personen in Ausbildung, bei der Arbeit, der Teilnahme an der Betriebsdemokratie oder an Arbeitsmarktservice-Maßnahmen. Der Versicherungsschutz umfasst auch alle, die anderen helfen, die sich in Not befinden. Dies können etwa Lebensretter:innen sein oder Personen, die Mediziner:innen, Seelsorger:innen oder Hilfe für Unfallopfer holen und dabei selbst einen Unfall erleiden.

Detailinformationen für Versicherte
Detailinformationen für die einzelnen Gruppen von Versicherten sind hier zu finden:
Solidarische Pflichtversicherung
Die soziale Unfallversicherung entstand aus der Unternehmerhaftpflicht. Den Versicherten bietet sie Schutz bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, während die Dienstgeber:innen mit ihrer Beitragszahlung – derzeit 1,1 Prozent der Beitragsgrundlage (von der Lohnsumme) – die Haftung in diesen Fällen an die AUVA abgeben.
Die soziale Unfallversicherung ist in Österreich eine Pflichtversicherung und beruht auf den Prinzipien Solidarität und Risikoausgleich. Das bedeutet: Alle Betriebe sind, unabhängig von ihrer Größe, ihrem entrichteten Beitrag und ihrem Unfallrisiko, gleichermaßen versichert, und alle Versicherten erhalten die gleichen Leistungen.
Meldepflicht bei Unfällen und Berufskrankheiten
Gesetzliche Meldepflicht
Unfälle und Berufskrankheiten sind meldepflichtig.
Jeder (vermeintliche) Arbeitsunfall, durch den Versicherte getötet oder mehr als drei Tage ganz oder teilweise arbeitsunfähig werden, muss längstens binnen fünf Tagen durch den:die Arbeitgeber:in der AUVA gemeldet werden.
Unfälle mit Zahnschäden oder Beschädigungen von Brillen oder Prothesen sowie Unfälle von Kindergartenkindern im verpflichtenden Kindergartenjahr, Schülern:Schülerinnen sowie Studierenden sind jedenfalls durch die zuständige Bildungseinrichtung zu melden.
Die Meldung der Berufskrankheit hat durch den:die Arzt:Ärztin bzw. durch den:die Arbeitgeber:in zu erfolgen.
Die Unfallmeldungen für unselbständig Erwerbstätige und Personen in Bildungseinrichtungen gibt es nur noch als Online-Formulare.
Diese können datenschutzkonform und sicher elektronisch (mit E-Mail/TAN-Bestätigung oder ID-Austria) übermittelt werden.
FAQ zur elektronischen Unfallmeldung
Unfallmeldung für unselbständig Erwerbstätige:
- Dienstnehmer:innen (auch geringfügig Beschäftigte)
- Lehrlinge
Unfallmeldung für Personen in Bildungseinrichtungen:
- Kindergartenkinder (im letzten verpflichtenden Kindergartenjahr)
- Schüler:innen
- Studierende
Achtung: Dieses Formular ist nicht für Dienstnehmer:innen in Bildungseinrichtungen, für diese ist die Unfallmeldung für unselbständig Erwerbstätige vorgesehen.
Für die elektronische Erstattung der Unfallmeldung stehen folgende zwei Übermittlungsvarianten zur Verfügung:
Signatur mittels E-Mail/TAN-Bestätigung:
-
Wählen Sie gleich zu Beginn des Formulars die Variante „Elektronische Übermittlung an die AUVA mit E-Mail/TAN-Bestätigung“ .
-
Sie erhalten am Ende eine TAN (Transaktionsnummer) an die von Ihnen angegebene E-Mail-Adresse.
-
Mit der Eingabe dieser TAN übermitteln Sie die Unfallmeldung an die AUVA.
Signatur mittels ID-Austria:
-
Wählen Sie gleich zu Beginn des Formulars die Variante „Elektronische Übermittlung an die AUVA mit ID-Austria-Signatur“.
-
Zum Abschluss leiten sie mittels „Signieren & Senden“ den Signaturvorgang ein.
-
Folgen Sie den Anweisungen in Ihrer Signatur-App und übermitteln Sie so die Unfallmeldung an die AUVA.
Die Funktion „Weiterleiten im Unternehmen/in der Bildungseinrichtung“ dient ausschließlich der Weiterleitung der vorbereiteten Meldung (als Formular-Link per E-Mail) innerhalb Ihres Unternehmens bzw. Ihrer Bildungseinrichtung.
So kann ein von Ihnen vorbefülltes Formular von anderen Personen weiterbearbeitet werden (z. B. um Daten zu überprüfen oder zu ergänzen).
Achtung: Eine Übermittlung an die AUVA ist mit dieser Funktion nicht vorgesehen.
Ja.
Bitte wählen Sie gleich zu Beginn des Formulars die Variante „Weiterleiten im Unternehmen/in der Bildungseinrichtung“.
Damit haben Sie die Möglichkeit, eine vorbereitete Meldung an Personen in Ihrem Unternehmen/in der Bildungseinrichtung weiterzuleiten, um das Formular weiter zu bearbeiten und abschließend zu versenden.
Die erstellende Person der Unfallmeldung erhält eine Eingangsbestätigung der Meldung an die angegebene E-Mail-Adresse. Diese Bestätigung gilt als Eingangsnachweis der Meldung bei der AUVA.
Nein, die früheren Versionen der Unfallmeldeformulare sind nicht mehr aktuell, da die Unfallmeldungen auch inhaltlich überarbeitet wurden.
Zudem sind gem. § 363 ASVG Arbeitsunfälle vorrangig elektronisch zu melden, was nur mit den neuen Online-Formularen möglich ist.
Die Unfallmeldung für...
- unselbständig Erwerbstätige und
- Personen in Bildungseinrichtungen
...gibt es nur noch als Online-Formulare, da gem. § 363 ASVG Unfälle vorrangig elektronisch zu melden sind.
Im Online-Formular haben Sie auf der Kontroll- und Abschlussseite die Möglichkeit, ein PDF-Dokument zu generieren und zu eigenen Dokumentationszwecken abzuspeichern oder zu drucken.
Sollte eine elektronische Übermittlung (des ausgefüllten Online-Formulars) nicht möglich sein, kann das gedruckte Formular auch mit der Post übersendet werden (Servicestellen).
In diesem Fall sind jedoch Unterschrift und firmenmäßige Zeichnung bzw. Stempel/Dienstsiegel (der Bildungseinrichtung) erforderlich.
Nein!
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass eine Übermittlung per E-Mail bzw. Fax keinen sicheren Kommunikationskanal darstellt, da die Datenübertragung ungesichert und unverschlüsselt erfolgt. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten auf diesem Weg entspricht damit nicht der DSGVO und den sonstigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
Bitte verwenden Sie daher ausschließlich die auf unserer Website angebotenen elektronischen Unfallmeldeformulare! Diese sind sicher und datenschutzkonform.
Zudem sind frühere PDF-Versionen der Unfallmeldungen nicht mehr aktuell, da die Formulare auch inhaltlich überarbeitet wurden.
Gemäß § 363 ASVG sind Arbeitsunfälle vorrangig elektronisch zu melden.
Sollte eine elektronische Übermittlung im Einzelfall aber nicht möglich sein, kann das elektronische Formular am Ende gedruckt und mit der Post übersendet werden. In diesem Fall sind jedoch Unterschrift und firmenmäßige Zeichnung bzw. Stempel/Dienstsiegel (der Bildungseinrichtung) erforderlich.
Wie bei allen Online-Services kann es auch hier vorkommen, dass unser Formular kurzzeitig vorübergehend nicht verfügbar ist bzw. bei manchen Browsern (z. B. Internet Explorer) oder abhängig von individuellen Einstellungen nicht angezeigt wird.
Sollte das Problem über einen längeren Zeitraum bestehen, wenden Sie sich bitte per E-Mail an: meineuv@auva.at
Sollte das elektronische Meldeformular aus technischen Gründen nicht aufrufbar sein, können Sie Unfälle auch einige Tage später melden.
Sollte das Problem über einen längeren Zeitraum bestehen, wenden Sie sich bitte per E-Mail an: meineuv@auva.at
Beim Weiterleiten der elektronischen Unfallmeldung haben Sie eine E-Mail-Bestätigung mit einer Identifikationsnummer der Meldung erhalten – bitte kontaktieren Sie direkt meineuv@auva.at unter Angabe dieser Nummer. Gerne stellen wir das vorbefüllte Formular wieder zur Verfügung.
Die E-Mail kann im SPAM-Ordner gelandet sein. Dieser ist bitte vorerst zu kontrollieren, der Absender der E-Mail lautet "noreply@sozialversicherung.at".
Sollte die E-Mail nicht zugestellt worden sein, wenden Sie sich unter Angabe der Identifikationsnummer der Meldung (diese findet der:die Ersteller:in in der Bestätigungs-Mail) an: meineuv@auva.at
Bitte überprüfen Sie die korrekte Schreibweise der von Ihnen angegebenen E-Mail-Adresse und kontrollieren Sie Ihren SPAM-Ordner, der Absender der E-Mail lautet "noreply@sozialversicherung.at".
Sollte die TAN nicht zugestellt worden sein, klicken Sie bitte im Formular unten links auf die Schaltfläche „Zurück“ und fordern Sie neuerlich eine TAN an.
Sollte die Übermittlung auch bei einem zweiten Versuch nicht funktionieren, kontaktieren Sie uns per E-Mail unter: meineuv@auva.at
Bitte überprüfen Sie die Eingabe nochmals auf eine korrekte Groß- und Kleinschreibung bzw. auf die irrtümliche Eingabe eines zusätzlichen Leerzeichens.
Sollte die Fehlermeldung weiterhin aufscheinen, kontaktieren uns per E-Mail unter: meineuv@auva.at
Bitte klicken Sie im Formular unten links auf die Schaltfläche „Zurück“ und fordern Sie neuerlich eine TAN an.
Sollte die Fehlermeldung weiterhin aufscheinen, kontaktieren Sie uns per E-Mail unter: meineuv@auva.at
Ja! Sie haben sowohl auf der Kontroll- als auch auf der Abschlussseite die Möglichkeit, die ausgefüllte Online-Meldung als PDF-Dokument zu sichern und dieses auszudrucken.
Um sich vorab einen Überblick über das Formular zu verschaffen, können Sie die Unfallmeldung jederzeit mit beliebigen Daten bis zur Kontrollseite befüllen und somit ein „Test-/Musterformular“ für erstellen – so lange Sie die Unfallmeldung nicht „Signieren & Senden“, wird diese auch nicht an die AUVA übermittelt.
Als Betrieb sind Sie gemäß § 16 ASchG (Aufzeichnungen und Berichte über Arbeitsunfälle) dazu verpflichtet, die Unfallmeldung mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
Sie haben sowohl auf der Kontroll- als auch auf der Abschlussseite die Möglichkeit, die ausgefüllte Online-Meldung als PDF-Dokument zu sichern. Auf der Abschlussseite besteht zusätzlich die Option, mittels Betätigung des Buttons „Speichern“ eine XML-Datei lokal abzuspeichern.
Ja, die auf unserer Website angebotenen Unfallmeldungen sowie die elektronische Übertragung der Formulare entsprechen in allen Punkten den Anforderungen der DSGVO.
Nein!
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass eine Übermittlung per E-Mail bzw. Fax keinen sicheren Kommunikationskanal darstellt, da die Datenübertragung ungesichert und unverschlüsselt erfolgt. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten auf diesem Weg entspricht damit nicht der DSGVO und den sonstigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
Bitte verwenden Sie daher ausschließlich die auf unserer Website angebotenen elektronischen Unfallmeldeformulare! Diese sind sicher und datenschutzkonform.
Zudem sind frühere PDF-Versionen der Unfallmeldungen nicht mehr aktuell, da die Formulare auch inhaltlich überarbeitet wurden.
Übersicht der gemeldeten Fälle
Als Betroffene:r sollte man sich aber stets vergewissern, dass der:die Arbeitgeber:in, die Schulbehörde oder der:die Arzt:Ärztin tatsächlich eine Meldung erstattet hat.
Zu Ihrer personalisierten Übersicht der bei der AUVA gemeldeten Fälle (Versicherungs- und Hinterbliebenenfälle) gelangen Sie über:
Hier finden Sie auch ein Formular, um die AUVA über einen Unfall zu informieren.
Sie wollen uns Unterlagen zu einem Versicherungsfall sicher und datenschutzkonform übermitteln?
Leistungsberatung der AUVA
Weiterführende Informationen zum Versicherungsschutz
wenn sich die „allgemeine Weggefahr“ und nicht die dem „E-Scooter immanente“ Gefahr verwirklicht
Allgemeine Weggefahr
Eine „allgemeine Weggefahr“ ist eine Gefahr, die sich zwangsläufig ergibt, während man sich von daheim zum Arbeitsort bzw. zur Ausbildungsstätte oder von dort nach Hause begibt. Für Verletzungen, die aufgrund solcher Gefahren entstehen, besteht Unfallversicherungsschutz, weil sie nicht aus der Sphäre des Verunfallten stammen.
Darunter fällt z.B.:
> Ein:e andere Verkehrsteilnehmer:in fährt Sie an.
> Ein Sturm bläst einem Menschen eine Zeitung vom Boden ins Gesicht, weshalb dieser nichts sieht und gegen einen Mast fährt.
> Eine Schneelawine löst sich von einem Dach und erfasst einen Menschen.
> Ein Hund läuft vor das Vorderrad und Sie stürzen.
Ob sich im konkreten Fall tatsächlich eine allgemeine Weggefahr verwirklicht hat, muss immer im Einzelfall geprüft und entschieden werden.
Was ist eine Gefahr, die direkt auf den E-Scooter zurückzuführen ist?
Der Oberste Gerichtshof (OGH) spricht von der „dem E-Scooter immanenten Gefahr“. Er meint damit die Gefahren, die sich aus der besonderen Gefährlichkeit des E-Scooters ergeben. Diese besondere Gefährlichkeit ergibt sich zum Teil aus der Bauart, zum Teil aus der Bedienung. Der E-Scooter kann z. B. relativ schnell fahren, hat einen recht hohen Schwerpunkt, ist seitlich instabil und hat kleine Räder. Diese kleinen Räder wirken auch beim Fahren mit hoher Geschwindigkeit kaum stabilisierend und/oder erhöhen das Sturzrisiko bei Bodenunebenheiten.
Kommt es zum Unfall, weil sich eine dieser Gefahren (überwiegend) verwirklicht, besteht kein Unfallversicherungsschutz.
Ob sich im konkreten Fall eine dem E-Scooter immanente Gefahr verwirklicht hat, ist immer im Einzelfall zu prüfen.
Bin ich gesetzlich unfallversichert, wenn ich mit dem E-Scooter von daheim zu meinem Arbeitsort fahre oder mich am Weg zurück befinde?
Grundsätzlich besteht für Wegunfälle Versicherungsschutz. Aber aufgrund eines OGH-Urteils hängt es davon ab, warum der Unfall passiert ist. Wenn eine allgemeine Weggefahr (Auto fährt mich am Radweg nieder) für den Unfall verantwortlich ist, besteht Unfallversicherungsschutz. Wenn sich eine Gefahr verwirklicht, die direkt auf den E-Scooter zurückzuführen ist (z.B. Sturz infolge der Instabilität des E-Scooters), besteht kein Unfallversicherungsschutz.
Wo genau diese Grenze verläuft, muss im Einzelfall geprüft und entschieden werden.
Die AUVA empfiehlt, andere, sicherere Verkehrsmittel (z.B. E-Bike, öffentliche Verkehrsmittel) zu verwenden.
Mein:e Arbeitgeber:in stellt mir für betriebliche Fahrten auf dem Firmengelände oder außerhalb des Firmengeländes einen E-Scooter zur Verfügung. Bin ich unfallversichert, wenn ich diesen E-Scooter verwende?
Ja, in dieser Konstellation besteht grundsätzlich Unfallversicherungsschutz. Verwenden Sie den E-Scooter jedoch völlig unvernünftig und unsinnig oder für private Zwecke, so geht der Unfallversicherungsschutz verloren. Verwenden Sie den E-Scooter z.B. für Kunststücke oder um am Werkseingang einen privaten Verkauf abzuwickeln, sind Sie nicht geschützt.
Mein:e Arbeitgeber:in erlaubt mir, dass ich meinen privaten E-Scooter für Fahrten am Firmengelände nutzen darf. Bin ich damit unfallversichert?
Die betriebliche Nutzung privater E-Scooter auf dem Betriebsgelände mit Duldung des:der Arbeitgeber:in ist grundsätzlich im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung geschützt, sofern sich die Gefahr des Betriebsgeländes verwirklicht. Davon kann man z.B. ausgehen, wenn der:die Arbeitnehmer:in auf einem Industriegelände fährt und ein Druckbehälter auf dem Gelände explodiert und der:die Arbeitnehmer:in von einem weggeschleuderten Metallteil getroffen wird. Verwirklicht sich hingegen die dem E-Scooter immanente Gefahr, besteht kein Unfallversicherungsschutz.
Ich nutze meinen privaten E-Scooter für betriebliche Zwecke, mein:e Arbeitgeber:in weiß davon allerdings nichts oder erlaubt das nicht. Bin ich dabei unfallversichert?
In diesem Fall sind Sie nur dann unfallversichert, wenn sich die allgemeine Weggefahr verwirklicht. Geschieht der Unfall, weil sich eine Gefahr verwirklicht, die direkt auf den E-Scooter zurückzuführen ist, sind Sie nicht unfallversichert.
Wo genau diese Grenze verläuft, muss im Einzelfall geprüft und entschieden werden.
Die AUVA empfiehlt, andere, sicherere Verkehrsmittel (z.B. E-Bike, öffentliche Verkehrsmittel) zu verwenden.
Ich nutze für meinen Arbeitsweg und für sonstige betriebliche Fahrten einen mit Muskelkraft betriebenen Roller. Bin ich dabei unfallversichert?
Bei Tretrollern ist grundsätzlich von Unfallversicherungsschutz auszugehen. Tretroller weisen andere Eigenschaften als E-Scooter auf. Sie sind weniger gefährlich. Achtung: Auch hier wird unter Beachtung des Einzelfalls entschieden.
Ich nutze als Schüler:in einen E-Scooter, um von daheim zur Schule zu fahren. Bin ich dabei unfallversichert?
Kinder unter 12 Jahren dürfen mit einem E-Scooter im öffentlichen Verkehr (außer in Wohnstraßen) nicht allein unterwegs sein. Sie müssen von einer Person beaufsichtigt werden, die mindestens 16 Jahre alt ist. Besitzt der:die Jugendliche:r einen Radfahrausweis, darf er:sie alleine mit einem E-Scooter unterwegs sein.
Kinder unter 12 Jahren müssen beim E-Scooter-Fahren einen Helm tragen.
Bis zum vollendeten 14. Lebensjahr (das heißt bis zum 14. Geburtstag) besteht grundsätzlich Unfallversicherungsschutz. Bei Kindern ist der Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung weiter, weil sie einen besonderen Spiel- und Bewegungsdrang haben. Der Einfluss auf das zu verwendende Verkehrsmittel und die Gefahreneinschätzung sind ebenfalls noch nicht so ausgeprägt wie bei älteren Kindern bzw. Jugendlichen.
Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr gelten strengere Maßstäbe: Unfallversicherungsschutz besteht nur, wenn sich eine allgemeine Weggefahr verwirklicht. Geschieht der Unfall, weil sich eine typische Gefahr des E-Scooters verwirklicht, besteht kein Unfallversicherungsschutz.
Mit dem Telearbeitsgesetz wurden die bisherigen Homeoffice-Bestimmungen im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) neu geregelt (§ 175 Abs. 1a und 1b ASVG).
Im ASVG werden nunmehr Örtlichkeiten von Telearbeit im engeren Sinn und im weiteren Sinn unterschieden.
Der Versicherungsschutz von bestimmten Wegen ist genau an diese Unterscheidung geknüpft.
Als Örtlichkeiten von Telearbeit im engeren Sinn gelten:
- eine Wohnung, an der ein Haupt- oder Nebenwohnsitz des:der Versicherten besteht (Homeoffice),
- eine Wohnung eines:einer nahen Angehörigen des:der Versicherten,
- Räumlichkeiten eines Coworking-Spaces; das sind organisatorisch eingerichtete, vom:von der Versicherten angemietete Büroräumlichkeiten
Die unter 2. und 3. genannten Räumlichkeiten (Wohnungen naher Angehöriger und Coworking-Spaces) gelten aber nur dann als Örtlichkeiten im engeren Sinn, wenn zusätzlich noch eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- Der Weg vom Haupt- oder Nebenwohnsitz zu einem Coworking-Space/der Wohnung eines:einer nahen Angehörigen ist dem Weg zur Arbeitsstätte in zeitlicher und örtlicher Hinsicht vergleichbar.
oder
- Der Haupt- oder Nebenwohnsitz oder die Arbeitsstätte befinden sich in der Nähe des Coworking-Spaces/der Wohnung des:der nahen Angehörigen.
Als Örtlichkeiten von Telearbeit im weiteren Sinn gelten alle anderen Örtlichkeiten, an denen Telearbeit ausgeübt wird und die vom:von der Versicherten selbst gewählt werden.
Bei der Ausübung der eigentlichen versicherten Tätigkeit besteht Versicherungsschutz sowohl an Örtlichkeiten von Telearbeit im engeren Sinn, als auch bei jenen im weiteren Sinn.
Versicherungsschutz auf Wegen bei Telearbeit im engeren Sinn:
- Auf Arbeitswegen
Darunter fällt der Weg von einem ständigen Aufenthaltsort zu einer Örtlichkeit von Telearbeit im engeren Sinn zwecks unmittelbar anschließender Telearbeit (Homeoffice-Tätigkeit) an dieser Örtlichkeit.
- Aufsuchen einer ärztlichen Untersuchungs- oder Behandlungsstelle
⚠ Dieser Arztbesuch ist dem Dienstgeber vorher zu melden (Voraussetzung für den Versicherungsschutz)
- Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung und Erneuerung des Arbeitsgerätes, auch wenn dieses vom Versicherten beigestellt wird
- Inanspruchnahme von gesetzlichen beruflichen Vertretungen oder Berufsvereinigungen
- Im Zusammenhang mit der Befriedigung lebensnotwendiger Bedürfnisse in der Nähe der Wohnung (Homeoffice), während der Arbeitszeit und der Arbeitspausen
- Behebung eines Großteils des Arbeitsentgelts bei einer Bank (aufgrund der Verbreitung von Girokonten und bargeldlosem Zahlungsverkehr kommt das aber praktisch nicht mehr vor)
- Im Rahmen einer Fahrgemeinschaft im Zusammenhang mit einem Arbeitsweg im oben genannten Sinn
- Bringen eines Kindes zur einer Kinderbetreuung, Tagesbetreuung, in fremde Obhut oder zu einer Schule, sofern dem oder der Versicherten für das Kind eine Aufsichtspflicht zukommt
Versicherungsschutz auf Wegen bei Telearbeit im weiteren Sinn:
Bei der Ausübung der versicherten Beschäftigung an Örtlichkeiten von Telearbeit im weiteren Sinn, gelangen diese Bestimmungen nicht zur Anwendung. In diesem Zusammenhang besteht also kein Wegeschutz.
An Örtlichkeiten von Telearbeit im weiteren Sinn besteht daher nur ein Versicherungsschutz für die Verrichtung der eigentlichen beruflichen Tätigkeit.
Dabei müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
- Beschäftigungszweck: Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten in der Praxis, die für die Ausbildung maßgeblich sind. Das Ausbildungsverhältnis soll überwiegend den Auszubildenden zugute kommen.
- Keine Arbeitspflicht
- Kein Entgeltanspruch
Wann liegt ein Volontariat nicht vor?
- Durch die ausgeübte Tätigkeit wird ein Dienstverhältnis begründet – Anmeldung bei der zuständigen Krankenkasse durch den Dienstgeber erforderlich.
- Es besteht bereits eine Teilversicherung in der Unfallversicherung als Schüler:in oder Student:in und bei der ausgeübten praktischen Tätigkeit handelt es sich um eine solche, die durch Lehrplan/Studienordnung vorgesehen oder üblich ist. In diesem Fall erstreckt sich die bestehende Teilversicherung in der Unfallversicherung auch auf die ausgeübte Tätigkeit.