Kadmy Arbeiter mit Gehörschutz beim Stemmen.

Persönliche Schutzausrüstung (PSA)

Lässt sich eine Gefährdung (z. B. Absturzgefahr, Gefahr durch herabfallende Gegenstände) oder Belastung (z. B. Lärm, Strahlung, Vibrationen) nicht durch technische oder organisatorische Maßnahmen beseitigen oder unter vorhandene Grenzwerte (z. B. die Expositionsgrenzwerte für Lärm nach der VOLV) senken, so muss Persönliche Schutzausrüstung (PSA) vorgesehen werden. Das Thema PSA somit ist ein wichtiger Aspekt im Arbeitnehmer:innenschutz.


Evaluierung von Gegenständen der persönlichen Schutzausrüstung

Was muss nach § 70 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes berücksichtigt werden?

  • Jede PSA muss hinsichtlich Konzeption und Konstruktion die für die Verwendung erforderlichen Eigenschaften und Schutzwirkungen aufweisen.
  • Jede PSA muss ausreichenden Schutz gegenüber den zu verhütenden Gefahren bieten, ohne selbst eine größere Gefahr mit sich zu bringen und für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen (Einsatzdauer, Risiko, Häufigkeit der Exposition, Merkmale des Arbeitsplatzes, Leistungswerte der PSA) geeignet sein.
  • PSA muss den ergonomischen Anforderungen und den gesundheitlichen Erfordernissen der Arbeitnehmer:innen entsprechen (z. B. Sicherheitsschuhe).
  • Machen verschiedene Gefahren den gleichzeitigen Einsatz verschiedener PSA notwendig, so haben diese Ausrüstungen aufeinander abgestimmt zu sein.
  • Ist PSA nach den geltenden Rechtsvorschriften gekennzeichnet, dann können Arbeitgeber:innen ohne besondere Expertise davon ausgehen, dass diese den geltenden Rechtsvorschriften hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiteren Schutzmaßnahmen zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens entsprechen.
Wussten Sie schon?

Vor der Auswahl von PSA muss eine Bewertung der PSA vorgenommen werden, in der die Erfüllung der erforderlichen Schutzwirkung nachgewiesen werden muss. 

Bei dieser Bewertung muss berücksichtigt werden:

  • Die Untersuchung und Abwägung der Gefahren, die auf andere Weise (z. B. durch Schutzeinrichtungen) nicht vermieden oder ausreichend begrenzt werden können
  • Die Definition der Eigenschaften der PSA, die für einen wirksamen Schutz nötig sind
  • Mögliche Gefahren, die die PSA selbst darstellen oder bewirken kann (z. B. Überhören von Gefahrsignalen bei Gehörschutz)
  • Die Bewertung der Eigenschaften der entsprechenden verfügbaren PSA im Vergleich mit den bereits genannten Eigenschaften - Einsatzdauer, Risiko, Häufigkeit der Exposition, Merkmale des Arbeitsplatzes, Leistungswerte der PSA

Die Paragraphen 5 und 6 der Verordnung zur Persönlichen Schutzausrüstung (PSA-V) enthalten weitere wichtige Bestimmungen zu den Themen Bewertung und Auswahl der PSA.


In Zusammenarbeit mit:

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