E-Scooter
wenn sich die „allgemeine Weggefahr“ und nicht die dem „E-Scooter immanente“ Gefahr verwirklicht
Allgemeine Weggefahr
Eine „allgemeine Weggefahr“ ist eine Gefahr, die sich zwangsläufig ergibt, während man sich von daheim zum Arbeitsort bzw. zur Ausbildungsstätte oder von dort nach Hause begibt. Für Verletzungen, die aufgrund solcher Gefahren entstehen, besteht Unfallversicherungsschutz, weil sie nicht aus der Sphäre des Verunfallten stammen.
Darunter fällt z.B.:
> Ein:e andere Verkehrsteilnehmer:in fährt Sie an.
> Ein Sturm bläst einem Menschen eine Zeitung vom Boden ins Gesicht, weshalb dieser nichts sieht und gegen einen Mast fährt.
> Eine Schneelawine löst sich von einem Dach und erfasst einen Menschen.
> Ein Hund läuft vor das Vorderrad und Sie stürzen.
Ob sich im konkreten Fall tatsächlich eine allgemeine Weggefahr verwirklicht hat, muss immer im Einzelfall geprüft und entschieden werden.
Was ist eine Gefahr, die direkt auf den E-Scooter zurückzuführen ist?
Der Oberste Gerichtshof (OGH) spricht von der „dem E-Scooter immanenten Gefahr“. Er meint damit die Gefahren, die sich aus der besonderen Gefährlichkeit des E-Scooters ergeben. Diese besondere Gefährlichkeit ergibt sich zum Teil aus der Bauart, zum Teil aus der Bedienung. Der E-Scooter kann z. B. relativ schnell fahren, hat einen recht hohen Schwerpunkt, ist seitlich instabil und hat kleine Räder. Diese kleinen Räder wirken auch beim Fahren mit hoher Geschwindigkeit kaum stabilisierend und/oder erhöhen das Sturzrisiko bei Bodenunebenheiten.
Kommt es zum Unfall, weil sich eine dieser Gefahren (überwiegend) verwirklicht, besteht kein Unfallversicherungsschutz.
Ob sich im konkreten Fall eine dem E-Scooter immanente Gefahr verwirklicht hat, ist immer im Einzelfall zu prüfen.
Bin ich gesetzlich unfallversichert, wenn ich mit dem E-Scooter von daheim zu meinem Arbeitsort fahre oder mich am Weg zurück befinde?
Grundsätzlich besteht für Wegunfälle Versicherungsschutz. Aber aufgrund eines OGH-Urteils hängt es davon ab, warum der Unfall passiert ist. Wenn eine allgemeine Weggefahr (Auto fährt mich auf der Radfahrer:innenüberfahrt nieder) für den Unfall verantwortlich ist, besteht Unfallversicherungsschutz. Wenn sich eine Gefahr verwirklicht, die direkt auf den E-Scooter zurückzuführen ist (z.B. Sturz infolge der Instabilität des E-Scooters), besteht kein Unfallversicherungsschutz.
Wo genau diese Grenze verläuft, muss im Einzelfall geprüft und entschieden werden.
Die AUVA empfiehlt, andere, sicherere Verkehrsmittel (z.B.. öffentliche Verkehrsmittel, (E)-Fahrrad) zu verwenden.
Mein:e Arbeitgeber:in stellt mir für betriebliche Fahrten auf dem Firmengelände oder außerhalb des Firmengeländes einen E-Scooter zur Verfügung. Bin ich unfallversichert, wenn ich diesen E-Scooter verwende?
Ja, in dieser Konstellation besteht grundsätzlich Unfallversicherungsschutz. Verwenden Sie den E-Scooter jedoch völlig unvernünftig und unsinnig oder für private Zwecke, so geht der Unfallversicherungsschutz verloren. Verwenden Sie den E-Scooter z.B. für Kunststücke oder um am Werkseingang einen privaten Verkauf abzuwickeln, sind Sie nicht geschützt.
Mein:e Arbeitgeber:in erlaubt mir, dass ich meinen privaten E-Scooter für Fahrten am Firmengelände nutzen darf. Bin ich damit unfallversichert?
Die betriebliche Nutzung privater E-Scooter auf dem Betriebsgelände mit Duldung des:der Arbeitgeber:in ist grundsätzlich im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung geschützt, sofern sich die Gefahr des Betriebsgeländes verwirklicht. Davon kann man z.B. ausgehen, wenn der:die Arbeitnehmer:in auf einem Industriegelände fährt und ein Druckbehälter auf dem Gelände explodiert und der:die Arbeitnehmer:in von einem weggeschleuderten Metallteil getroffen wird. Verwirklicht sich hingegen die dem E-Scooter immanente Gefahr, besteht kein Unfallversicherungsschutz.
Ich nutze meinen privaten E-Scooter für betriebliche Zwecke, mein:e Arbeitgeber:in weiß davon allerdings nichts oder erlaubt das nicht. Bin ich dabei unfallversichert?
In diesem Fall sind Sie nur dann unfallversichert, wenn sich die allgemeine Weggefahr verwirklicht. Geschieht der Unfall, weil sich eine Gefahr verwirklicht, die direkt auf den E-Scooter zurückzuführen ist, sind Sie nicht unfallversichert.
Wo genau diese Grenze verläuft, muss im Einzelfall geprüft und entschieden werden.
Die AUVA empfiehlt, andere, sicherere Verkehrsmittel (z.B. öffentliche Verkehrsmittel, (E)-Fahrrad) zu verwenden.
Ich nutze für meinen Arbeitsweg und für sonstige betriebliche Fahrten einen mit Muskelkraft betriebenen Roller. Bin ich dabei unfallversichert?
Bei Tretrollern ist grundsätzlich von Unfallversicherungsschutz auszugehen. Tretroller weisen andere Eigenschaften als E-Scooter auf. Sie sind weniger gefährlich. Achtung: Auch hier wird unter Beachtung des Einzelfalls entschieden.
Ich nutze als Schüler:in einen E-Scooter, um von daheim zur Schule zu fahren. Bin ich dabei unfallversichert?
Kinder unter 12 Jahren dürfen mit einem E-Scooter im öffentlichen Verkehr (außer in Wohnstraßen) nicht allein unterwegs sein. Sie müssen von einer Person beaufsichtigt werden, die mindestens 16 Jahre alt ist. Besitzt das Kind einen Radfahrausweis, darf er:sie alleine mit einem E-Scooter unterwegs sein.
Kinder unter 12 Jahren müssen beim E-Scooter-Fahren einen Helm tragen.
Bis zum vollendeten 14. Lebensjahr (das heißt bis zum 14. Geburtstag) besteht grundsätzlich Unfallversicherungsschutz. Bei Kindern ist der Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung weiter gefasst, weil sie einen besonderen Spiel- und Bewegungsdrang haben. Der Einfluss auf das zu verwendende Verkehrsmittel und die Gefahreneinschätzung sind ebenfalls noch nicht so ausgeprägt wie bei älteren Kindern bzw. Jugendlichen.
Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr gelten strengere Maßstäbe: Unfallversicherungsschutz besteht nur, wenn sich eine allgemeine Weggefahr verwirklicht. Geschieht der Unfall, weil sich eine typische Gefahr des E-Scooters verwirklicht, besteht kein Unfallversicherungsschutz.