LIGHTFIELD STUDIOS Frau arbeitet im Homeoffice am Computer

Homeoffice

Immer mehr Beschäftigte in Österreich nutzen die Möglichkeit der Telearbeit und verrichten ihren Bürojob in den eigenen vier Wänden. Doch was bedeutet Homeoffice für den gesetzlich verpflichtenden Arbeitnehmer:innenschutz? 

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Wann liegt Arbeit im Homeoffice vor?

Dies ist der Fall, wenn Arbeitnehmer:innen regelmäßig Arbeitsleistungen mit oder ohne Verwendung von Informations- und Kommunikationstechnologie in der Privatwohnung erbringen (vgl. § 2h Abs. 1 AVRAG).


Welche rechtlichen Bestimmungen gelten für das Arbeiten im Homeoffice?

Grundsätzlich das ASchG inklusive der zugehörigen Verordnungen, weil die Privatwohnung als auswärtige Arbeitsstelle gilt.


Welche Ausnahmen gibt es?

Davon ausgenommen sind arbeitsstättenbezogene Regelungen, wobei Themen wie Belichtung und Temperatur auch ohne die unmittelbar anzuwendenden Bestimmungen in der Arbeitsplatzevaluierung berücksichtigt werden müssen, da sie eine Belastung darstellen können.

Wussten Sie schon?

Weder Arbeitgeber:innen noch Präventivdienste haben ein Recht auf Zugang zu Arbeitsplätzen in Privathaushalten. Die Information und Unterweisung von Arbeitnehmer:innen sind von besonderer Bedeutung, um den Arbeitsplatz zu Hause nach ergonomischen und arbeitswissenschaftlichen Gesichtspunkten einzurichten.

Grundevaluierung Homeoffice

Die vorliegende Grundevaluierung zielt auf Arbeit im Homeoffice ab. Ihr liegt die Annahme einer sehr häufigen bis ausschließlichen Homeoffice-Tätigkeit zugrunde. Die Inhalte sind je nach Relation zwischen der Arbeit im Homeoffice und der Anwesenheit in der betrieblichen Arbeitsstätte zu adaptieren.

Beispielsweise sind spezielle Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Kommunikation und zur Integration von Mitarbeitern:Mitarbeiterinnen in die betrieblichen Abläufe für Beschäftigte mit einem hohen Homeoffice-Anteil von großer Bedeutung, während diese für Arbeitnehmer:innen, die nur vereinzelt Tage im Homeoffice arbeiten, eine untergeordnete Rolle spielen.

Bitte beachten Sie, dass die vorliegende Grundevaluierung nur die speziell für Homeoffice relevanten Gefährdungen und Belastungen behandelt und nicht die allgemeine Arbeitsplatzevaluierung ersetzen kann (z. B. Evaluierung psychischer und physischer Belastung, Evaluierung von Bildschirmarbeitsplätzen)!


In Zusammenarbeit mit:

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