Der Versicherungs­schutz der AUVA

Mehr als 4,7 Millionen Menschen sind bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA), dem größten österreichischen Unfallversicherungsträger, versichert.

  • 3.284.251 Erwerbstätige  
  • 1.454.324 Schüler:innen, Studierende und Kindergartenkinder
  • 4.738.575 Versicherte insgesamt

(Quellen: STATISTIK AUSTRIA, DVSV)  

Unsere Aufgabe ist es, dafür zu sorgen, dass jeder:jede Einzelne von ihnen im Laufe seiner:ihrer Kindergarten-, Schul- und ggf. Studienzeit sowie seiner:ihrer Ausbildung und seines:ihres Berufslebens trotz aller Gefährdungen gesund und in sozialer Sicherheit leben kann.  

Wussten Sie schon?

Versichert sind nicht nur Personen in Ausbildung, bei der Arbeit, der Teilnahme an der Betriebsdemokratie oder an Arbeitsmarktservice-Maßnahmen. Der Versicherungsschutz umfasst auch alle, die anderen helfen, die sich in Not befinden. Dies können etwa Lebensretter:innen sein oder Personen, die Mediziner:innen, Seelsorger:innen oder Hilfe für Unfallopfer holen und dabei selbst einen Unfall erleiden.


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buero bauer Symbolbild mit einer weiblichen und zwei männlichen Personen

Solidarische Pflichtversicherung

Die soziale Unfallversicherung entstand aus der Unternehmerhaftpflicht. Den Versicherten bietet sie Schutz bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, während die Dienstgeber:innen mit ihrer Beitragszahlung – derzeit 1,1 Prozent der Beitragsgrundlage (von der Lohnsumme) – die Haftung in diesen Fällen an die AUVA abgeben.

Wussten Sie schon?

Die soziale Unfallversicherung ist in Österreich eine Pflichtversicherung und beruht auf den Prinzipien Solidarität und Risikoausgleich. Das bedeutet: Alle Betriebe sind, unabhängig von ihrer Größe, ihrem entrichteten Beitrag und ihrem Unfallrisiko, gleichermaßen versichert, und alle Versicherten erhalten die gleichen Leistungen.


Meldepflicht bei Unfällen und Berufskrankheiten

Gesetzliche Meldepflicht

Unfälle und Berufskrankheiten sind meldepflichtig.

Jeder (vermeintliche) Arbeitsunfall, durch den Versicherte getötet oder mehr als drei Tage ganz oder teilweise arbeitsunfähig werden, muss längstens binnen fünf Tagen durch den:die Arbeitgeber:in der AUVA gemeldet werden.

Unfälle mit Zahnschäden oder Beschädigungen von Brillen oder Prothesen sowie Unfälle von Kindergartenkindern im verpflichtenden Kindergartenjahr, Schülern:Schülerinnen sowie Studierenden sind jedenfalls durch die zuständige Bildungseinrichtung zu melden. 

Die Meldung der Berufskrankheit hat durch den:die Arzt:Ärztin bzw. durch den:die Arbeitgeber:in zu erfolgen. 

Die Unfallmeldungen für unselbständig Erwerbstätige und Personen in Bildungseinrichtungen gibt es nur noch als Online-Formulare.
Diese können datenschutzkonform und sicher elektronisch (mit E-Mail/TAN-Bestätigung oder ID-Austria) übermittelt werden.

FAQ zur elektronischen Unfallmeldung

Übersicht der gemeldeten Fälle

Als Betroffene:r sollte man sich aber stets vergewissern, dass der:die Arbeitgeber:in, die Schulbehörde oder der:die Arzt:Ärztin tatsächlich eine Meldung erstattet hat.

Zu Ihrer personalisierten Übersicht der bei der AUVA gemeldeten Fälle (Versicherungs- und Hinterbliebenenfälle) gelangen Sie über: 

Hier finden Sie auch ein Formular, um die AUVA über einen Unfall zu informieren. 

Sie wollen uns Unterlagen zu einem Versicherungsfall sicher und datenschutzkonform übermitteln?


Haben Sie noch Fragen?

Leistungsberatung der AUVA

Leistungsabteilung Wien

FAQ

Versicherungs­schutz bei Volontariat

Volontäre:Volontärinnen sind zu Ausbildungszwecken in einem Betrieb vorübergehend tätige Personen.

Dabei müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein: 

  • Beschäftigungszweck: Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten in der Praxis, die für die Ausbildung maßgeblich sind. Das Ausbildungsverhältnis soll überwiegend den Auszubildenden zugute kommen.
  • Keine Arbeitspflicht
  • Kein Entgeltanspruch

 

Wann liegt ein Volontariat nicht vor?

  • Durch die ausgeübte Tätigkeit wird ein Dienstverhältnis begründet – Anmeldung bei der zuständigen Krankenkasse durch den Dienstgeber erforderlich.
  • Es besteht bereits eine Teilversicherung in der Unfallversicherung als Schüler:in oder Student:in und bei der ausgeübten praktischen Tätigkeit handelt es sich um eine solche, die durch Lehrplan oder Studienordnung vorgesehen oder üblich ist. In diesem Fall erstreckt sich die bereits bestehende Teilversicherung in der Unfallversicherung auch auf die ausgeübte Tätigkeit.