Sprengarbeiten
Die Evaluierung von Sprengarbeiten ist in der Sprengarbeitenverordnung (SprengV) geregelt.
Was versteht man unter „Sprengarbeiten“?
Unter dem Begriff „Sprengarbeiten“ versteht man laut § 2 der SprengV die Übernahme, Verwahrung und Transport von Sprengmitteln, das Herstellen und Besetzen von Sprengladungen, das Herstellen und die Prüfung von Zündanlagen, das Abtun oder Entschärfen der Sprengladungen, die Beseitigung von Versagern und das Entsorgen von Sprengmitteln.
Wer darf Sprengarbeiten durchführen?
Sprengarbeiten dürfen nach der SprengV nur von Sprengbefugten, unterstützt von Sprenggehilfen durchgeführt werden.
Vor Durchführung von Sprengarbeiten muss eine spezielle Evaluierung und Dokumentation durchgeführt bzw. erstellt werden.
Bei der Evaluierung und Dokumentation müssen vor allem die folgenden Gefahren berücksichtigt werden:
- Eine unzeitige oder unvollständige Umsetzung von Sprengmitteln wie etwa durch Sprengstoffreste im Hauwerk (Haufwerk) oder durch verschobene oder abgeschlagene Sprengladungen
- Eine mögliche Aufnahme von gefährlichen Arbeitsstoffen (z. B. Nitroglykol, Nitroglyzerin) durch Haut oder Atemwege
- Sprengschwaden
- Sprengstücke (z. B. Steinflug)
- Sprengerschütterungen
- Druckwellen und Sprengknall
- Unverträglichkeit der für die Sprengarbeit vorgesehenen Sprengmittel, Geräte und Hilfsmittel, Einwirkungen aus dem Umfeld wie Steinfall, Lawinen, Wassereinbrüche, Auftreten von Schlagwettern, Blitzschlag, Hochfrequenzenergien, elektrische Spannungsquellen, hohe und tiefe Temperaturen, offenes Feuer und Licht
- Einwirkungen auf das Umfeld, wie Steinfall, Staub, Einwirkung auf benachbarte Arbeitsplätze, Lawinenauslösung
Auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren muss unter Berücksichtigung der Angaben der Sprengmittelhersteller:innen für jede Sprengung ein Sprengplan erstellt werden. Dieser muss folgende Aspekte beinhalten:
- Bohr-, Lade- und Zünd-Plan bei mehreren vergleichbaren Sprengungen ein Sprengschema, das aus Bohr-, Lade- und Zündschema besteht
- Erforderlichenfalls die örtlichen Besonderheiten und die diesbezüglichen Schutzmaßnahmen
- Sprengschemata sind dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument nach der DOK-VO anzuschließen.
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