Hausordnung für das Unfallkrankenhaus Steiermark
Sehr geehrte Patientin! Sehr geehrter Patient!
Sehr geehrte Besucherin! Sehr geehrter Besucher!
Sie befinden sich im Unfallkrankenhaus der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt. Die unmittelbare Führung des Krankenhauses obliegt der Ärztlichen Leitung, der Pflegedienstleitung und der Verwaltungsleitung. Die Bestimmungen dieser Hausordnung gelten sinngemäß für alle Personen, die sich in der Gesundheitseinrichtung aufhalten.
Wir ersuchen Sie, die Hausordnung im Sinn des österreichischen Rechts zu verstehen und einzuhalten. Jedem Mitarbeitenden der Gesundheitseinrichtung obliegt die Vollziehung der Hausordnung und somit ist deren Anordnungen unbedingt Folge zu leisten.
Im Krankenhaus gelten die üblichen Regeln für Anstand und Sitte. Begegnen Sie anderen Personen mit Respekt und einem gemäßigten Umgangston.
Vermeiden Sie lärmende Unterhaltungen und beachten Sie die Nachtruhe von 22:00 - 06:00Uhr.
Bei der Nutzung von elektronischen Geräten (zB Handy, Laptop, Notebook, etc.) ist Rücksicht auf Mitpatienten:-patientinnen zu nehmen. Sollte es durch die Verwendung der elektronischen Geräte zu Störungen des Krankenhausbetriebes kommen, können Sie durch das Personal des UKH Stmk aufgefordert werden, das Gerät auszuschalten. Dieser Anweisung ist Folge zu leisten.
Das Betreten des Anstaltsareals ist einem:einer Hundehalter:in mit einem Assistenz- bzw. Therapiebegleithund in Ausübung dessen erlernter Tätigkeit gestattet.
Folgende Räume dürfen aus hygienischen Gründen von Assistenz- und Therapiehunden nicht betreten werden:
Operationsbereiche
Eingriffsbereiche
Behandlungsräume invasiv
Intensivstation, IMC und Überwachungsstationen
Räume zur Schutzisolierung
Räume zur Quellenisolierung (z.B. multiresistente Erreger)
Bereiche für die Lebensmittellagerung, -herstellung und -verteilung
Schwimmbad
Im Einzelfall ist den Anweisungen des Personals Folge zu leisten.
Es ist untersagt, Behandlungsräume, Teeküchen, Personalstützpunkte, Wirtschaftsanlagen und technische Anlagen eigenmächtig zu betreten.
Meiden Sie Alkohol und Suchtgifte; der Missbrauch stellt einen Grund zur vorzeitigen Entlassung dar.
Heil- und Arzneimittel dürfen keinesfalls eigenmächtig verwendet werden. Begründete Arznei- und Diätbedürfnisse sind den Ärzten:Ärztinnen mitzuteilen. Den Behandlungsanweisungen ist unbedingt Folge zu leisten.
Das Rauchen ist nur in den dafür vorgesehenen Bereichen gestattet. In den Patienten-:Patientinnenzimmern und auf den Balkonen ist das Rauchen ausnahmslos untersagt.
Unerlaubte Bild- und Tonaufnamen sind im Krankenhaus unzulässig.
Das Fahren mit Skateboards, Scootern, Rollerblades etc. ist im Krankenhaus verboten.
Das Mitführen von Waffen aller Art oder anderen potenziell gefährlichen Gegenständen ist verboten.
Aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen in jeglicher Form (zB. Beschimpfen, Schreien, Androhen von Gewalt, körperliche Bedrohung, anzügliches Verhalten uä.) kann zu eine vorzeitigen Entlassung führen bzw. Verweisung aus dem Haus zur Folge haben. Dies trifft auch bei Nichteinhaltung spezieller Verhaltensmaßnahmen in Krisensituationen zu.
Bei einem stationären Aufenthalt sind höhere Geldbeträge oder Wertgegenstände bei der Krankenhausverwaltung zu deponieren. Für nicht ordnungsgemäß abgegebene Wertsachen wird nicht gehaftet. Ambulante Patienten:Patientinnen haften selbst für mitgebrachte Wertgegenstände.
Das Spiel um Geld oder Geldeswert ist untersagt.
Der Wert eines Geschenks darf 50€ nicht übersteigen, bei Einladungen hat immer ein dienstliches Interesse im Vordergrund zu stehen. Bargeld und geldwerte Vorteile (z.B. Gutscheine) sind immer verboten und dürfen vom Personal des UKH Stmk nicht angenommen werden.
Die Besuchszeiten sind durch Aushang bekannt gemacht und sind einzuhalten.
Patienten:Patientinnen und Besucher:innen ist es nicht gestattet im Krankenhaus für bestimmte Produkte (z.B.: Arzneimittel oder Heilbehelfe), Dienstleistungen (z.B. Schadensberatung) und Firmen zu werben.
Das vorübergehende Verlassen des Klinikgeländes des UKH Stmk ist Patienten:Patientinnen nur in privater Kleidung und nach Rücksprache und im Einvernehmen mit der Leitung des UKH Stmk erlaubt.
Nicht nur Pflichten - um deren Beachtung nochmals ersucht wird - sind mit dem Aufenthalt im UKH Stmk verbunden. Sie haben auch folgende Rechte (Patient-:Patientinnenrechte), um deren Einhaltung wir bemüht sind.
Recht auf Einsicht in die Krankengeschichte bzw. auf Ausfertigung einer Kopie.
Recht auf Aufklärung und umfassende Information über Behandlungsmöglichkeiten/Risiken.
Recht des:der Patienten:Patientin bzw. einer Vertrauensperson auf medizinische Information durch eine:n zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt:Ärztin in möglichst verständlicher und schonungsvoller Art.
Recht auf ausreichende Besuchs- und Kontaktmöglichkeiten mit der Außenwelt.
Recht auf seelsorgerische Betreuung und psychologische Unterstützung.
Recht auf ausreichende Wahrung der Privatsphäre, auch in Mehrbettzimmern.
Recht auf Heranziehung von zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Ärzten:Ärztinnen für allgemeine medizinische Anliegen.
Recht auf würdevolles Sterben und Kontakt mit Vertrauenspersonen.
Recht der zur stationären Versorgung aufgenommener Kinder auf eine möglichst kindgerechte Ausstattung der Krankenräume.
Recht auf Unterstützung zur Überleitung in häusliche Pflege oder Rehabilitationseinrichtungen (siehe Krankenanstaltengesetz).
Recht auf vorzeitige Entlassung nach Maßgabe des § 70 Abs 4 bis 6 des StKAG;
Zur Wahrnehmung dieser Patienten-:Patientinnenrechte können Sie sich an die Anstaltsleitung wenden. Für Informationen, Anregungen und Beschwerden steht Ihnen darüber hinaus von Montag bis Freitag in der Zeit von 8.00 bis 15.00 Uhr das Qualitätsmanagement zur Verfügung.
In diesem Zusammenhang weisen wir auch darauf hin, dass zur Wahrung und Sicherung der Rechte und Interessen der Patienten:Patientinnen beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung eine Patienten-:Patientinnenvertretung (Patienten-:Patientinnenombudsschaft) eingerichtet ist, die Ihnen zusätzlich zur Verfügung steht.
Vorsorglich machen wir darauf aufmerksam, Sie im Falle grober Missachtung der Hausordnung aus der Behandlung entlassen oder Ihre Besucher:innen aus dem Hause weisen zu müssen.