Der Versicherungsschutz der AUVA
Mehr als 4,7 Millionen Menschen sind bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA), dem größten österreichischen Unfallversicherungsträger, versichert.
- 3.284.251 Erwerbstätige
- 1.454.324 Schüler:innen, Studierende und Kindergartenkinder
- 4.738.575 Versicherte insgesamt
(Quellen: STATISTIK AUSTRIA, DVSV)
Unsere Aufgabe ist es, dafür zu sorgen, dass jeder:jede Einzelne von ihnen im Laufe seiner:ihrer Kindergarten-, Schul- und ggf. Studienzeit sowie seiner:ihrer Ausbildung und seines:ihres Berufslebens trotz aller Gefährdungen gesund und in sozialer Sicherheit leben kann.
Versichert sind nicht nur Personen in Ausbildung, bei der Arbeit, der Teilnahme an der Betriebsdemokratie oder an Arbeitsmarktservice-Maßnahmen. Der Versicherungsschutz umfasst auch alle, die anderen helfen, die sich in Not befinden. Dies können etwa Lebensretter:innen sein oder Personen, die Mediziner:innen, Seelsorger:innen oder Hilfe für Unfallopfer holen und dabei selbst einen Unfall erleiden.
Detailinformationen für Versicherte
Detailinformationen für die einzelnen Gruppen von Versicherten sind hier zu finden:
Solidarische Pflichtversicherung
Die soziale Unfallversicherung entstand aus der Unternehmerhaftpflicht. Den Versicherten bietet sie Schutz bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, während die Dienstgeber:innen mit ihrer Beitragszahlung – derzeit 1,1 Prozent der Beitragsgrundlage (von der Lohnsumme) – die Haftung in diesen Fällen an die AUVA abgeben.
Die soziale Unfallversicherung ist in Österreich eine Pflichtversicherung und beruht auf den Prinzipien Solidarität und Risikoausgleich. Das bedeutet: Alle Betriebe sind, unabhängig von ihrer Größe, ihrem entrichteten Beitrag und ihrem Unfallrisiko, gleichermaßen versichert, und alle Versicherten erhalten die gleichen Leistungen.
Meldepflicht bei Unfällen und Berufskrankheiten
Gesetzliche Meldepflicht
Unfälle und Berufskrankheiten sind meldepflichtig.
Jeder (vermeintliche) Arbeitsunfall, durch den Versicherte getötet oder mehr als drei Tage ganz oder teilweise arbeitsunfähig werden, muss längstens binnen fünf Tagen durch den:die Arbeitgeber:in der AUVA gemeldet werden.
Unfälle mit Zahnschäden oder Beschädigungen von Brillen oder Prothesen sowie Unfälle von Kindergartenkindern im verpflichtenden Kindergartenjahr, Schülern:Schülerinnen sowie Studierenden sind jedenfalls durch die zuständige Bildungseinrichtung zu melden.
Die Meldung der Berufskrankheit hat durch den:die Arzt:Ärztin bzw. durch den:die Arbeitgeber:in zu erfolgen.
Die Unfallmeldungen für unselbständig Erwerbstätige und Personen in Bildungseinrichtungen gibt es nur noch als Online-Formulare.
Diese können datenschutzkonform und sicher elektronisch (mit E-Mail/TAN-Bestätigung oder ID-Austria Signatur) übermittelt werden.
Ist eine elektronische Übermittlung nicht möglich, kann das ausgefüllte Formular sowohl auf der Kontroll- als auch auf der Abschlussseite als PDF gespeichert, gedruckt und mit der Post übersendet werden (Servicestellen).
In diesen Fällen ist eine Unterschrift und firmenmäßige Zeichnung bzw. ein Stempel/Dienstsiegel (der Bildungseinrichtung) erforderlich.
Für die Meldung verwenden Sie bitte das jeweils zutreffende Formular:
Übersicht der gemeldeten Fälle
Als Betroffener:Betroffene sollte man sich aber stets vergewissern, dass der:die Arbeitgeber:in, die Schulbehörde oder der:die Arzt:Ärztin tatsächlich eine Meldung erstattet hat.
Zu Ihrer personalisierten Übersicht der bei der AUVA gemeldeten Fälle (Versicherungs- und Hinterbliebenenfälle) gelangen Sie über:
Hier finden Sie auch ein Formular, um die AUVA über einen Unfall zu informieren.
Leistungsberatung der AUVA
Versicherungsschutz bei Homeoffice
Neuregelung Homeoffice ab 01.04.2021
Die neue Bestimmung legt die Wohnung als Ort des Homeoffice fest und stellt die Wohnung (Homeoffice) in gewissen Bereichen der Arbeitsstätte gleich.
Unter den Begriff „Wohnung“ fallen nicht nur die Wohnung (Wohnhaus) des Versicherten, sondern ebenso ein Nebenwohnsitz oder die Wohnung (Wohnhaus) eines nahen Angehörigen oder eines Lebensgefährten. Dazu zählen auch zur Wohnung (Wohnhaus) gehörende Balkone, Terrassen oder Gärten.
Bei Homeoffice in der Wohnung besteht für folgende Unfälle ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz:
- Bei der eigentlichen versicherten Tätigkeit in der Wohnung (Homeoffice)
- Auf Wegen in solchen Bereichen der Wohnung (Homeoffice), die wesentlich betrieblichen Zwecken dienen – wenn dieser Weg im ursächlichen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht
- Bei der Befriedigung lebensnotwendiger Bedürfnisse (Essen, Trinken, Toilettengang)
Folgende Wege stehen unter Unfallversicherungsschutz, wenn sie im zeitlichen Zusammenhang mit der Homeoffice-Tätigkeit zurückgelegt werden:
- Auf Arbeitswegen
Darunter fällt der Weg von einem ständigen Aufenthaltsort zu einer Wohnung (Homeoffice) im oben genannten Sinn zwecks unmittelbar anschließender Homeoffice-Tätigkeit in dieser Wohnung. Praktisch ist dies denkbar, wenn eine versicherte Person zwei gleichwertige ständige Aufenthaltsorte hat oder wenn Homeoffice zwar nicht am ständigen Aufenthaltsort, aber in einer Wohnung im Sinne des § 175 Abs. 1a und 1b ASVG verrichtet wird (z. B. Der Weg von der eigenen Wohnung zur Wohnung der Mutter zwecks unmittelbar anschließender Verrichtung von Homeoffice steht unter Unfallversicherungsschutz. Dies deshalb, da der Weg zur Arbeitsstätte geschützt ist und § 175 Abs. 1a und 1b ASVG die Wohnung eines nahen Angehörigen der Arbeitsstätte gleichstellt.).
- Aufsuchen einer ärztlichen Untersuchungs- oder Behandlungsstelle.
Achtung: Dieser Arztbesuch ist dem Dienstgeber vorher zu melden (Voraussetzung für den Versicherungsschutz)!
- Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung und Erneuerung des Arbeitsgerätes, auch wenn dieses vom Versicherten beigestellt wird.
- Inanspruchnahme von gesetzlichen beruflichen Vertretungen oder Berufsvereinigungen.
- Im Zusammenhang mit der Befriedigung lebensnotwendiger Bedürfnisse in der Nähe der Wohnung (Homeoffice), während der Arbeitszeit und der Arbeitspausen.
- Behebung eines Großteils des Arbeitsentgelts bei einer Bank (aufgrund der Verbreitung von Girokonten und bargeldlosem Zahlungsverkehr kommt das aber praktisch nicht mehr vor).
- Bringen eines Kindes zur einer Kinderbetreuung, Tagesbetreuung, in fremde Obhut oder zu einer Schule, sofern dem oder der Versicherten für das Kind eine Aufsichtspflicht zukommt.
Wie einleitend erwähnt, betreffen die obenstehenden Ausführungen nur den Unfallversicherungsschutz im Zusammenhang mit der eigentlichen beruflichen Tätigkeit in der Wohnung (Homeoffice). Bei der Verrichtung der eigentlichen beruflichen Tätigkeit an anderen Orten als der Wohnung oder der klassischen Arbeitsstätte kann aber weiterhin ein Unfallversicherungsschutz gemäß der allgemeinen Bestimmung über Arbeitsunfälle bestehen (§ 175 Abs. 1 ASVG). Bei der unfallversicherungsrechtlichen Beurteilung einer Tätigkeit an solchen – externen – Arbeitsorten wird im Einzelfall auch dem Inhalt der konkreten Arbeitsvereinbarung wesentliche Bedeutung zukommen.
Versicherungsschutz bei Volontariat
Volontäre:Volontärinnen sind zu Ausbildungszwecken in einem Betrieb vorübergehend tätige Personen.
Dabei müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
- Beschäftigungszweck: Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten in der Praxis, die für die Ausbildung maßgeblich sind. Das Ausbildungsverhältnis soll überwiegend den Auszubildenden zugute kommen.
- Keine Arbeitspflicht
- Kein Entgeltanspruch
Wann liegt ein Volontariat nicht vor?
- Durch die ausgeübte Tätigkeit wird ein Dienstverhältnis begründet – Anmeldung bei der zuständigen Krankenkasse durch den Dienstgeber erforderlich.
- Es besteht bereits eine Teilversicherung in der Unfallversicherung als Schüler:in oder Student:in und bei der ausgeübten praktischen Tätigkeit handelt es sich um eine solche, die durch Lehrplan oder Studienordnung vorgesehen oder üblich ist. In diesem Fall erstreckt sich die bereits bestehende Teilversicherung in der Unfallversicherung auch auf die ausgeübte Tätigkeit.