Asbest: Neue Vorschriften seit 2025 – was Betriebe jetzt beachten müssen
Asbest ist nach wie vor in vielen älteren Gebäuden vorhanden und kann bei Bau- oder Sanierungsarbeiten zum Gesundheitsrisiko werden. Der Beitrag zeigt, wie Betriebe sicher und regelkonform vorgehen, welche Vorgaben seit 31. Dezember 2025 gelten und wie klare Regeln dazu beitragen, die Gesundheit aller Beteiligten zu schützen und rechtliche Risiken zu vermeiden.
Hitzebeständig, chemisch resistent, extrem zugfest und langlebig – Asbest galt aufgrund seiner besonderen Eigenschaften jahrzehntelang als "Wundermaterial". Besonders häufig wurde das natürlich vorkommende Mineral, das als Begleitmineral in vielen Gesteinen auftritt, in den 1960er- bis 1980er-Jahren als Baustoff verwendet. Heute wissen wir, dass die einst so geschätzten Eigenschaften von Asbest mit erheblichen Gesundheitsgefahren verbunden sind.
Gesundheit in Gefahr
Obwohl Asbest in Österreich seit 1990 verboten ist, ist er weiterhin in vielen Gebäuden mit unzähligen Bauteilen und verarbeiteten Produkten vorhanden. Besonders bei Bau-, Sanierungs-, Wartungs-, oder Instandhaltungsarbeiten und vor allem bei Abbrucharbeiten und der zugehörigen Entsorgung kann er zum ernsten Gesundheitsrisiko werden.
Die Gefahr ist unsichtbar: Asbestfasern sind mikroskopisch klein und gelangen beim Einatmen tief in die Lunge, wo sie der Körper aufgrund ihrer hohen Beständigkeit nicht abbauen kann. Die möglichen Folgen sind chronische Entzündungen, Vernarbungen (Asbestose) oder sogar schwere Krebserkrankungen wie Lungenkrebs oder Mesotheliom. Besonders tückisch ist die lange Latenzzeit: Zwischen Exposition und Erkrankung können 10 bis 40 Jahre liegen.
Erkrankungen infolge einer beruflichen Asbestexposition können unter bestimmten Voraussetzungen als Berufskrankheit anerkannt werden. Zu den anerkannten asbestbedingten Berufskrankheiten zählen insbesondere die BK 1.3 (Asbeststaublungenerkrankung/Asbestose) sowie die BK 7.1.1 (bösartige Neubildungen des Rippen , Herz  und Bauchfells), die BK 7.1.2 (bösartige Neubildungen der Lunge) und die BK 7.5.2 (bösartige Neubildungen des Kehlkopfs).
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Neue gesetzliche Anforderungen ab 31.12.2025
Um den Schutz der Beschäftigten zu verbessern und Betrieben mehr Klarheit zu geben, gelten seit dem 31. Dezember 2025 in Österreich strengere Regelungen. Mit der Novelle der Grenzwerteverordnung (GKV) wurden die gesetzlichen Anforderungen deutlich verschärft:
- Strengerer Grenzwert: Der zulässige TRK-Wert (Technische Richtkonzentration) wurde von 100.000 auf 10.000 Fasern pro m³ Luft gesenkt. Der Wert für geringfügige Exposition wurde von 15.000 Fasern auf kleiner 10.000 Fasern pro m³ Luft gesenkt.
- Ermächtigungspflicht: Abbruch  und Asbestsanierungsarbeiten dürfen nur noch von ermächtigten Unternehmen durchgeführt werden, die in einer offiziellen Liste des Bundesministeriums geführt sind.
Höhere Anforderungen an Fachkunde: Für Unterweisung und Durchführung sind künftig klar definierte Qualifikationen und praktische Erfahrung erforderlich.
Diese Neuerungen erhöhen den organisatorischen Aufwand, sorgen aber für mehr Rechtssicherheit und besseren Schutz für alle Beteiligten.
Ab 31.12.2025 dürfen Abbruch- und Asbestsanierungsarbeiten nur von ermächtigten Unternehmen durchgeführt werden. Hier geht's zur Liste der ermächtigten Unternehmen
Asbest erkennen – und richtig handeln
Für die Gefährdungsbeurteilung ist entscheidend, um welche Asbestprodukte es sich handelt. Man unterscheidet folgende Formen:
- Fest gebundener Asbest („weniger“ gesundheitsgefährdend): z. B. Asbestzement/Eternit: In unverwittertem, unbeschädigtem Zustand ist die Faserfreisetzung gering, sie steigt jedoch stark bei Verwitterung oder Bearbeitung. Typische festgebundene Asbestprodukte sind Dach- und Fassadenbeläge, Lüftungskanäle, Rohrleitungen, Bremsbeläge, Dichtungs- und Glaserkitte, Fugenmassen, Anstrichmittel, Korrosions- und Bautenschutzlacke.
- Schwach gebundener Asbest (z. B. Spritzasbest, alte Nachtspeicheröfen): Hoher Asbestanteil, Faserfreisetzung bereits bei geringen Erschütterungen – diese Arbeiten erfordern besonders aufwendige Schutzmaßnahmen. Typische Weichasbestprodukte sind Ummantelungen von Bauteilen aus Stahl, Stahlbeton und Holz für den Brandschutz, Kabeldurchführungen, Brandschutzklappen, Heizkörperverkleidungen oder die Auskleidung von Nachtspeichergeräten.
Was Betriebe VOR Beginn der Arbeiten beachten müssen
Damit Asbestarbeiten sicher durchgeführt werden können, sind zentrale Pflichten einzuhalten:
- Abklärungspflicht: Vor Arbeitsbeginn Informationen über mögliche Asbestvorkommen einholen oder fachkundig prüfen lassen.
- Meldepflicht: Asbestarbeiten vorab elektronisch über das BUAK-Portal beim Arbeitsinspektorat melden (bei geringfügiger Exposition gibt es vier Ausnahmen von der Meldeverpflichtung).
- Arbeitsplan: Einen schriftlichen Arbeitsplan erstellen und dem Sicherheits-Â und Gesundheitsschutzdokument beilegen.
- Geeignete Verfahren: Zerstörungsfreie Demontage, Nassverfahren, keine Trennscheiben oder Druckluft.
- Reinigung: Zulässig sind ausschließlich saugende Verfahren mit geeigneten Spezialgeräten – Kehren ist verboten.
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Fazit
Asbest ist kein Thema der Vergangenheit. Die neuen Regelungen ab Ende 2025 machen deutlich: Sorgfalt, Fachkunde und klare Zuständigkeiten sind entscheidend, um die Gesundheit der Beschäftigten zu schützen und rechtliche Risiken zu vermeiden. Konsequente Prävention wirkt – oft Jahrzehnte im Voraus.
AUVA-Unterstützung und Beratung für Betriebe
Betriebe werden bei der sicheren Umsetzung von Asbestarbeiten unterstützt: Die AUVA sowie Partnerorganisationen wie die Österreichische Staub Bekämpfungsstelle (ÖSBS) bieten Beratungen, Messungen und Unterstützung bei der Gefahrenevaluierung an. Ergänzend stehen Merkblätter (z. B. M.plus 267 und M.plus 267.1), praxisnahe Lernmedien wie der Film „Asbest – mit dir werd’ ich schon fertig“ sowie interaktive Tools wie das „Asbesthaus“ der Schweizer SUVA zur Verfügung.
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Ziel des zweitägigen Seminars ist es, Sicherheit im Umgang mit Asbest zu schaffen – durch fundiertes Fachwissen, konkrete Handlungsempfehlungen und einen klaren Fokus auf den Schutz der Arbeitnehmer:innen.
Aktuelle Termine:
- 06.-07. Mai 2026 (St. Pölten)
- 23.-24. Juni 2026 (Salzburg)
- 22.-23. September 2026 (Graz)
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Weiterführende Links
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