Kadmy Arbeiter mit Gehörschutz beim Stemmen.

Lärm- und Vibrationsbelas­tungen: Spezielle Evaluierung nach VOLV

Die VOLV ist die Verordnung Lärm und Vibrationen und ist als Verordnung zum ASchG dann relevant, sobald Arbeitnehmer:innen an Arbeitsplätzen Lärm- sowie Vibrationsbelastungen ausgesetzt sind.

Auf dieser Seite

Ermittlung und Beurteilung bei Lärmbelastung

Bei der Evaluierung von Lärmbelastungen wird sowohl gehörgefährdender als auch störender Lärm erfasst. Dafür kann das fünf Schritte umfassende Evaluierungsverfahren der AUVA (Merkblatt M.plus 040.E08) angewendet werden.

Gefahrenermittlung

Um Sie bei der Gefahrenermittlung zu unterstützen, bieten wir folgende Checklisten an:

Lärmmessung / repräsentative Messergebnisse (Informationssammlung)

Die arbeitsplatzbezogene Lärmmessung mit optionaler Audiometrie (Hörtest) kann bei uns angefordert werden und ist für bei der AUVA versicherte Mitarbeiter:innen kostenlos.

Kontakt für Messungen

HUB - Lärmgruppe

Bitte geben Sie folgende Informationen bei der Anfrage bekannt:

  • Standort der Lärmmessung (Firmenname, Adresse, opt. Arbeitsstättennummer)
  • Kontaktdaten der Ansprechperson im Betrieb
  • Bedarf: Arbeitsplatzbezogene Lärmmessung und/oder Audiometrie

Kontakt für Rückfragen

Alternativ können Sie die Messung auch durch einen Zivilingenieur, ein technisches Büro oder eine andere fachkundige Person durchführen lassen.

Wussten Sie schon?

Statt einer Messung vor Ort können auch Messergebnisse von abgesicherten repräsentativen Messuntersuchungen verwendet werden.

Expositionspegel­berechnung (Informationssammlung)

Als Maß für die Lärmbelastung einer Person am Arbeitsplatz gilt der Lärmexpositionspegel.

Online Tools

Expositionspegelberechnung

Ansicht:

Technische und Organisatorische Maßnahmenplanung

Wenn Expositionsgrenzwerte überschritten werden, muss gemäß VOLV ein Maßnahmenprogramm zur Lärmminderung ausgearbeitet werden.

Bei der Reihenfolge der Maßnahmen ist das STOP-Prinzip zu berücksichtigen:

S = Substitution oder Gefahrenbeseitigung
T = Technische Maßnahmen
O = Organisatorische Maßnahmen
P = Personenbezogene Maßnahmen (Gehörschutz)

Zur Unterstützung bei der Maßnahmenplanung und deren Dokumentation bieten wir eine eigene Checkliste an.

Wir weisen auch auf den Erlass des Arbeitsinspektorates zur „Lärmminderung inklusive Raumakustik“ hin.

Zum Download

Wussten Sie schon?

Die deutsche Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) bietet eine Software für eine vereinfachte Schallprognose in Arbeitsräumen an.

Videos zum Thema Lärm

Lärmminderung in der Produktion
Lärm in Bildungseinrichtungen
Lärmminderung im Büro

Auswahl Gehörschutz

Wenn technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschöpft sind, ist Gehörschutz die einzige Möglichkeit, um die Entwicklung einer Lärmschwerhörigkeit zu verhindern.

Als Grundlage für die Auswahl von Gehörschutz empfehlen wir das Merkblatt M.plus 700 „Gehörschutz“ zu verwenden. In diesem Merkblatt werden die Auswahl nach Tragekomfort, eine Abschätzung der akustischen Schutzwirkung mittels HML Check und die verschiedenen Arten von Gehörschutz detailliert beschrieben. 

Wussten Sie schon?

Bei Überschreiten der Auslösewerte für gehörgefährdenden Lärm muss von dem:der Arbeitgeber:in geeigneter Gehörschutz zur Verfügung gestellt werden.

Bei Überschreiten der Expositionsgrenzwerte für gehörgefährdenden Lärm muss der Gehörschutz verpflichtend verwendet werden.

Bei der richtigen Auswahl von Gehörschutz muss vor allem ein 

  • guter Tragekomfort und
  • eine ausreichende bzw. angemessene Schalldämmung

sichergestellt werden.

Beim Tragekomfort sind Parameter wie 

  • Größe
  • Häufigkeit des Auf- und Absetzens
  • Sprach- und Signalverständlichkeit
  • Hitzeeinwirkung
  • Medizinische Aspekte 
  • Zusammenwirken mit anderer persönlicher Schutzausrüstung (PSA) etc. 

zu berücksichtigen. 

Je höher der Tragekomfort, desto höher ist die Akzeptanz bei Ihren Mitarbeitern:Mitarbeiterinnen und desto konsequenter wird der Gehörschutz verwendet.

Hinsichtlich der Schalldämmung gibt es sowohl Gehörschutzstöpsel als auch Kapselgehörschutz bzw. Otoplastiken mit vergleichsweise hoher oder niedriger Schalldämmung.

Unter Verwendung des Lärmexpositionspegels und der Dämmwerte des Gehörschutzes kann der Pegel am Ohr bei Verwendung des Gehörschutzes abgeschätzt werden. Dieser muss auf jedem Fall unter dem Expositionsgrenzwert von 85 dB liegen, idealerweise im Bereich von 70 dB bis 80 dB.

Bei Auftreten von akustischen Warnsignalen am Arbeitsplatz muss geprüft werden, ob diese bei Verwendung des Gehörschutzes noch deutlich gehört werden können.

Nachfolgende Excel-Tabellen helfen Ihnen eine Berechnung mittels HML Check durchzuführen:

Eine kostenlose Anwendung ("Software zur Auswahl von Gehörschützern") samt hinterlegter Produktdatenbank bietet die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) an.

Wichtige Hinweise

  • Für jeden:jede Arbeitnehmer:in muss ein Gehörschutz zur alleinigen Benutzung zur Verfügung gestellt werden (PSA-V).
  • Um eine korrekte Verwendung sicherzustellen und die Tragebereitschaft zu erhöhen, ist eine entsprechende Unterweisung der Betroffenen vor der Verwendung von Gehörschutz unbedingt erforderlich.
  • Als persönliche Schutzausrüstung verwendete Gehörschützer müssen ausnahmslos eine CE-Kennzeichnung (EN 352) aufweisen. Bei gleichzeitiger Verwendung mit anderer persönlicher Schutzausrüstung muss die Vereinbarkeit sichergestellt werden (z. B. an Schutzhelm befestigter Kapselgehörschutz)
Lärm am Arbeitsplatz - Gehörschutz
Gehörschutzstöpsel richtig einsetzen

Gesundheits­überwachung

Das Ziel der Gesundheitsüberwachung bei Lärmbelastung besteht in der frühzeitigen Erkennung von beginnenden Hörminderungen (Lärmschwerhörigkeit).
Ist dies der Fall, müssen zusätzliche Maßnahmen bei der Arbeit (STOP-Prinzip) getroffen werden, um eine weitere Entwicklung einer Lärmschwerhörigkeit zu vermeiden.

Liegt eine gesundheitsgefährdende Lärmeinwirkung vor (LA,EX  > 85dB oder bzw. auch LC,peak > 137dB), muss vor Aufnahme der Tätigkeit eine arbeitsmedizinische Untersuchung der Hörfähigkeit durchgeführt werden (Eignungsuntersuchung).

Bei Fortdauer der gesundheitsgefährdenden Lärmeinwirkung muss in regelmäßigen Abständen eine Folgeuntersuchung durchgeführt werden.

Das Untersuchungsintervall zur nächsten Folgeuntersuchung beträgt üblicherweise fünf Jahre. Lautet die Beurteilung der Untersuchung „geeignet mit Verkürzung des Zeitabstandes“, wird der Abstand zur nächsten Folgeuntersuchung“ auf 2,5 Jahre verkürzt.


Ermittlung und Beurteilung bei Vibrationsbelastung

Neben Lärmbelastung erfordert die Verordnung Lärm und Vibration (gemäß §§ 6 und 7 VOLV) auch die Feststellung einer möglichen Vibrationsbelastung der Arbeitnehmer:innen.
Unter Vibrationen am Arbeitsplatz versteht man unerwünschte Schwingungen von handgeführten Maschinen oder Fahrzeugen, die auf den Körper übertragen werden.

Es wird dementsprechend zwischen Hand-Arm- und Ganzkörper-Vibrationen unterschieden, die getrennt voneinander zu beurteilen sind. Dabei müssen Expositionen aus allen auftretenden Quellen summiert werden.

Folgende Grenzwerte dürfen nicht überschritten werden:

Expositionsgrenzwerte:

  • Hand-Arm-Vibrationen: ahw,8h = 5 m/s2
  • Ganzkörper-Vibrationen: aw,8h = 1,15 m/s2

Für jugendliche Arbeitnehmer:innen gelten folgende Auslösewerte für Vibrationen als Expositionsgrenzwerte:

  • Hand-Arm-Vibrationen: ahw,8h = 2,5 m/s2
  • Ganzkörper-Vibrationen: aw,8h = 0,5 m/s2

Generell sollte laut § 4. (1) die Exposition der Arbeitnehmer:innen, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist, keinen der Auslösewerte überschreiten.

Wenn die Exposition der Arbeitnehmer:innen einen dieser Auslösewerte für Vibrationen überschreitet, sind im Wesentlichen folgende Punkte der VOLV § 8 Abs. 1 und § 9 anzuwenden:

  • Information und Unterweisung der Arbeitnerhmer:innen muss erfolgen.
  • Maßnahmenprogramm
  • Eine VGÜ-Untersuchung muss ermöglicht werden

In bestimmten Räumen muss die Exposition der Ganzkörper-Vibrationen so niedrig wie möglich gehalten werden und es darf maximal der Auslösewert von aw,8h = 0,5 m/s2 erreicht werden.
Kann eine Überschreitung der Expositionsgrenzwerte nicht sicher ausgeschlossen werden, müssen repräsentative Messungen erfolgen. Für die Beurteilung müssen die Expositionszeiten berücksichtigt werden.

Auf dem Markt sind spezielle vibrationsmindernde Handschuhe erhältlich, jedoch erhöhen diese die zulässigen Expositionszeiten nicht.

Vibrationen (arbeitsinspektion.gv.at)

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