
Lärm am Arbeitsplatz: Die häufigsten Fragen zur Evaluierung – einfach erklärt
Lärm am Arbeitsplatz wirft viele Fragen auf – und Präventivfachkräfte stehen oft vor der Herausforderung, diese fundiert zu beantworten. Was sagt das Gesetz? Wann sind Messungen notwendig? Und wie gelingt die Umsetzung in der Praxis? In diesem Beitrag haben wir kompakte Antworten auf die häufigsten Fragen zur Lärmevaluierung zusammengefasst.
Im Arbeitnehmer:innenschutz gilt jeglicher, hörbarer Schall als Lärm. Lärmbelastung zählt zu den häufigsten physischen Belastungen in vielen Arbeitsbereichen – von der Produktion über die Baustelle bis zur Logistik. Aber auch in Bürobetrieben kann Lärm ein Störfaktor sein. Für Präventivfachkräfte stellt die Evaluierung von Lärm am Arbeitsplatz eine zentrale Aufgabe dar, um Gesundheitsschäden vorzubeugen und gesetzliche Vorgaben einzuhalten. Doch welche Grenzwerte gelten? Wann sind Messungen erforderlich? Wer darf Messungen durchführen? Und wie lässt sich die Akzeptanz für Gehörschutzmaßnahmen erhöhen? In diesem Beitrag beantworten wir die häufigsten Fragen rund um die Evaluierung von Lärm am Arbeitsplatz:
Lärm am Arbeitsplatz – egal ob gehörgefährdend oder nicht-gehörgefährdend - kann vielfältige gesundheitliche Auswirkungen haben.
Lärm kann ab einem Schalldruckpegel von 80 dB gehörgefährdend sein. Er kann zu einer dauerhaften Lärmschwerhörigkeit führen. Bei einem Hörtest zeigt sich diese Hörminderung im Audiogramm typischerweise durch die sogenannte C5-Senke – eine Absenkung der Hörschwelle bei etwa 4.000 Hz. Als Begleitescheinung tritt häufig auch Tinnitus auf. Wichtig zu wissen: Eine bestehende Lärmschwerhörigkeit ist irreversibel, kann also nicht geheilt werden. Das hat auch soziale Folgen für die Betroffenen, da sie sich zunehmend aus dem gesellschaftlichen Leben zurückziehen.
Auch bei Schalldruckpegeln unter 80 dB kann es zu einer gesundheitlichen Belastung kommen. Man spricht hier von nicht-gehörgefährdendem Lärm. Zu diesen sogenannten extra-auralen Wirkungen zählen eine erhöhte Ausschüttung von Stresshormonen, ein Anstieg von Herzfrequenz und Blutdruck sowie ein erhöhtes Risiko für Herz-Kreislauf-Erkrankungen wie Schlaganfall oder Herzinfarkt. Auch die mentale Leistungsfähigkeit leidet: Konzentrationsschwierigkeiten, verkürzte Merkspannen und eine erhöhte Fehlerquote sind typische Folgen. Selbst vergleichsweise niedrige Schalldruckpegel können diese Effekte auslösen.
Insgesamt zeigt sich: Lärm ist nicht nur ein akustisches, sondern auch ein ernstzunehmendes gesundheitliches Problem.
Ja, die Evaluierung von Lärmbelastungen betrifft grundsätzlich alle Arbeitsplätze – unabhängig davon, ob dort gehörgefährdender Lärm vorliegt oder nicht. Denn störender Lärm kann überall auftreten und ist in der VOLV (Verordnung Lärm und Vibrationen) ausdrücklich berücksichtigt.
Gemäß § 6 VOLV sind Arbeitgeber:innen dazu verpflichtet, Lärm und Vibrationen nach dem Stand der Technik zu bewerten. Diese Bewertung ist Teil der allgemeinen Arbeitsplatzevaluierung und dient dazu festzustellen, ob eine Überschreitung der Expositionsgrenzwerte ausgeschlossen werden kann. Ist das nicht mit Sicherheit möglich, muss eine repräsentative Messung durchgeführt werden.
Die Bewertung kann auf verschiedenen Grundlagen erfolgen – etwa durch Herstellerangaben, Vergleichsdatenbanken oder wissenschaftliche Erkenntnisse. Wichtig ist: Auch nicht-gehörgefährdender, aber störender Lärm kann die Gesundheit beeinträchtigen und muss daher im Rahmen der Evaluierung berücksichtigt werden.
Kurz gesagt: Lärm ist immer ein Thema – auch wenn er nicht laut erscheint. Eine strukturierte Bewertung ist gesetzlich vorgeschrieben und ein zentraler Bestandteil im Arbeitnehmer:innenschutz.
Die Grenzwerte für Lärm am Arbeitsplatz sind gesetzlich klar geregelt – und zwar in der Verordnung Lärm und Vibrationen (VOLV), insbesondere in den §§ 3 bis 5. Dabei wird zwischen gehörgefährdendem und störendem Lärm unterschieden:
- Gehörgefährdender Lärm liegt vor
- wenn der Auslösewert von 80 dB als Mittelwert über den Arbeitstag bzw. die Arbeitswoche
- oder ein Spitzenwert von 135 dB überschritten wird.
- Der Expositionsgrenzwert für gehörgefährdenden Lärm liegt
- bei 85 dB als Mittelwert über den Arbeitstag bzw. die Arbeitswoche oder
- bei 137 dB als Spitzenwert.
- In Räumen mit überwiegend geistiger Tätigkeit liegt der gesetzliche Grenzwert bei 50 dB, in Räumen, in denen einfache Bürotätigkeiten oder vergleichbare Tätigkeiten durchgeführt werden, liegt der Grenzwert bei 65 dB.
Die Grenzwerte sind also kontextabhängig: In einer Werkshalle gelten andere Maßstäbe als in einem Großraumbüro. Entscheidend ist, dass im Rahmen der Arbeitsplatzevaluierung geprüft wird, ob eine Überschreitung der Grenzwerte im Betrieb vorkommen kann. Falls ja, ist eine Lärmmessung verpflichtend.
Kurz gesagt: Lärm wird nicht erst dann zum Problem, wenn es richtig laut wird. Auch moderate Pegel können die Gesundheit und das Wohlbefinden der Beschäftigten beeinträchtigen – und müssen daher ernst genommen werden.
Die AUVA ist Anlaufstelle für fundierte und praxisnahe Informationen zur Lärmbelastung und bietet ein breites Spektrum an kostenlosen Angeboten, die speziell auf den Arbeitnehmer:innenschutz ausgerichtet sind. Dazu zählen
- Fachinformationen und Publikationen zu Lärm, Gehörschutz (M.plus 700) und gesetzlichen Vorgaben (M. plus 069, M.plus 019 )
- Lärmmessungen und -beurteilungen direkt vor Ort im Unternehmen
- Durchführung von VGÜ-Untersuchungen der Mitarbeiter:innen
- Beratungen zu Lärmminderungsmaßnahmen vor Ort
- Schulungen, Webinare und Seminare für Präventivfachkräfte und Arbeitgeber:innen
- Online-Ressourcen, wie Checklisten (M.plus 040.E8 , Leitfäden und Tools zur Lärmbewertung (Anwendung Expositionspegelberechnung - eval.at)
- AUVA-Publikationen zum Thema Lärm
Die Lärmbelastung von Maschinen und Arbeitsmitteln lässt sich in vielen Fällen bereits ohne direkte Messung gut einschätzen – vorausgesetzt, man nutzt die richtigen Informationsquellen. Dazu zählen:
- Betriebsanleitungen: Hersteller:innen sind verpflichtet, in der technischen Dokumentation Angaben zum Schalldruckpegel am Arbeitsplatz und ggf. zum Schallleistungspegel zu machen. Diese Werte geben einen ersten Anhaltspunkt zur Lärmbelastung.
- Vergleichsdatenbanken: Es gibt öffentlich zugängliche Datenbanken, in denen typische Lärmwerte für bestimmte Maschinenarten gelistet sind – etwa für Druckluftwerkzeuge, Sägen oder Kompressoren.
- Berechnungsverfahren: In bestimmten Fällen kann die Lärmbelastung auch rechnerisch abgeschätzt werden – etwa durch Kombination mehrerer bekannter Schallquellen oder mithilfe von Softwaretools.
Diese Informationen sind wichtig für die Arbeitsplatzevaluierung: Sie helfen dabei zu beurteilen, ob eine Grenzwertüberschreitung möglich ist – und ob eine Lärmmessung erforderlich wird.
Kurz gesagt: Man muss nicht immer sofort messen – oft reicht ein Blick in die Unterlagen. Wichtig ist, die vorhandenen Quellen systematisch zu nutzen und im Zweifel fachliche Unterstützung hinzuzuziehen.
Eine Lärmmessung ist immer dann erforderlich, wenn nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die gesetzlichen Grenzwerte für die Lärmexposition überschritten werden. Das bedeutet: Wenn die Beurteilung der Lärmbelastung – etwa anhand von Herstellerangaben, Betriebsanleitungen, Vergleichsdatenbanken oder Berechnungsverfahren keine eindeutige Entwarnung ergibt, ist eine Messung erforderlich.
Die rechtliche Grundlage dafür liefert die Verordnung Lärm und Vibrationen (VOLV). Sie schreibt vor, dass eine repräsentative Messung durchzuführen ist, sobald ein begründeter Verdacht auf eine mögliche Grenzwertüberschreitung besteht. Das betrifft insbesondere:
- Arbeitsplätze mit lauten Maschinen oder Anlagen
- Tätigkeiten mit wechselnden Lärmquellen
- Situationen, in denen mehrere Schallquellen gleichzeitig wirken
Die Messung dient dazu, die tatsächliche Lärmexposition der Beschäftigten objektiv zu erfassen und darauf aufbauend geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten.
Lärmmessungen dürfen nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden, die über die notwendige Qualifikation und geeignete Messtechnik verfügen. Dazu zählen:
- Geeichte Messgeräte zur Erfassung des Schalldruckpegels
- Spezielle Software, z. B. das Lärmexpositionspegel-Tool, zur Berechnung der täglichen Lärmexposition
- Fachwissen zur korrekten Durchführung, Auswertung und Interpretation der Messung
Diese Voraussetzungen können sowohl von betriebseigenen Fachkräften erfüllt werden – etwa aus dem Bereich Arbeitssicherheit oder Technik – als auch von externen Dienstleistern:Dienstleisterinnen, wie Ziviltechnikern:Ziviltechnikerinnen oder Arbeitsmedizinern:Arbeitsmedizinerinnen.
Eine weitere wichtige Anlaufstelle sind die Messtechniker:innen der AUVA. Sie bieten nicht nur professionelle Lärmmessungen an, sondern auch Beratung zur Auswahl geeigneter Schutzmaßnahmen – und das in vielen Fällen kostenlos für Unternehmen in Österreich.
Kurz gesagt: Lärmmessungen sind keine Aufgabe für Laien. Sie erfordern Fachkenntnis, Präzision und die richtige Ausrüstung – ganz gleich, ob intern oder extern durchgeführt.
Die AUVA bietet Unternehmen in vielen Fällen eine kostenlose Lärmmessung und auch Lärmberatung an – insbesondere dann, wenn es um den Schutz der Arbeitnehmer:innen und die Beurteilung der Untersuchungspflicht im Rahmen der Arbeitsplatzevaluierung geht.
Allerdings gibt es Ausnahmen, bei denen diese Dienstleistungen nicht kostenlos sind. Das betrifft zum Beispiel:
- Behördlich vorgeschriebene Genehmigungsverfahren
- Beurteilungen im Zusammenhang mit Nachtschwerarbeit
- Betriebe, bei denen mehr als zehn Prozent der Mitarbeiter:innen nicht bei der AUVA versichert sind.
Zur präventiven Beurteilung der Lärmbelastung kann die AUVA unterstützen. Die zuständige Stelle ist die Lärmgruppe der AUVA-Hauptstelle, erreichbar unter
hub-laermgruppe@auva.at | Tel. +43 5 9393 21730

Die Evaluierung der Lärmbelastung ist kein einmaliger Vorgang, sondern muss regelmäßig überprüft und bei Bedarf aktualisiert werden. Spätestens alle fünf Jahre ist eine Wiederholung der Evaluierung vorgeschrieben, um sicherzustellen, dass die Beurteilung noch dem aktuellen Stand entspricht. Dies fällt auch mit dem Untersuchungsintervall für die Untersuchungspflichtigen nach der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ) zusammen.
Darüber hinaus muss die Evaluierung angepasst werden, wenn sich arbeitsplatzrelevante Bedingungen ändern, zum Beispiel bei:
- der Anschaffung neuer Maschinen oder Anlagen
- Veränderung von Arbeitsverfahren oder -abläufen
- Änderungen im Bezug auf die Arbeitsstätte oder die Raumakustik
- Auftreten neuer Tätigkeiten mit potenziell höherer Lärmbelastung.
In solchen Fällen ist zu beurteilen, ob die Änderungen eine neue Lärmmessung erforderlich machen. Ziel ist es, die Gesundheit der Beschäftigten dauerhaft zu schützen und rechtlich auf der sicheren Seite zu bleiben.
Faustregel für die Evaluierung von Lärmbelastungen: Alle fünf Jahre – oder immer dann, wenn sich etwas ändert. Nur so bleibt die Lärmevaluierung wirksam und aktuell.
Bei der Überschreitung von Grenzwerten für gehörgefährdenden Lärm ist Gehörschutz zu verwenden. Es muss geklärt werden, wodurch diese zustande kommt und es muss ein Maßnahmenprogramm erstellt werden, um die Lärmbelastung zu senken.
Bei Überschreiten von Grenzwerten für störenden Lärm muss durch technische und/oder organisatorische Maßnahmen ein weiteres Überschreiten der Grenzwerte verhindert werden. Die Verwendung von Gehörschutz ist nicht zulässig, um die Exposition zu senken.
Zur Reduktion von Lärmbelastung am Arbeitsplatz müssen Maßnahmen systematisch nach dem STOP-Prinzip umgesetzt werden. Dieses Prinzip gibt eine klare Reihenfolge vor – von der wirkungsvollsten bis zur letzten Option:
S – Substitution (Gefahrenbeseitigung)
Ziel ist es, laute Geräte oder Verfahren durch leisere Alternativen zu ersetzen. Beispiele:
- Elektroantrieb statt Verbrennungsmotor
- Förderband statt Schwingförderer (Rüttler)
- Schneckenförderung statt Druckluftförderung
- Optische Signale statt akustischer Warnsignale
Beim Kauf neuer Maschinen sollte gezielt auf geringe Lärmemissionen geachtet werden. Empfehlenswert ist eine schriftliche Lärmklausel mit dem Lieferanten, in der verbindliche Höchstwerte für bestimmte Betriebszustände festgelegt werden.
T – Technische Maßnahmen
Wenn Substitution nicht möglich ist, helfen technische Lösungen, die Schallausbreitung zu begrenzen:
- Kapselung oder Einhausung von Lärmquellen
- Raumakustische Maßnahmen, z. B. schallabsorbierende Decken oder Wände
- Schallschutzwände, Schalldämpfer oder schallisolierte Steuerstände
- Lärmgeminderte Druckluftdüsen oder Sägeblätter
O – Organisatorische Maßnahmen
Auch durch organisatorische Anpassungen kann die Lärmbelastung reduziert werden, z. B. durch:
- Trennung von lauten und leisen Arbeitsbereichen
- Vergrößerung des Abstands zu Lärmquellen
- Zeitliche Begrenzung lärmintensiver Tätigkeiten
- Regelmäßige Wartung von Maschinen und Ersetzen stumpfer Werkzeuge
P – Personenbezogene Maßnahmen
Wenn alle anderen Maßnahmen nicht ausreichen, kommen personenbezogene Maßnahmen zu tragen. Wichtig ist:
- Auswahl des passenden Gehörschutzes für die jeweilige Tätigkeit bzw. den jeweiligen Arbeitsplatz (z. B. Kapselgehörschutz, Gehörschutzstöpsel)
- Schulung und Unterweisung der Mitarbeiter:innen zur richtigen Anwendung der Persönlichen Schutzausrüstung (PSA) und zum sicheren, gesundheitsbewussten Verhalten am Arbeitsplatz
Kurz gesagt:
Lärmschutz beginnt bei der Quelle. Erst wenn Substitution, Technik und Organisation ausgeschöpft sind, kommt der persönliche Schutz zum Einsatz. Das STOP-Prinzip hilft dabei, Maßnahmen gezielt und wirksam umzusetzen.
Ja, das Tragen von Gehörschutz ist verpflichtend, sobald am Arbeitsplatz der Lärmexpositionspegel über 85 dB liegt. Dieser Wert ist der sogenannte Expositionsgrenzwert und stellt die gesetzliche Obergrenze dar, ab der das Gehör akut gefährdet ist.
Bereits ab einem Tages-Lärmexpositionspegel von 80 dB – dem sogenannten Auslösewert – müssen Arbeitgeber:innen
- Gehörschutz kostenlos zur Verfügung stellen,
- die Beschäftigten entsprechend unterweisen,
Sobald jedoch der Grenzwert von 85 dB überschritten wird, ist das Tragen von Gehörschutz verpflichtend – unabhängig davon, ob die betroffene Person subjektiv eine Belastung wahrnimmt oder nicht.
Kurz gesagt: Ab 85 dB ist Gehörschutz kein „Kann“, sondern ein „Muss“.
Wenn Mitarbeitende den gesetzlich vorgeschriebenen Gehörschutz nicht tragen, ist der:die Arbeitgeber:in gefragt, unterstützend und klärend tätig zu werden – denn: Der Schutz der Gesundheit hat oberste Priorität, und das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (§ 69 Abs. 3 ASchG) verpflichtet Arbeitgeber:innen, auf die Einhaltung der Schutzmaßnahmen zu achten. Um die Trage-Akzeptanz zu erhöhen, helfen folgende Maßnahmen:
- Aufklärung: Beschäftigte sollten über die gesundheitlichen Risiken informiert werden – insbesondere über die Gefahr einer irreversiblen Schwerhörigkeit und das mögliche Auftreten von Tinnitus.
- Einbindung in die Auswahl: Wer mitentscheiden darf, welchen Gehörschutz er trägt, akzeptiert ihn eher. Es empfiehlt sich, den Mitarbeitenden verschiedene Gehörschutzmodelle vorzustellen und ihnen die Möglichkeit zu geben, diese auszuprobieren. So können individuelle Vorlieben und Tragekomfort bestmöglich berücksichtigt werden.
- Anpassung an die Arbeitsbedingungen: Die Auswahl des Gehörschutzes sollte sich an den konkreten Arbeitsbedingungen (z. B. Hitze, Kälte, Helmpflicht) und den persönlichen Vorlieben orientieren. Komfort ist ein entscheidender Faktor.
- Verbindlichkeit schaffen: Wenn alle anderen Maßnahmen nicht greifen, muss klar kommuniziert werden, dass das Tragen von Gehörschutz verpflichtend ist, sobald die gesetzlichen Grenzwerte überschritten werden – und ein Nicht-Tragen im Ernstfall sogar arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.
Kurz gesagt: Mit guter Kommunikation, Mitbestimmung und geeigneten Produkten lässt sich die Tragebereitschaft bei den Beschäftigten deutlich verbessern.
Nein, nicht jede Art von Gehörschutz ist geeignet, um Beschäftigte wirksam vor Lärmbelastung zu schützen. Entscheidend ist, dass der Gehörschutz den geltenden Normen entspricht. Er muss eine CE-Kennzeichnung in Verbindung mit der Norm EN 352 aufweisen. Nur dann ist sichergestellt, dass er die erforderliche Schutzwirkung bietet.
Nicht geeignet sind zum Beispiel:
- Gehörschutzwatte oder klassische Ohropax (Wachs- oder Schaumstoffpfropfen ohne CE-Kennzeichnung)
- In-Ear-Kopfhörer oder Pods, die zum Musikhören gedacht sind – auch wenn sie Geräusche dämmen, sind sie nicht als Persönliche Schutzausrüstung (PSA) zugelassen.
- Auch Over-Ear-Kopfhörer, die mit aktivem noise-canceling beworben werden, gelten nur in Verbindung mit der CE-Kennzeichnung und EN 352 Hinweis als Gehörschutz.
Bei der Auswahl sollte außerdem auf die Arbeitsbedingungen geachtet werden – etwa Hitze, Kälte, Helmpflicht oder Kommunikationsbedarf. Auch individuelle Vorlieben spielen eine Rolle für die Akzeptanz.
Ein häufig diskutiertes Thema ist der angepasste Gehörschutz (Otoplastiken). Auch wenn er viele Vorteile bietet, ist er nicht immer die optimale Lösung. Wichtig ist die regelmäßige (spätestens alle drei Jahre) Überprüfung der tatsächlichen Dämmwirkung.
Kurz gesagt: Gehörschutz ist nicht gleich Gehörschutz. Nur geprüfte, normgerechte Produkte bieten echten Schutz – und sollten sorgfältig ausgewählt werden.
Ja, bei gehörgefährdender Lärmbelastung sind arbeitsmedizinische Untersuchungen gesetzlich vorgeschrieben – abhängig vom Ausmaß der Exposition:
- Ab einem Lärmexpositionspegel über 85 dB bzw. über 137 dB Spitzenwert ist laut § 50 ASchG eine verpflichtende Untersuchung alle 5 Jahre durchzuführen. Diese erfolgt durch eine:n ermächtigte:n Arzt:Ärztin.
- Bei einer Belastung über 80 bis 85 dB bzw. über 135 bis 137 dB muss den Beschäftigten gemäß § 51 ASchG alle 5 Jahre eine freiwillige Untersuchung angeboten werden. Diese hat durch einen:eine Arbeitsmediziner:in zu erfolgen.
Die Verantwortung für die Organisation und Durchführung liegt bei dem:der Arbeitgeber:in. Die Kosten der verpflichtenden Untersuchung übernimmt die AUVA bzw. der zuständige Unfallversicherungsträger.

Ja, für bestimmte Personengruppen gelten Einschränkungen beim Arbeiten in Lärmbereichen – insbesondere aus Gründen des Gesundheitsschutzes:
- Jugendliche dürfen nur dann in Bereichen mit gehörgefährdendem Lärm arbeiten, wenn sie die Eignungskriterien im Rahmen der verpflichtenden Untersuchung nach § 50 ASchG erfüllen. Wird bei dieser Untersuchung festgestellt, dass die gesundheitliche Eignung nicht gegeben ist, dürfen sie nicht im Lärm eingesetzt werden.
- Schwangere dürfen grundsätzlich nicht in Bereichen mit gehörgefährdendem Lärm arbeiten – diese Regelung dient dem Schutz des ungeborenen Kindes (§ 2a MSchG).
Für erwachsene Arbeitnehmer:innen hingegen gibt es keine generelle „Nicht-Eignung“ im Zusammenhang mit Lärm. Auch wenn bei der arbeitsmedizinischen Untersuchung gesundheitliche Einschränkungen festgestellt werden, führt das in der Regel nicht zu einem generellen Beschäftigungsverbot im Lärm – es können jedoch individuelle Schutzmaßnahmen erforderlich sein.
Kurz gesagt: Für Jugendliche und Schwangere gelten klare Ausschlusskriterien – für Erwachsene nicht. Dennoch ist bei allen Beschäftigten auf individuelle gesundheitliche Voraussetzungen Rücksicht zu nehmen.
Ja, für Arbeitnehmer:innen, die Lärm über einem Tagesexpositionspegel von 85 dB ausgesetzt sind, besteht eine besondere Dokumentationspflicht gemäß § 65 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG). Arbeitgeber:innen sind verpflichtet, ein Verzeichnis der betroffenen Personen inkl. Höhe und Dauer der Lärmeinwirkung zu führen.
Sobald die Lärmeinwirkung endet – etwa durch Wechsel des Arbeitsplatzes oder Ausscheiden aus dem Unternehmen – ist dieses Verzeichnis an die AUVA (bzw. den zuständigen Unfallversicherungsträger) zu übermitteln.
Diese Dokumentation dient dem langfristigen Gesundheitsschutz und ermöglicht eine nachvollziehbare arbeitsmedizinische Betreuung, auch über das aktive Arbeitsverhältnis hinaus.
Wird im Rahmen einer arbeitsmedizinischen Untersuchung eine Hörminderung festgestellt, kann das Ergebnis lauten: „Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung“. Das bedeutet, dass die betroffene Person grundsätzlich weiter im Lärm arbeiten darf – allerdings unter bestimmten Voraussetzungen und mit erhöhter Aufmerksamkeit.
In diesem Fall ist der:die Arbeitgeber:in verpflichtet, geeignete Maßnahmen zum Schutz der betroffenen Person zu setzen – und zwar nach dem STOP-Prinzip.
Zusätzlich gilt: Besteht ein begründeter Verdacht auf eine Berufskrankheit – etwa eine Lärmschwerhörigkeit – ist der:die Arbeitgeber:in laut Allgemeinem Sozialversicherungsgesetz (§ 363 ASVG) verpflichtet, eine Berufskrankheitenmeldung an die AUVA zu übermitteln.
Ja, laut § 14 Abs. 3 der Verordnung Lärm und Vibrationen (VOLV) müssen Bereiche, in denen die Expositionsgrenzwerte für gehörgefährdenden Lärm überschritten werden, in geeigneter Weise gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung erfolgt mit dem Piktogramm gemäß Kennzeichnungsverordnung (KennV) – also dem bekannten Symbol für Gehörschutzpflicht.

Darüber hinaus gilt: Wenn es technisch möglich und aufgrund der Expositionsgefahr gerechtfertigt ist, müssen diese Bereiche auch abgegrenzt und der Zugang eingeschränkt werden. Das kann z. B. durch bauliche Maßnahmen, Absperrungen oder Zutrittsregelungen erfolgen.
Ziel ist es, unbeteiligte Personen zu schützen und die Verwendung von Gehörschutz klar zu signalisieren.
Kurz gesagt: Wo es laut wird, muss klar sichtbar gewarnt werden – und wenn nötig, auch räumlich getrennt. So wird Sicherheit für alle gewährleistet.
Die rechtlichen Grundlagen zur Beurteilung und zum Schutz vor Lärmbelastung am Arbeitsplatz sind in Österreich klar geregelt – vor allem im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), in der Verordnung Lärm und Vibrationen (VOLV) sowie in der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ). Die wichtigsten Bestimmungen sind:
- § 50 ASchG: regelt die verpflichtenden arbeitsmedizinischen Untersuchungen bei gesundheitsgefährdender Lärmexposition
- § 51 ASchG: betrifft das Untersuchungsangebot bei Lärm zwischen 80 und 85 dB
- § 65 ASchG: schreibt das Führen eines Verzeichnisses lärmexponierter Arbeitnehmer:innen vor
- VOLV (gesamte Verordnung): enthält detaillierte Vorgaben zu Grenzwerten, Messungen, Schutzmaßnahmen, Kennzeichnungspflichten und vielem mehr
- § 4 VGÜ
Diese Regelwerke bilden die Grundlage für die Evaluierung, Prävention und Dokumentation von Lärmbelastung im Betrieb. Sie sind online abrufbar, z. B. über das Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) oder die Arbeitsinspektion.
Weitere Informationen
... zum Thema Lärmprävention finden Sie auf unserer AUVA-Website unter:
Kontakt
... zum AUVA-Team des Fachbereichs Lärm:
Bei Fragen zum Thema steht Ihnen das AUVA-Präventionsteam gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns unter sichereswissen@auva.at