Veränderte, verkettete Arbeitsmittel

§ 35 Abs 2 ASchG

„Die Benutzung von Arbeitsmitteln, die oder deren Einsatzbedingungen in einem größeren Umfang verändert wurden, als dies von den Herstellern oder Inverkehrbringern vorgesehen ist, ist nur zulässig, wenn eine Gefahrenanalyse durchgeführt wurde und die erforderlichen Maßnahmen getroffen sind.“

§ 35 Abs 4 ASchG

„Eine kombinierte Benutzung von Arbeitsmitteln, die nicht von den Herstellern oder Inverkehrbringern vorgesehen ist, ist nur zulässig, wenn die Verträglichkeit der Arbeitsmittel gewährleistet ist, eine Gefahrenanalyse durchgeführt wurde und sie auf den in der Gefahrenanalyse festgelegten Bereich beschränkt wird und erforderlichenfalls zusätzliche Einschränkungen und Maßnahmen auf Grund der Gefahrenanalyse getroffen sind.“


Rechtliche Möglichkeiten bei veränderten oder verketteten Arbeitsmitteln 

Werden Arbeitsmittel bzw. Maschinen verändert oder miteinander verkettet, so gibt es rechtlich zwei Möglichkeiten:

Folder Umbau von Maschinen
Informationen zu Ablaufschemen für die Herangehensweise unabhängig von Baujahr der Maschine.

In Zusammenarbeit mit:

Logo der WKO, der Industriellenvereinigung, der Arbeiterkammer und des Österr. Gewerkschaftsbundes