Leistungen im Todesfall 

Tritt trotz der vielfältigen Präventionsmaßnahmen der AUVA ein Todesfall durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit ein, so sind finanzielle Leistungen für die Hinterbliebenen vorgesehen.   

Dabei ist zu unterscheiden: 

  • Der Tod des:der Versicherten ist als Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit eingetreten? Dann stehen Hinterbliebenenrenten zu und es werden finanzielle Hilfen bei den Bestattungs- und Überführungskosten gewährt. 
  • Der Tod des:der Versicherten ist nicht als Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit eingetreten? In diesem Fall besteht bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen Anspruch auf eine Witwer- oder Witwenbeihilfe.   

Hinterbliebenen­renten 

Bei Hinterbliebenenrenten ist zwischen Witwer-:Witwenrenten, Waisenrenten sowie Eltern- und Geschwisterrenten zu unterscheiden.

Witwer-:Witwenrenten 

Wurde der Tod von Versicherten durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht, so gebührt dem:der Witwer:Witwe eine Rente. Dies gilt ebenso für hinterbliebene eingetragene Partner:innen.  
 
Diese Rente erhöht sich,...  

  • wenn und solange der:die Witwer:Witwe durch Krankheit oder Gebrechen wenigstens die Hälfte seiner:ihrer Erwerbsfähigkeit länger als drei Monate verloren hat oder... 
  • wenn die Witwe das 60. Lebensjahr oder der Witwer das 65. Lebensjahr vollendet hat. 
Wussten Sie schon?

Eine Witwer-:Witwenrente steht auch dem:der früheren Ehepartner:in zu, wenn durch den Versicherten zum Zeitpunkt des Todes Unterhalt zu leisten war und solange der:die Witwer:Witwe nicht erneut heiratet. Für die Höhe dieser Rente sind besondere gesetzliche Bestimmungen maßgeblich.

Waisenrenten 

Jedem Kind eines:einer Versicherten, dessen:deren Tod durch einen Arbeitsunfall oder Berufskrankheit verursacht wurde, gebührt bis zum vollendeten 18. Lebensjahr eine Waisenrente. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres wird eine Waisenrente nur auf besonderen Antrag gewährt. 

Eltern- und Geschwisterrenten 

Wurde ihr Lebensunterhalt zuvor überwiegend durch einen verstorbenen Verischerten:eine verstorbene Versicherte bestritten, so haben bedürftige Eltern oder Großeltern sowie unversorgte Geschwister Anspruch auf Eltern-, Großeltern- bzw. Geschwisterrente. Unversorgten Geschwistern wird die Rente regelmäßig bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ausgezahlt, danach nur auf Antrag. 

Witwer-:Witwen­beihilfe 

War der Tod eines:einer Versicherten nicht Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, haben der:die Witwer:Witwe keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente, aber bei Erfüllung der Voraussetzungen auf eine einmalige Witwer-:Witwenbeihilfe. Dies gilt ebenso für hinterbliebene eingetragene Partner:innen. 


Nähere Informationen zu den Voraussetzungen, Höhen und Höchstbeträgen der einzelnen Renten sowie den sonstigen Leistungen der AUVA für Hinterbliebene sind hier zu finden:

Ein personalisiertes Serviceangebot für Hinterbliebene ist hier zu finden:

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