Leistungen im Todesfall 

Tritt trotz der vielfältigen Präventionsmaßnahmen der AUVA ein Todesfall durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit ein, so sind finanzielle Leistungen für die Hinterbliebenen vorgesehen.   

Dabei ist zu unterscheiden: 

  • Der Tod des:der Versicherten ist als Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit eingetreten? Dann stehen Hinterbliebenenrenten zu und es werden finanzielle Hilfen bei den Bestattungs- und Überführungskosten gewährt. 
  • Der Tod des:der Versicherten ist nicht als Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit eingetreten? In diesem Fall besteht Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerbeihilfe.   
Hinterbliebenen­renten 

Bei Hinterbliebenenrenten ist zwischen Witwen-:Witwerrenten, Waisenrenten sowie Eltern- und Geschwisterrenten zu unterscheiden.

Witwen-:Witwerrenten 

Wurde der Tod von Versicherten durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht, so gebührt der:dem Witwe:r eine Rente. Dies gilt ebenso für hinterbliebene eingetragene Partner:innen.  
 
Diese Rente erhöht sich, 

  • wenn und solange die:der Witwe:r durch Krankheit oder Gebrechen wenigstens die Hälfte ihrer:seiner Erwerbsfähigkeit länger als drei Monate verloren hat oder 
  • wenn die Witwe das 60. Lebensjahr oder der Witwer das 65. Lebensjahr vollendet hat. 
Wussten Sie schon?

Eine Witwen-:Witwerrente steht auch der:dem früheren Ehepartner:in zu, wenn durch den Versicherten zum Zeitpunkt des Todes Unterhalt zu leisten war und solange die:der Witwe:r nicht erneut heiratet. Für die Höhe dieser Rente sind besondere gesetzliche Bestimmungen maßgeblich.

Waisenrenten 

Jedem Kind einer:eines Versicherten, deren:dessen Tod durch einen Arbeitsunfall oder Berufskrankheit verursacht wurde, gebührt bis zum vollendeten 18. Lebensjahr eine Waisenrente. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres wird eine Waisenrente nur auf besonderen Antrag gewährt. 

Eltern- und Geschwisterrenten 

Wurde ihr Lebensunterhalt zuvor überwiegend durch eine:n verstorbene:n Versicherte:n bestritten, so haben bedürftige Eltern oder Großeltern sowie unversorgte Geschwister Anspruch auf Eltern-, Großeltern- bzw. Geschwisterrente. Unversorgten Geschwistern wird die Rente regelmäßig bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ausgezahlt, danach nur auf Antrag. 

Witwen-:Witwer­beihilfe 

War der Tod einer:eines Versicherten nicht Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, haben die Witwe bzw. der Witwer keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente, aber auf eine einmalige Witwen-:Witwerbeihilfe. Dies gilt ebenso für hinterbliebene eingetragene Partner:innen. 


Informationen, in welcher Höhe und bis zu welchen Höchstbeträgen die einzelnen Renten und sonstigen Leistungen gewährt werden, sowie weitere detaillierte Informationen über die Leistungen der AUVA für Hinterbliebene sind hier zu finden:

Ein personalisiertes Serviceangebot für Hinterbliebene ist hier zu finden:

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