motorradcbr Person beim Schweißen

Spezielle Evaluierung nach VOPST

Die VOPST ist die Verordnung Optische Strahlung. Sie ist als Verordnung zum ASchG (ArbeitnehmerInnschutzgesetz) anzuwenden, sobald Arbeitnehmer:innen auf Arbeitsplätzen (Arbeitsstätten, Baustellen, auswärtigen Arbeitsstellen) optischer Strahlung ausgesetzt sind.

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Was ist optische Strahlung?

Unter „optischer Strahlung“ versteht die VOPST definitionsgemäß jede inkohärente und kohärente (z. B. LASER) elektromagnetische Strahlung von natürlichen oder künstlichen Quellen im Wellenlängenbereich von 100 nm bis 1 mm.

Optische Strahlung umfasst neben Licht noch die Bereiche Ultraviolett-Strahlung (UV), Infrarot-Strahlung (IR) und auch Laserstrahlung. In der VOPST wird unterschieden zwischen künstlicher (vom Menschen erzeugter) optischer Strahlung sowie natürlicher optischer Strahlung (Sonnenstrahlung).


Gefährdungsbeurtei­lung und Maßnahmen

Für künstliche optische Strahlung sind Expositionsgrenzwerte definiert, die einzuhalten sind. Für jede optische Strahlung ist eine Bewertung und gegebenenfalls Messung vorzunehmen. Die so gefundenen Gefahren müssen ermittelt sowie beurteilt werden. Werden Gefahren identifiziert, so sind neben der Information und Unterweisung der Arbeitnehmer:innen geeignete Maßnahmen nach dem STOP-Prinzip zu setzen.

Aufgrund der Komplexität der Expositionsgrenzwerte und nicht allgemein verfügbarer Handlungsanleitungen können hier nur für bestimmte Tätigkeiten oder Arbeitssituationen Anleitungen sowie Umsetzungshilfen gegeben werden.


Spezielle Evaluierungspflichten - Optische Strahlung

Die Evaluierung von optischer Strahlung ist vor allem in den §§ 4 und 5 der VOPST festgeschrieben. Bei der Evaluierung von optischer Strahlung müssen insbesondere folgende Faktoren berücksichtigt werden:

  • Die Art, das Ausmaß, die Dauer, Frequenz- oder Wellenlängenspektrum der Exposition gegenüber künstlicher optischer Strahlung; hierbei muss auch die Exposition gegenüber mehreren Quellen berücksichtigt werden.
  • Ergebnisse von Bewertungen und Messungen (§ 4 VOPST) sowie einschlägige Informationen auf Grundlage der Gesundheitsüberwachung;
  • Hersteller und Inverkehrbringer Angaben oder Betriebsanleitungen (z. B. nach der MSV 2010) sowie veröffentlichte Informationen wie wissenschaftliche Erkenntnisse oder Vergleichsdaten;
  • Wenn unter vorhersehbaren Bedingungen gleiche Ergebnisse erzielt werden, kann auf Grundlage der Bewertungen (§ 4 Abs. 2 VOPST) die Ermittlung und Beurteilung biologischer Strahlengefahren durch künstliche optische Strahlung nach den Risikogruppen für Lampen sowie Lampensystemen (siehe Tabelle A.4 VOPST) und nach den Klassen für Laser (siehe Tabelle B.5 VOPST) durchgeführt werden.
  • Im Falle künstlicher optischer Strahlung, alle Auswirkungen auf Gesundheit und Sicherheit, die sich aus dem Zusammenwirken von künstlicher optischer Strahlung sowie fotosensibilisierenden chemischen Stoffen (Auswahl im Anhang I der GKV in der Spalte "H, S" mit "SP") ergeben;
  • Die Auswirkungen bei Schweißarbeiten;
  • Bei Bearbeitungsvorgängen, z. B. mit Lasern die Entstehung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen oder von explosionsfähigen Atmosphären;
  • Auswirkungen auf besonders gefährdete Arbeitnehmer:innen (Schwangere und Stillende, Jugendliche);
  • Indirekte Auswirkungen auf Gesundheit und Sicherheit durch Blendung, Brand- und Explosionsgefahr;
  • Spezielle Gefahren, die bei Wartung, Instandhaltung, Störungsbehebung oder Justierarbeiten auftreten können;
  • Klassifizierungen gemäß dem Stand der Technik, z. B. für Lampen und Lampensysteme künstlicher inkohärenter optischer Strahlung oder LASER oder vergleichbare Klassifizierungen.

Bei der Festlegung von Maßnahmen müssen folgende allgemeine Aspekte berücksichtigt werden:

  • Gestaltung und Auslegung der Arbeitsstätten, Räume, Arbeitsplätze und Arbeitsverfahren, unter Beachtung der Möglichkeit einer baulichen Trennung und Abschirmung von stark belasteten Bereichen;
  • Alternative Arbeitsmittel oder Ausrüstungen sowie technische Maßnahmen zur Verringerung der Exposition;
  • Optimierte Aufstellung künstlicher optischer Strahlenquellen und Durchführung der Arbeitsvorgänge in einer Weise, dass das Ausmaß der Exposition verringert wird;
  • Vermeidung der Exposition von Personen, die nicht an oder bei Strahlenquellen tätig sind;
  • Verringerung der Einwirkung optischer Strahlung, z. B. durch Verriegelungseinrichtungen oder Abschirmungen;
  • Sofortmaßnahmen bei der Überschreitung von Expositionsgrenzwerten (§ 3, Anhänge A und B der VOPST).

Die Bewertung (Risikobeurteilung) von künstlicher optischer Strahlung an den Arbeitsplätzen (§ 4 der VOPST) kann zunächst anhand von Herstellerangaben (z. B. Laserklassen) erfolgen. Falls diese Bewertung keine eindeutige Festlegung von Maßnahmen ermöglicht, muss eine Bewertung auf Grundlage von repräsentativen Messungen oder Berechnungen nach Stand der Technik erfolgen.



Modell zur Evaluierung von UV-Strahlung in Schweißumgebungen

Modell zur Evaluierung von thermischen Strahlern

Evaluierung von Scheinwerfern in der Veranstaltungs­technik

Das Flussdiagramm ist eine Hilfestellung, um Scheinwerfer in der Veranstaltungstechnik (Bühnen, Studios, Messen etc.) rechtskonform hinsichtlich des Arbeitnehmer:innenschutzes zu beurteilen. Der Beurteilungsprozess ist notwendig, da oftmals Herstellerangaben zur photobiologischen Sicherheit fehlen.

EMES - Elektromagnetische Felder Evaluierungssysteme

Die Software EMES ist ein Programm, mit dem das Ausmaß von elektromagnetischen Feldern (EMF), denen Menschen ausgesetzt sind, quantitativ erfasst und bewertet werden kann.

EMES richtet sich an alle im Arbeitnehmer:innenschutz tätigen Personen, zum Beispiel Sicherheitsfachkräfte (SFK), Arbeitsmediziner:innen oder die für die Evaluierung zuständigen Personen in einem Betrieb. EMES ist nun neu in einer einfacheren Form als Web-Anwendung verfügbar.

Die Datenbank von EMES beinhaltet zahlreiche EMF-Quellen, wie sie an einem typischen Arbeitsplatz in Büro oder Gewerbe vorkommen können. Werden bei einer Evaluierung gemäß der Verordnung Elektromagnetische Felder (VEMF) ausschließlich in EMES verfügbare Quellen identifiziert (und falls Risiken für besonders gefährdete Personen wie Implantat-Träger ausgeschlossen sind), kann somit eine Bewertung einfach und schnell abgeschlossen werden. Anwender:innen müssen lediglich die vorgefundenen Geräte und ihren Abstand zum:zur Arbeitnehmer:in angeben. Ein einfaches Ampelsystem zeigt eine etwaige Überschreitung der Grenzwerte klar an. Alle Daten lassen sich elektronisch speichern und das Ergebnis der Bewertung lässt sich ausdrucken oder als PDF elektronisch dokumentieren.

In Zusammenarbeit mit:

Logo der WKO, der Industriellenvereinigung, der Arbeiterkammer und des Österr. Gewerkschaftsbundes