Stellungnahme der AUVA zur Berichterstattung zu Unfällen mit E-Scootern

Wien, 31.01.2025
OGH-Urteil besagt, dass weiterhin Unfallversicherungsschutz bestehen kann

Anfang des Jahres 2023 fuhr ein Verkehrsteilnehmer in Graz mit einem E-Scooter zur Arbeit, verletzte sich im Zuge eines Unfalls und begehrte die Gewährung einer Versehrtenrente. Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die die Klage abgewiesen hatte. Die Begründung: Wenn auf dem Weg zur Arbeit ein Spiel- und Sportgerät verwendet wird, bestehe kein Unfallschutz.

Auch wenn der Kläger die Versehrtenrente nicht bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt beantragt hat, betrifft dieses Urteil natürlich auch die 4,7 Millionen AUVA-Versicherten.

Im Zuge der Berichterstattung der letzten Tage wurde vermehrt darauf hingewiesen, dass bei Unfällen mit E-Scootern kein Unfallversicherungsschutz bestehen würde.

Das OGH-Urteil besagt jedoch, dass ein Unfallversicherungsschutz bestehen kann, wenn sich die „allgemeine Weggefahr“ und nicht die dem „E-Scooter immanente“ Gefahr verwirklicht.

Diese dem „E-Scooter immanente“ Gefahr bestand im eingangs erwähnten Fall darin, dass aufgrund der schmalen Lenkstange, der kleinen Räder bzw. der nicht stark ausgeprägten Stabilität des E-Scooters das Vorderrad wegrutschte und somit der Kläger zu Sturz kam. Dieser Unfall passierte laut Rechtsansicht somit aufgrund der Eigenheiten des E-Scooters und nicht aufgrund einer „allgemeinen Weggefahr“, welche bei allen Unfallversicherungsträgern versichert ist.

Gewiss ist diese Abgrenzung in der Praxis nicht einfach zu treffen, dennoch weist der OGH in seiner Entscheidung explizit darauf hin, dass auch bei E-Scootern der Unfallversicherungsschutz nicht pauschal und generell ausgeschlossen ist.

Des Weiteren ist unseres Erachtens festzuhalten, dass man bei E-Scooter-Unfällen von Kindern nicht dieselben strengen Maßstäbe anlegen kann wie bei Erwachsenen. Weder kann Kindern zugemutet werden, dass sie dasselbe Gefahreneinschätzungsvermögen haben wie Erwachsene, noch haben sie dieselben Entscheidungsmöglichkeiten. Weiters sind Spieltrieb und Bewegungsdrang zu berücksichtigen. Aus Sicht der AUVA kann aus dem eingangs erwähnten Urteil nicht zwingend geschlossen werden, dass der OGH von seiner grundsätzlichen Linie abgeht, dass bei Kindern ein großzügigerer Maßstab anzulegen ist.

E-Scooter bergen im Vergleich zu anderen Verkehrsmitteln ein erhöhtes Unfall- und beträchtliches Verletzungspotenzial (insb. Kopf-, Rücken- und Armverletzungen). Aus Sicht der Expert:innen der AUVA empfiehlt es sich daher, grundsätzlich Schutzausrüstung zu tragen sowie nach Möglichkeit auf alternative Verkehrsmittel (Fahrrad, öffentliche Verkehrsmittel), die ein geringeres Unfall- und Verletzungspotential bergen, umzusteigen.