E-Scooter

Unfallversicherungsschutz kann Bestehen,
wenn sich die „allgemeine Weggefahr“ und nicht die dem „E-Scooter immanente“ Gefahr verwirklicht

 

Allgemeine Weggefahr

Eine „allgemeine Weggefahr“ ist eine Gefahr, die sich zwangsläufig ergibt, während man sich von daheim zum Arbeitsort bzw. zur Ausbildungsstätte oder von dort nach Hause begibt. Für Verletzungen, die aufgrund solcher Gefahren entstehen, besteht Unfallversicherungsschutz, weil sie nicht aus der Sphäre des Verunfallten stammen.

Darunter fällt z.B.:
> Ein:e andere Verkehrsteilnehmer:in fährt Sie an.
> Ein Sturm bläst einem Menschen eine Zeitung vom Boden ins Gesicht, weshalb dieser nichts sieht und gegen einen Mast fährt.
> Eine Schneelawine löst sich von einem Dach und erfasst einen Menschen.
> Ein Hund läuft vor das Vorderrad und Sie stürzen.

Ob sich im konkreten Fall tatsächlich eine allgemeine Weggefahr verwirklicht hat, muss immer im Einzelfall geprüft und entschieden werden.

Was ist eine Gefahr, die direkt auf den E-Scooter zurückzuführen ist?

Der Oberste Gerichtshof (OGH) spricht von der „dem E-Scooter immanenten Gefahr“. Er meint damit die Gefahren, die sich aus der besonderen Gefährlichkeit des E-Scooters ergeben. Diese besondere Gefährlichkeit ergibt sich zum Teil aus der Bauart, zum Teil aus der Bedienung. Der E-Scooter kann z. B. relativ schnell fahren, hat einen recht hohen Schwerpunkt, ist seitlich instabil und hat kleine Räder. Diese kleinen Räder wirken auch beim Fahren mit hoher Geschwindigkeit kaum stabilisierend und/oder erhöhen das Sturzrisiko bei Bodenunebenheiten.

Kommt es zum Unfall, weil sich eine dieser Gefahren (überwiegend) verwirklicht, besteht kein Unfallversicherungsschutz.
Ob sich im konkreten Fall eine dem E-Scooter immanente Gefahr verwirklicht hat, ist immer im Einzelfall zu prüfen.