Der Versicherungsschutz der AUVA
Mehr als 4,7 Millionen Menschen sind bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA), dem größten österreichischen Unfallversicherungsträger, versichert.
- 3.284.251 Erwerbstätige
- 1.454.324 Schüler:innen, Studierende und Kindergartenkinder
- 4.738.575 Versicherte insgesamt
(Quellen: STATISTIK AUSTRIA, DVSV)
Unsere Aufgabe ist es, dafür zu sorgen, dass jeder:jede Einzelne von ihnen im Laufe seiner:ihrer Kindergarten-, Schul- und ggf. Studienzeit sowie seiner:ihrer Ausbildung und seines:ihres Berufslebens trotz aller Gefährdungen gesund und in sozialer Sicherheit leben kann.
Versichert sind nicht nur Personen in Ausbildung, bei der Arbeit, der Teilnahme an der Betriebsdemokratie oder an Arbeitsmarktservice-Maßnahmen. Der Versicherungsschutz umfasst auch alle, die anderen helfen, die sich in Not befinden. Dies können etwa Lebensretter:innen sein oder Personen, die Mediziner:innen, Seelsorger:innen oder Hilfe für Unfallopfer holen und dabei selbst einen Unfall erleiden.
Detailinformationen für Versicherte
Detailinformationen für die einzelnen Gruppen von Versicherten sind hier zu finden:
Solidarische Pflichtversicherung
Die soziale Unfallversicherung entstand aus der Unternehmerhaftpflicht. Den Versicherten bietet sie Schutz bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, während die Dienstgeber:innen mit ihrer Beitragszahlung – derzeit 1,1 Prozent der Beitragsgrundlage (von der Lohnsumme) – die Haftung in diesen Fällen an die AUVA abgeben.
Die soziale Unfallversicherung ist in Österreich eine Pflichtversicherung und beruht auf den Prinzipien Solidarität und Risikoausgleich. Das bedeutet: Alle Betriebe sind, unabhängig von ihrer Größe, ihrem entrichteten Beitrag und ihrem Unfallrisiko, gleichermaßen versichert, und alle Versicherten erhalten die gleichen Leistungen.
Meldepflicht bei Unfällen und Berufskrankheiten
Gesetzliche Meldepflicht
Unfälle und Berufskrankheiten sind meldepflichtig.
Jeder (vermeintliche) Arbeitsunfall, durch den Versicherte getötet oder mehr als drei Tage ganz oder teilweise arbeitsunfähig werden, muss längstens binnen fünf Tagen durch den:die Arbeitgeber:in der AUVA gemeldet werden.
Unfälle mit Zahnschäden oder Beschädigungen von Brillen oder Prothesen sowie Unfälle von Kindergartenkindern im verpflichtenden Kindergartenjahr, Schülern:Schülerinnen sowie Studierenden sind jedenfalls durch die zuständige Bildungseinrichtung zu melden.
Die Meldung der Berufskrankheit hat durch den:die Arzt:Ärztin bzw. durch den:die Arbeitgeber:in zu erfolgen.
Die Unfallmeldungen für unselbständig Erwerbstätige und Personen in Bildungseinrichtungen gibt es nur noch als Online-Formulare.
Diese können datenschutzkonform und sicher elektronisch (mit E-Mail/TAN-Bestätigung oder ID-Austria) übermittelt werden.
FAQ zur elektronischen Unfallmeldung
Unfallmeldung für unselbständig Erwerbstätige:
- Dienstnehmer:innen (auch geringfügig Beschäftigte)
- Lehrlinge
Unfallmeldung für Personen in Bildungseinrichtungen:
- Kindergartenkinder (im letzten verpflichtenden Kindergartenjahr)
- Schüler:innen
- Studierende
Achtung: Dieses Formular ist nicht für Dienstnehmer:innen in Bildungseinrichtungen, für diese ist die Unfallmeldung für unselbständig Erwerbstätige vorgesehen.
Für die elektronische Erstattung der Unfallmeldung stehen folgende zwei Übermittlungsvarianten zur Verfügung:
Signatur mittels E-Mail/TAN-Bestätigung:
-
Wählen Sie gleich zu Beginn des Formulars die Variante „Elektronische Übermittlung an die AUVA mit E-Mail/TAN-Bestätigung“ .
-
Sie erhalten am Ende eine TAN (Transaktionsnummer) an die von Ihnen angegebene E-Mail-Adresse.
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Mit der Eingabe dieser TAN übermitteln Sie die Unfallmeldung an die AUVA.
Signatur mittels ID-Austria:
-
Wählen Sie gleich zu Beginn des Formulars die Variante „Elektronische Übermittlung an die AUVA mit ID-Austria-Signatur“.
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Zum Abschluss leiten sie mittels „Signieren & Senden“ den Signaturvorgang ein.
-
Folgen Sie den Anweisungen in Ihrer Signatur-App und übermitteln Sie so die Unfallmeldung an die AUVA.
Die Funktion „Weiterleiten im Unternehmen/in der Bildungseinrichtung“ dient ausschließlich der Weiterleitung der vorbereiteten Meldung (als Formular-Link per E-Mail) innerhalb Ihres Unternehmens bzw. Ihrer Bildungseinrichtung.
So kann ein von Ihnen vorbefülltes Formular von anderen Personen weiterbearbeitet werden (z. B. um Daten zu überprüfen oder zu ergänzen).
Achtung: Eine Übermittlung an die AUVA ist mit dieser Funktion nicht vorgesehen.
Ja.
Bitte wählen Sie gleich zu Beginn des Formulars die Variante „Weiterleiten im Unternehmen/in der Bildungseinrichtung“.
Damit haben Sie die Möglichkeit, eine vorbereitete Meldung an Personen in Ihrem Unternehmen/in der Bildungseinrichtung weiterzuleiten, um das Formular weiter zu bearbeiten und abschließend zu versenden.
Die erstellende Person der Unfallmeldung erhält eine Eingangsbestätigung der Meldung an die angegebene E-Mail-Adresse. Diese Bestätigung gilt als Eingangsnachweis der Meldung bei der AUVA.
Nein, die früheren Versionen der Unfallmeldeformulare sind nicht mehr aktuell, da die Unfallmeldungen auch inhaltlich überarbeitet wurden.
Zudem sind gem. § 363 ASVG Arbeitsunfälle vorrangig elektronisch zu melden, was nur mit den neuen Online-Formularen möglich ist.
Die Unfallmeldung für...
- unselbständig Erwerbstätige und
- Personen in Bildungseinrichtungen
...gibt es nur noch als Online-Formulare, da gem. § 363 ASVG Unfälle vorrangig elektronisch zu melden sind.
Im Online-Formular haben Sie auf der Kontroll- und Abschlussseite die Möglichkeit, ein PDF-Dokument zu generieren und zu eigenen Dokumentationszwecken abzuspeichern oder zu drucken.
Sollte eine elektronische Übermittlung (des ausgefüllten Online-Formulars) nicht möglich sein, kann das gedruckte Formular auch mit der Post übersendet werden (Servicestellen).
In diesem Fall sind jedoch Unterschrift und firmenmäßige Zeichnung bzw. Stempel/Dienstsiegel (der Bildungseinrichtung) erforderlich.
Nein!
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass eine Übermittlung per E-Mail bzw. Fax keinen sicheren Kommunikationskanal darstellt, da die Datenübertragung ungesichert und unverschlüsselt erfolgt. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten auf diesem Weg entspricht damit nicht der DSGVO und den sonstigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
Bitte verwenden Sie daher ausschließlich die auf unserer Website angebotenen elektronischen Unfallmeldeformulare! Diese sind sicher und datenschutzkonform.
Zudem sind frühere PDF-Versionen der Unfallmeldungen nicht mehr aktuell, da die Formulare auch inhaltlich überarbeitet wurden.
Gemäß § 363 ASVG sind Arbeitsunfälle vorrangig elektronisch zu melden.
Sollte eine elektronische Übermittlung im Einzelfall aber nicht möglich sein, kann das elektronische Formular am Ende gedruckt und mit der Post übersendet werden. In diesem Fall sind jedoch Unterschrift und firmenmäßige Zeichnung bzw. Stempel/Dienstsiegel (der Bildungseinrichtung) erforderlich.
Wie bei allen Online-Services kann es auch hier vorkommen, dass unser Formular kurzzeitig vorübergehend nicht verfügbar ist bzw. bei manchen Browsern (z. B. Internet Explorer) oder abhängig von individuellen Einstellungen nicht angezeigt wird.
Sollte das Problem über einen längeren Zeitraum bestehen, wenden Sie sich bitte per E-Mail an: meineuv@auva.at
Sollte das elektronische Meldeformular aus technischen Gründen nicht aufrufbar sein, können Sie Unfälle auch einige Tage später melden.
Sollte das Problem über einen längeren Zeitraum bestehen, wenden Sie sich bitte per E-Mail an: meineuv@auva.at
Beim Weiterleiten der elektronischen Unfallmeldung haben Sie eine E-Mail-Bestätigung mit einer Identifikationsnummer der Meldung erhalten – bitte kontaktieren Sie direkt meineuv@auva.at unter Angabe dieser Nummer. Gerne stellen wir das vorbefüllte Formular wieder zur Verfügung.
Die E-Mail kann im SPAM-Ordner gelandet sein. Dieser ist bitte vorerst zu kontrollieren, der Absender der E-Mail lautet "noreply@sozialversicherung.at".
Sollte die E-Mail nicht zugestellt worden sein, wenden Sie sich unter Angabe der Identifikationsnummer der Meldung (diese findet der:die Ersteller:in in der Bestätigungs-Mail) an: meineuv@auva.at
Bitte überprüfen Sie die korrekte Schreibweise der von Ihnen angegebenen E-Mail-Adresse und kontrollieren Sie Ihren SPAM-Ordner, der Absender der E-Mail lautet "noreply@sozialversicherung.at".
Sollte die TAN nicht zugestellt worden sein, klicken Sie bitte im Formular unten links auf die Schaltfläche „Zurück“ und fordern Sie neuerlich eine TAN an.
Sollte die Übermittlung auch bei einem zweiten Versuch nicht funktionieren, kontaktieren Sie uns per E-Mail unter: meineuv@auva.at
Bitte überprüfen Sie die Eingabe nochmals auf eine korrekte Groß- und Kleinschreibung bzw. auf die irrtümliche Eingabe eines zusätzlichen Leerzeichens.
Sollte die Fehlermeldung weiterhin aufscheinen, kontaktieren uns per E-Mail unter: meineuv@auva.at
Bitte klicken Sie im Formular unten links auf die Schaltfläche „Zurück“ und fordern Sie neuerlich eine TAN an.
Sollte die Fehlermeldung weiterhin aufscheinen, kontaktieren Sie uns per E-Mail unter: meineuv@auva.at
Ja! Sie haben sowohl auf der Kontroll- als auch auf der Abschlussseite die Möglichkeit, die ausgefüllte Online-Meldung als PDF-Dokument zu sichern und dieses auszudrucken.
Um sich vorab einen Überblick über das Formular zu verschaffen, können Sie die Unfallmeldung jederzeit mit beliebigen Daten bis zur Kontrollseite befüllen und somit ein „Test-/Musterformular“ für erstellen – so lange Sie die Unfallmeldung nicht „Signieren & Senden“, wird diese auch nicht an die AUVA übermittelt.
Als Betrieb sind Sie gemäß § 16 ASchG (Aufzeichnungen und Berichte über Arbeitsunfälle) dazu verpflichtet, die Unfallmeldung mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
Sie haben sowohl auf der Kontroll- als auch auf der Abschlussseite die Möglichkeit, die ausgefüllte Online-Meldung als PDF-Dokument zu sichern. Auf der Abschlussseite besteht zusätzlich die Option, mittels Betätigung des Buttons „Speichern“ eine XML-Datei lokal abzuspeichern.
Ja, die auf unserer Website angebotenen Unfallmeldungen sowie die elektronische Übertragung der Formulare entsprechen in allen Punkten den Anforderungen der DSGVO.
Nein!
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass eine Übermittlung per E-Mail bzw. Fax keinen sicheren Kommunikationskanal darstellt, da die Datenübertragung ungesichert und unverschlüsselt erfolgt. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten auf diesem Weg entspricht damit nicht der DSGVO und den sonstigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
Bitte verwenden Sie daher ausschließlich die auf unserer Website angebotenen elektronischen Unfallmeldeformulare! Diese sind sicher und datenschutzkonform.
Zudem sind frühere PDF-Versionen der Unfallmeldungen nicht mehr aktuell, da die Formulare auch inhaltlich überarbeitet wurden.
Übersicht der gemeldeten Fälle
Als Betroffener:Betroffene sollte man sich aber stets vergewissern, dass der:die Arbeitgeber:in, die Schulbehörde oder der:die Arzt:Ärztin tatsächlich eine Meldung erstattet hat.
Zu Ihrer personalisierten Übersicht der bei der AUVA gemeldeten Fälle (Versicherungs- und Hinterbliebenenfälle) gelangen Sie über:
Hier finden Sie auch ein Formular, um die AUVA über einen Unfall zu informieren.
Leistungsberatung der AUVA
Versicherungsschutz bei Homeoffice
Neuregelung Homeoffice ab 01.04.2021
Die neue Bestimmung legt die Wohnung als Ort des Homeoffice fest und stellt die Wohnung (Homeoffice) in gewissen Bereichen der Arbeitsstätte gleich.
Unter den Begriff „Wohnung“ fallen nicht nur die Wohnung (Wohnhaus) des Versicherten, sondern ebenso ein Nebenwohnsitz oder die Wohnung (Wohnhaus) eines:einer nahen Angehörigen oder eines:einer Lebensgefährten:-gefährtin. Dazu zählen auch zur Wohnung (Wohnhaus) gehörende Balkone, Terrassen oder Gärten.
Bei Homeoffice in der Wohnung besteht für folgende Unfälle ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz:
- Bei der eigentlichen versicherten Tätigkeit in der Wohnung (Homeoffice)
- Auf Wegen in solchen Bereichen der Wohnung (Homeoffice), die wesentlich betrieblichen Zwecken dienen – wenn dieser Weg im ursächlichen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht
- Bei der Befriedigung lebensnotwendiger Bedürfnisse (Essen, Trinken, Toilettengang)
Folgende Wege stehen unter Unfallversicherungsschutz, wenn sie im zeitlichen Zusammenhang mit der Homeoffice-Tätigkeit zurückgelegt werden:
- Auf Arbeitswegen
Darunter fällt der Weg von einem ständigen Aufenthaltsort zu einer Wohnung (Homeoffice) im oben genannten Sinn zwecks unmittelbar anschließender Homeoffice-Tätigkeit in dieser Wohnung. Praktisch ist dies denkbar, wenn eine versicherte Person zwei gleichwertige ständige Aufenthaltsorte hat oder wenn Homeoffice zwar nicht am ständigen Aufenthaltsort, aber in einer Wohnung im Sinne des § 175 Abs. 1a und 1b ASVG verrichtet wird (z. B. Der Weg von der eigenen Wohnung zur Wohnung der Mutter zwecks unmittelbar anschließender Verrichtung von Homeoffice steht unter Unfallversicherungsschutz. Dies deshalb, da der Weg zur Arbeitsstätte geschützt ist und § 175 Abs. 1a und 1b ASVG die Wohnung eines nahen Angehörigen der Arbeitsstätte gleichstellt.).
- Aufsuchen einer ärztlichen Untersuchungs- oder Behandlungsstelle
Achtung: Dieser Arztbesuch ist dem Dienstgeber vorher zu melden (Voraussetzung für den Versicherungsschutz)!
- Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung und Erneuerung des Arbeitsgerätes, auch wenn dieses vom Versicherten beigestellt wird
- Inanspruchnahme von gesetzlichen beruflichen Vertretungen oder Berufsvereinigungen
- Im Zusammenhang mit der Befriedigung lebensnotwendiger Bedürfnisse in der Nähe der Wohnung (Homeoffice), während der Arbeitszeit und der Arbeitspausen
- Behebung eines Großteils des Arbeitsentgelts bei einer Bank (aufgrund der Verbreitung von Girokonten und bargeldlosem Zahlungsverkehr kommt das aber praktisch nicht mehr vor)
- Bringen eines Kindes zur einer Kinderbetreuung, Tagesbetreuung, in fremde Obhut oder zu einer Schule, sofern dem oder der Versicherten für das Kind eine Aufsichtspflicht zukommt
Wie einleitend erwähnt, betreffen die obenstehenden Ausführungen nur den Unfallversicherungsschutz im Zusammenhang mit der eigentlichen beruflichen Tätigkeit in der Wohnung (Homeoffice). Bei der Verrichtung der eigentlichen beruflichen Tätigkeit an anderen Orten als der Wohnung oder der klassischen Arbeitsstätte kann aber weiterhin ein Unfallversicherungsschutz gemäß der allgemeinen Bestimmung über Arbeitsunfälle bestehen (§ 175 Abs. 1 ASVG). Bei der unfallversicherungsrechtlichen Beurteilung einer Tätigkeit an solchen – externen – Arbeitsorten wird im Einzelfall auch dem Inhalt der konkreten Arbeitsvereinbarung wesentliche Bedeutung zukommen.
Versicherungsschutz bei Volontariat
Volontäre:Volontärinnen sind zu Ausbildungszwecken in einem Betrieb vorübergehend tätige Personen.
Dabei müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
- Beschäftigungszweck: Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten in der Praxis, die für die Ausbildung maßgeblich sind. Das Ausbildungsverhältnis soll überwiegend den Auszubildenden zugute kommen.
- Keine Arbeitspflicht
- Kein Entgeltanspruch
Wann liegt ein Volontariat nicht vor?
- Durch die ausgeübte Tätigkeit wird ein Dienstverhältnis begründet – Anmeldung bei der zuständigen Krankenkasse durch den Dienstgeber erforderlich.
- Es besteht bereits eine Teilversicherung in der Unfallversicherung als Schüler:in oder Student:in und bei der ausgeübten praktischen Tätigkeit handelt es sich um eine solche, die durch Lehrplan oder Studienordnung vorgesehen oder üblich ist. In diesem Fall erstreckt sich die bereits bestehende Teilversicherung in der Unfallversicherung auch auf die ausgeübte Tätigkeit.