Neuregelung ab 01.01.2025

Telearbeit

Mit dem Telearbeitsgesetz wurden die bisherigen Homeoffice-Bestimmungen im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) neu geregelt (§ 175 Abs. 1a und 1b ASVG).

Im ASVG werden nunmehr Örtlichkeiten von Telearbeit im engeren Sinn und im weiteren Sinn unterschieden.
Der Versicherungsschutz von bestimmten Wegen ist genau an diese Unterscheidung geknüpft.

Örtlichkeiten

Als Örtlichkeiten von Telearbeit im engeren Sinn gelten:

  1.  eine Wohnung, an der ein Haupt- oder Nebenwohnsitz des:der Versicherten besteht (Homeoffice),
  2.  eine Wohnung eines:einer nahen Angehörigen des:der Versicherten,
  3.  Räumlichkeiten eines Coworking-Spaces; das sind organisatorisch eingerichtete, vom:von der Versicherten   angemietete Büroräumlichkeiten

Die unter 2. und 3. genannten Räumlichkeiten (Wohnungen naher Angehöriger und Coworking-Spaces) gelten aber nur dann als Örtlichkeiten im engeren Sinn, wenn zusätzlich noch eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  • Der Weg vom Haupt- oder Nebenwohnsitz zu einem Coworking-Space/der Wohnung eines:einer nahen Angehörigen ist dem Weg zur Arbeitsstätte in zeitlicher und örtlicher Hinsicht vergleichbar.

        oder

  • Der Haupt- oder Nebenwohnsitz oder die Arbeitsstätte befinden sich in der Nähe des Coworking-Spaces/der Wohnung des:der nahen Angehörigen.


Als Örtlichkeiten von Telearbeit im weiteren Sinn gelten alle anderen Örtlichkeiten, an denen Telearbeit ausgeübt wird und die vom:von der Versicherten selbst gewählt werden.

Bei der Ausübung der eigentlichen versicherten Tätigkeit besteht Versicherungsschutz sowohl an Örtlichkeiten von Telearbeit im engeren Sinn als auch bei jenen im weiteren Sinn.

Schutz auf Wegen

Versicherungsschutz auf Wegen bei Telearbeit im engeren Sinn:

  • Auf Arbeitswegen
    Darunter fällt der Weg von einem ständigen Aufenthaltsort zu einer Örtlichkeit von Telearbeit im engeren Sinn zwecks unmittelbar anschließender Telearbeit (Homeoffice-Tätigkeit) an dieser Örtlichkeit.
  • Aufsuchen einer ärztlichen Untersuchungs- oder Behandlungsstelle
    ⚠ Dieser Arztbesuch ist dem Dienstgeber vorher zu melden (Voraussetzung für den Versicherungsschutz)
  • Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung und Erneuerung des Arbeitsgerätes, auch wenn dieses vom Versicherten beigestellt wird
  • Inanspruchnahme von gesetzlichen beruflichen Vertretungen oder Berufsvereinigungen
  • Im Zusammenhang mit der Befriedigung lebensnotwendiger Bedürfnisse in der Nähe der Wohnung (Homeoffice), während der Arbeitszeit und der Arbeitspausen
  • Behebung eines Großteils des Arbeitsentgelts bei einer Bank (aufgrund der Verbreitung von Girokonten und bargeldlosem Zahlungsverkehr kommt das aber praktisch nicht mehr vor)
  • Im Rahmen einer Fahrgemeinschaft im Zusammenhang mit einem Arbeitsweg im oben genannten Sinn
  • Bringen eines Kindes zur einer Kinderbetreuung, Tagesbetreuung, in fremde Obhut oder zu einer Schule, sofern dem oder der Versicherten für das Kind eine Aufsichtspflicht zukommt

 

Versicherungsschutz auf Wegen bei Telearbeit im weiteren Sinn:

Bei der Ausübung der versicherten Beschäftigung an Örtlichkeiten von Telearbeit im weiteren Sinn, gelangen diese Bestimmungen nicht zur Anwendung. In diesem Zusammenhang besteht also kein Wegeschutz.

An Örtlichkeiten von Telearbeit im weiteren Sinn besteht daher nur ein Versicherungsschutz für die Verrichtung der eigentlichen beruflichen Tätigkeit.