Neue Gesetze und Verordnungen
Sie möchten am Laufenden bleiben? Auf dieser Übersichtsseite finden Sie wichtige Neuerungen bei Rechtsvorschriften, die für die Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz relevant sind.
Hier erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten neuen bzw. geänderten Rechtsvorschriften zur Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. Die Auswahl enthält Rechtsvorschriften (aus Österreich und der EU), die unmittelbar den Arbeitnehmer:innenschutz betreffen oder dafür relevant sein können.
Die Beiträge geben einen groben Überblick über ausgewählte Inhalte. Detail-Informationen sind den jeweiligen (rechtverbindlichen) Rechtsvorschriften zu entnehmen. Diese sind kostenlos im RIS-Rechtsinformationssystem des Bundes (AT) unter www.ris.bka.gv.at und EURLex (EU) unter www.eur-lex.europa.eu abrufbar.
September und Oktober 2024
Österreich
Die Änderungen dieser Novelle sind mit 1.11.2024 in Kraft getreten.
Die Richtlinie 2000/54/EG über den Schutz der Arbeitnehmer:innen gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit – in Österreich umgesetzt durch das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) bzw. die Verordnung biologische Arbeitsstoffe (VbA) – sowie das Landarbeitsgesetz 2021 (LAG) bzw. die LF-VbA sehen Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer:innen bei Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Mikroorganismen) vor.
Mit dieser Novelle werden 2 Verordnungen geändert:
- Verordnung biologische Arbeitsstoffe (VbA).
- Land- und forstwirtschaftliche Verordnung biologische Arbeitsstoffe (LF-VbA)
Die VbA ist eine Durchführungsverordnung zum ASchG, die LF-VbA eine zum Landarbeitsgesetz 2021 (LAG).
Mit den vorgenommenen Änderungen in den Verordnungen wurden einige Klarstellungen und versäumte Umsetzungen von EU-Vorgaben in nationales Recht nachgeholt.
Die Änderungen betreffen insbesondere:
- Unbeabsichtigte Verwendung – Beispiele für Tätigkeiten
Die Verordnungen zu biologischen Arbeitsstoffen unterscheiden grundsätzlich zwischen beabsichtigter und unbeabsichtigter Verwendung.
In der VbA und in der LF-VbA erfolgte nun eine beispielhafte Aufzählung von Tätigkeiten mit Expositionen gegenüber biologischen Arbeitsstoffen bei unbeabsichtigter Verwendung. Solche können beispielsweise sein:
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- Arbeiten in Nahrungsmittelproduktionsanlagen
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Arbeiten in der Landwirtschaft
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Tätigkeiten, bei denen Kontakt mit Tieren oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs besteht
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Arbeiten im Bereich der Gesundheitsfürsorge, einschließlich Isolier- und Post-mortem-Stationen
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Arbeiten in klinischen, veterinärmedizinischen und allgemein diagnostischen Labors, außer in diagnostischen mikrobiologischen Labors
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Arbeiten in Müllbeseitigungsanlagen
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Arbeiten in Abwasserkläranlagen
- Verzeichnis der Arbeitnehmer:innen (§ 47 ASchG; § 230 LAG)
Arbeitgeber:innen hatten bereits bisher bei der Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 und 4 ein Verzeichnis jener Arbeitnehmer:innen zu führen, die der Einwirkung dieser Arbeitsstoffe ausgesetzt sind. Zudem auch bei CMR-Arbeitsstoffen (cancerogen, mutagen, reproduktionstoxisch).
Mit der Novelle wurde diese Verpflichtung auf bestimmte biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2 ausgedehnt:
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Arbeitnehmer:innen, die der Einwirkung ausgesetzt sind, die in den Organismenlisten (Anhang 2 der VbA) mit dem Hinweis „D“ versehen sind;
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Arbeitnehmer:innen, die Arbeiten durchführen, bei denen ein direkter Kontakt gegeben ist, die in den Organismenlisten (Anhang 2 der VbA) mit dem Hinweis „D*“ versehen sind.
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Derzeit gehören dazu:
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Humanes Gammaherpesvirus 8 (D)
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Papillomaviridae (D*)
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Humanes Polyomavirus 1 (BK-Virus) (D*)
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Humanes Polyomavirus 2 (JC-Virus) (D*)
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Hepatitis-Deltavirus (D*)
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zusätzliche Schutzmaßnahmen – Risikogruppen 3 und 4
Im Anhang 1 der VbA, auf welche auch die LF-VbA verweist, wurden zusätzliche Schutzmaßnahmen für die Risikogruppen 3 und 4 ergänzt:
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Bereitstellung von Duschen, damit Arbeitnehmer:innen vor Verlassen des Arbeitsbereiches duschen können (vgl. RG 3.2 und RG 4.3). Die Verpflichtung entfällt im Falle der RG 3.2, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergibt, dass dies zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer:innen nicht erforderlich ist.
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Abwässer aus Waschbecken und Duschen sind bei industriellen Verfahren zu sammeln und vor der Ableitung zu inaktivieren. Diese Verpflichtung entfällt, sofern die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergibt, dass dies zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer:innen nicht erforderlich ist (vgl. RG 3.13).
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Bei Risikogruppe 4 müssen zusätzlich zu den Maßnahmen der RG 3.6 auch Zuluftleitungen durch geeignete Filter (z. B. HEPA-Filter) gesichert sein (vgl. RG 4.2).
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Die Anhänge 1 (zusätzliche Schutzmaßnahmen) und 2 (Organismenliste) zur VbA in der aktuellen Fassung sind auch für die LF-VbA anzuwenden!
EU
Die CLP-Verordnung regelt vor allem die Einstufung und Kennzeichnung von chemischen Stoffen aufgrund der von ihnen ausgehenden Gefahren (physikalisch, gesundheitlich, umweltbezogen). Diese Informationen bilden auch eine wichtige Grundlage für die Evaluierung von chemischen Arbeitsstoffen am Arbeitsplatz. Regelmäßig erfolgt eine Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (ATP). Da es sich um eine EU-Verordnung handelt, gilt diese ab dem Geltungsdatum unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat – es bedarf keiner gesonderten nationalen Umsetzung.
Die 22. ATP der vorliegenden EU-Verordnung aktualisiert insgesamt 50 chemische Stoffe im Anhang VI CLP-Verordnung (Teil 3/Tabelle 3) bezüglich ihrer harmonisierten Einstufung. Dabei kam es auch zu strengeren und ergänzenden Einstufungen. Sie gelten spätestens ab 1. Mai 2026. Harmonisierte Einstufungen sind insbesondere für In-Verkehr-Bringer von Chemikalien (Stoffe, Gemische) wichtig, da diese Einstufungen, im Gegensatz zu den Selbsteinstufungen, unionsweit bindend sind. Dabei ist jedoch zu beachten, dass nicht alle Gefahrenklassen einer harmonisierten Einstufung zugänglich sind (vgl. Art 36 CLP-V). Neu hinzugefügt wurden 28 Stoffeinträge wie z. B. Perborsäure (u. a. Reprotox. 1B), diverse Silberformen (u. a. Reprotox. 2) oder 1,4-Dichlor-2-nitrobenzol (u. a. Carc. 1). Geändert wurden Einträge zu 17 Stoffen wie etwa Peressigsäure, Ameisensäure, Formaldehyd oder n-Hexan). Alle neuen und geänderten Einträge können dem Anhang VI der delegierten Verordnung entnommen werden.
Die neuen harmonisierten Einstufungen nach der 22. ATP können bereits vor dem 1. Mai 2026 angewendet werden und können teilweise zu strengeren Einstufungen von Chemikalien führen. Die Einstufung von Chemikalien sind auf dem Etikett sowie im Sicherheitsdatenblatt ersichtlich und geben Auskunft über die von ihnen ausgehenden Gefahren.
Eine Besonderheit bei harmonisierten Einstufungen bildet die sogenannte Mindesteinstufung (engl. minimum classification). Bei der Umwandlung der Einstufungen aus der damals bestehenden EG-Stoffrichtlinie in jene der CLP-Verordnung wurden in nicht eindeutigen Fällen die weniger strengen Einstufungen herangezogen. Gibt es jedoch Informationen, dass der Stoff gefährlicher ist als dessen Mindesteinstufung, so ist dieser gegebenenfalls strenger einzustufen. Darauf weist auch § 21 Abs. 5 des österreichischen ChemG ausdrücklich hin – inklusiver einer Nachforschungsverpflichtung. Mindesteinstufungen sind in der Tabelle 3 im Anhang VI CLP-V (Teil 3) mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet. In den ATPs wird versucht Mindesteinstufungen Schritt für Schritt zu bereinigen, eine vollständige Beseitigung der nachteiligen Mindesteinstufungen wird jedoch noch geraume Zeit in Anspruch nehmen.
Sollte ein Stoff oder als ein solcher Stoff in einem Gemisch von einer neuen harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung betroffen sein und es dadurch zu relevanten Änderungen in der Gefährdung oder bei den Risikomanagementmaßnahmen kommen, hat der:die Lieferant:in ein aktualisiertes Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung zu stellen (Art 31 Abs. 9 REACH-V). Aber Achtung, diese Verpflichtung besteht nur an jene früheren Abnehmer:innen, an welche der Stoff oder das Gemisch in den letzten 12 Monaten geliefert wurde. Ansonsten muss um ein aktualisiertes Sicherheitsdatenblatt beim Lieferanten angefragt werden.
Welche Stoffe von der neuen harmonisierten Einstufung/Kennzeichnung betroffen sind, können aus dem Anhang der gegenständlichen Verordnung entnommen werden. Empfohlen wird die Suche mit der eindeutigen CAS-Nr (Chemical Abstract Service Registry Number).
Zudem sei an dieser Stelle auf vorangegangene ATP’s hingewiesen, welche spätestens im Jahr 2025 anzuwenden sind:
- 20. ATP zur CLP-V betreffend harmonisierte Einstufung
Verordnung (EU) 2023/1435; Einträge gelten ab sptätestens 1. Februar 2025, können jedoch schon jetzt angewendet werden.
- 21. ATP zur CLP-V betreffend harmonisierte Einstufung
Verordnung (EU) 2024/197; Einträge gelten ab sptätestens 1. September 2025, können jedoch schon jetzt angewendet werden.
Juli und August 2024
Österreich
Die Änderungen in den diversen Gesetzen treten mit 01.01.2025 in Kraft.
Im Zuge einer Evaluierung des sogenannten „Homeoffice-Pakets“ (2021) kam es zu weiteren Änderungen in Bezug auf Telearbeit. Durch Änderungen in mehreren Gesetzen (Sammelnovelle) wird der Begriff „Homeoffice“ nun durch den Begriff der „Telearbeit“ ersetzt. Die Änderungen betreffen folgende Gesetze:
- Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)
- Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)
- Arbeitsinspektionsgesetz (ArbIG)
- Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (DHG)
- Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
- Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG)
- Notarversorgungsgesetz (NVG)
- Einkommenssteuergesetz (EStG)
- Landarbeitsgesetz 2021 (LAG 2021)
Nach § 2h AVRAG fallen unter den Begriff der „Telearbeit“ nun auch Arbeitsleistungen an Orten außerhalb einer Wohnung, die von Arbeitnehmern:Arbeitnehmerinnen selbst gewählt werden und nicht zum Unternehmen gehören (z. B. Coworking-Space, Internet-Café etc.).
„Telearbeit liegt vor, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer regelmäßig Arbeitsleistungen insbesondere unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnologie in ihrer oder seiner Wohnung oder in einer sonstigen nicht zum Unternehmen gehörenden Örtlichkeit erbringt.“
Der Tatbestand der Regelmäßigkeit hat sich dabei nicht geändert. Hinzu kam das Erfordernis des Einsatzes von Informations- und Kommunikationstechnologie. Dies bedeutet nach den Erläuterungen aus der Regierungsvorlage jedoch nicht, dass „die Arbeitsleistung im Rahmen der Telearbeit ausschließlich über Verwendung dieser technischen Mittel erfolgen muss. Wesentlich ist, dass die Arbeitsleistung in einem groben Zusammenhang mit der Verwendung der Informations- und Kommunikationstechnologie steht. Die Erbringung von Arbeitsleistungen mit anderen Mitteln wie z. B. die Bearbeitung oder Durchsicht von Papierunterlagen kann z. B. im Rahmen der Telearbeit erbracht werden, wenn diese Unterlagen zuvor (etwa in den Räumlichkeiten des Unternehmens) ausgedruckt wurden.“
Wie bisher ist Telearbeit (Homeoffice gehört dazu):
- beidseitig zu vereinbaren – aus Beweisgründen schriftlich; nun auch die Örtlichkeit
- Vereinbarung kann in einer Frist von 1 Monat zum Letzten eines jeden Kalendermonates gekündigt werden – bei Vorliegen eines wichtigen Grundes
- Arbeitgeber:innen haben die erforderlichen digitalen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen – außer es wird anderes vereinbart, wobei dann die angemessenen/erforderlichen Kosten von Arbeitgeber:innen-Seite zu übernehmen sind.
Das Landarbeitsgesetz 2021 wiederholt die entsprechenden Bestimmungen des 2h AVRAG in § 13 LAG 2021.
Der mit „Telearbeit“ einhergehende Unfallversicherungsschutz (§ 175 Abs. 1a und 1b ASVG, § 90 Abs. 1a und 1b B-KUVG) unterscheidet nun in einer eigenen Definition zwischen Telearbeit im engeren und weiteren Sinn. Die Unterscheidung hat insbesondere Bedeutung für den Unfallversicherungsschutz bei Wegeunfällen.
Telearbeit im engeren Sinn (§ 175 Abs. 1a Ziffer 1 iVm Abs. 1b ASVG)
- eine Wohnung, an der ein Haupt- oder Nebenwohnsitz des/der Versicherten besteht (Homeoffice),
- eine Wohnung eines/einer nahen Angehörigen des/der Versicherten; nahe Angehörige sind Verwandte der ersten, zweiten und dritten Parentel sowie der/die Ehegatte/Ehegattin oder der/die eingetragene Partner/Partnerin, Schwieger-, Wahl- und Stiefeltern, Lebensgefährten/Lebensgefährtinnen sowie deren Eltern und Kinder, Schwieger-, Wahl- und Stiefkinder,
- Räumlichkeiten eines Coworking-Spaces; das sind organisatorisch eingerichtete, vom/von der Versicherten angemietete Büroräumlichkeiten. Wohnungen und Räumlichkeiten nach lit. b und c gelten nur als Örtlichkeiten von Telearbeit im engeren Sinn, sofern sich diese in der Nähe zur Wohnung nach lit. a oder Arbeitsstätte befinden oder die Entfernung von der Wohnung nach lit. a zu Wohnungen und Räumlichkeiten nach lit. b und c dem sonst üblichen Arbeitsweg entspricht.
Telearbeit im weiteren Sinn (§ 175 Abs. 1a Ziffer 2 iVm Abs. 1b ASVG)
Als Örtlichkeiten von Telearbeit im weiteren Sinn gelten alle von „Telearbeit im engeren Sinn“ verschiedenen Örtlichkeiten, an denen Telearbeit ausgeübt wird und die vom/von der Versicherten selbst gewählt werden. Das kann grundsätzlich jede beliebige Örtlichkeit sein. Ein mit Telearbeit im „weiteren Sinn“ zusammenhängender Wegeschutz ist nicht gegeben.
Nach den Erläuterungen zur entsprechenden Regierungsvorlage stehen „bei Wegen zu oder im Zusammenhang mit weiter entfernten oder anderen Örtlichkeiten der Telearbeit (Örtlichkeiten der Telearbeit im weiteren Sinn) im Regelfall eigenwirtschaftliche Interessen im Vordergrund. Darunter fallen etwa die Fahrt zum Park, in das Freibad oder in das Kaffeehaus, um dort zu arbeiten, die Fahrt zu einem Hotel oder einer Ferienwohnung für einen Urlaubsaufenthalt, während dessen eine (stundenweise) Verrichtung von Telearbeit im Hotelzimmer oder der Ferienwohnung erfolgt, aber auch die Fahrt zu, im Vergleich zum üblichen Arbeitsweg, weit entfernt wohnenden Eltern. In diesen Fällen steht zwar die konkrete Verrichtung der Arbeitstätigkeit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, die Auswahl der konkreten Örtlichkeiten liegt jedoch überwiegend im eigenwirtschaftlichen Interesse des/der Versicherten. Deshalb ist der Weg zu und von diesen Örtlichkeiten unfallversicherungsrechtlich nicht geschützt.“
Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) wird von diesen Änderungen in der gegenständlichen Sammelnovelle nicht berührt. Telearbeit (wie auch vorher schon Homeoffice) ist im Sinne des § 2 Abs. 3 letzter Satz ASchG als „auswärtige Arbeitsstelle“ zu sehen. Bei derartigen Arbeitsstellen gelten auch jene Regelungen des ASchG, die nicht rein arbeitsstättenbezogen sind. Dazu zählen insbesondere: Arbeitsplatzevaluierung, Information und Unterweisung sowie Präventivdienstbetreuung. Im Sinne von Sicherheit und Gesundheitsschutz sind auch Themen wie z. B. Belichtung, Beleuchtung, Platzverhältnisse oder Raumtemperatur bei der Arbeitsplatzevaluierung zu berücksichtigen. Auf arbeits- und organisationspsychologische Aspekte und auf Ergonomie ist besonders zu achten. Auch Bestimmungen wie beispielsweise zum Mutterschutz, zur Arbeitszeit und zur Arbeitsruhe sind anzuwenden. Die Mitwirkungsrechte der Belegschaftsorgane, der SVP oder der Arbeitnehmer:innen gelten auch bei der Telearbeit. Arbeitsinspektoren, Präventivfachkräfte oder Arbeitgeber:innen haben ohne Zustimmung kein Zutrittsrecht zu privaten Wohnungen der Arbeitnehmer:innen. Auf Wunsch bzw. mit Zustimmung der Arbeitnehmerin:des Arbeitnehmers ist dies jedoch möglich (z. B. zu Beratungszwecken oder zur Evaluierung).
Die Änderungen treten mit 01.08.2024 in Kraft.
Mit dieser Sammelnovelle werden 2 Verordnungen zum Bundes-Bedienstetenschutzgesetz (B-BSG) geändert:
- Bundes-Arbeitsstättenverordnung (B-AStV)
- Bundes-Sicherheitsvertrauenspersonen-Verordnung (B-SVP-VO)
Dabei werden einzelne Bestimmungen an jene der entsprechenden ASchG-Durchführungsverordnungen angeglichen. Das B-BSG gilt für die Beschäftigung von Bediensteten in Dienststellen des Bundes. Für Bedienstete in Betrieben des Bundes gilt das ASchG.
Betroffen von den Änderungen sind insbesondere:
- Verkehrswege (§ 2 Abs. 7 B-AStV)
- Fluchtwege (§ 17 Abs. 1a, 1b, 1c und Abs. 3 B-AStV)
- Notausgänge (§ 18 Abs. 2 und Abs. 4 B-AStV)
- Brandschutzbeauftragte (§ 43 Abs. 1 B-AStv)
- SVP-Fachausbildung (§ 3 Abs. 2a B-SVP-VO)
EU
Die Verordnung zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (KI-Verordnung) gilt unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten grundsätzlich ab 2. August 2026.
Folgende Kapitel bzw. Artikel gelten zu einem anderen Zeitpunkt:
ab 2. Februar 2025
- Kapitel I: Allgemeine Bestimmungen
- Kapitel II: Verbotene Praktiken im KI-Bereich
ab 2. August 2025
- Kapitel III – Abschnitt 4: Notifizierende Behörden und notifizierte Stellen
- Kapitel V: KI – Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck
- Kapitel VII: Maßnahmen zur Innovationsförderung
- Kapitel XII: Sanktionen (Ausnahme Artikel 101: Geldbußen für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck)
- Artikel 78: Vertraulichkeit
ab 2. August 2027
- Artikel 6 Abs. 1 und die entsprechenden Pflichten bzgl. Hochrisikosysteme Anhang I
Die KI-Verordnung legt einen einheitlichen Rechtsrahmen insbesondere für die Entwicklung, das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme und die Verwendung von Systemen künstlicher Intelligenz (KI-Systeme) fest. Damit soll die Einführung von menschenzentrierter und vertrauenswürdiger künstlicher Intelligenz (KI) gefördert und gleichzeitig ein hohes Schutzniveau in Bezug auf Gesundheit, Sicherheit und Grundrechte sichergestellt werden. Die Vorschriften dieser Verordnung lassen Rechtsvorschriften auf anderen Gebieten unberührt (z. B. Datenschutz, Arbeitsschutz etc.).
In den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen insbesondere:
- Anbieter:innen, die in der Union KI-Systeme in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen oder KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck in Verkehr bringen, unabhängig davon, ob diese Anbieter in der Union oder in einem Drittland niedergelassen sind;
- Betreiber:innen von KI-Systemen, die ihren Sitz in der Union haben oder in der Union befinden;
- Anbieter:innen und Betreiber:innen von KI-Systemen, die ihren Sitz in einem Drittland haben oder sich in einem Drittland befinden, wenn die vom KI-System hervorgebrachte Ausgabe in der Union verwendet wird;
- Einführer:innen und Händler:innen von KI-Systemen;
- Produkthersteller:innen, die KI-Systeme zusammen mit ihrem Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen;
- Bevollmächtigte von Anbietern:Anbieterinnen, die nicht in der Union niedergelassen sind;
- betroffene Personen, die sich in der Union befinden.
Zum Geltungsbereich gibt es auch Ausnahmen wie z. B. militärische Zwecke, Zwecke der nationalen Sicherheit, wissenschaftliche Forschung/Entwicklung etc. (vgl. Art. 2).
Die KI-Verordnung ist insbesondere für Anbieter:innen, Produkthersteller:innen, Importeure:Importeurinnen, Händler:innen und Betreiber:innen von KI-Systemen relevant. Je nach Risikoeinstufung der KI-Systeme sind diesbezüglich bestimmte Verpflichtungen aus der KI-Verordnung verbunden.
KI-Systeme sind in der gegenständlichen Verordnung definiert als „ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt ist und das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für explizite oder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstellt werden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können“.
Mit dieser Definition soll es zu einer Abgrenzung zu einfachen herkömmlichen Softwaresystemen und Programmierungsansätzen bzw. einfacher Datenverarbeitung kommen. Ein wesentliches Merkmal von KI-Systemen ist die Fähigkeit, etwas ableiten zu können (z. B. Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen, Schlussfolgerungen etc.).
Ein Kernelement dieser Verordnung ist der risikobasierte Ansatz in Bezug auf KI-Systeme. Je höher die damit verbundenen Risiken desto striktere Verpflichtungen (bis Verbote) gehen damit einher.
KI-Systeme mit inakzeptablem Risiko | Verbote |
KI-Systeme mit hohem Risiko |
Besondere Anforderungen wie etwa:Information, Transparenz, Konformitätsbewertung (CE), Risikomanagementmaßnahmen, Dokumentation, menschliche Aufsicht, Folgeabschätzungen, Betriebsanleitung |
KI-Systeme mit begrenztem Risiko | Transparenz- und Informationsverpflichtungen |
KI-Systeme mit keinem/minimalem Risiko | Keine spezifischen Verpflichtungen |
Detailliertere Informationen zur Risikoeinstufung und Verpflichtungen der einzelnen Akteure sowie FAQs können beispielsweise auf der Website der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR) eingesehen werden. Die RTR ist die nationale KI-Servicestelle. Sie gilt als Ansprechpartnerin und Informationshub zum Thema Künstliche Intelligenz und unterstützt bei der Umsetzung des europäischen AI Act.
Bei Nichterfüllung der entsprechenden Verpflichtungen drohen als Sanktionen hohe Geldstrafen - je nach Art des Verstoßes. So können beispielsweise bei Missachtung von verbotenen Praktiken bis zu 35 Mio. EUR oder 7 Prozent des gesamten weltweiten Vorjahresumsatzes drohen.
Werden KI-Systeme beispielsweise am Arbeitsplatz eingesetzt, sind neben diesen Verpflichtungen auch jene des Arbeitnehmer:innenschutzes anzuwenden (z. B. Evaluierung, Maßnahmensetzung, Unterweisung etc.), da die KI-Verordnung andere Rechtsmaterien grundsätzlich unbeschadet lässt.
Mai und Juni 2024
Österreich
Die Änderungen zur Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023 (VbF 2023) traten mit 1. Juli 2024 in Kraft und betreffen insbesondere:
In Sicherheitsschränken, die lediglich mit einem Kohlenwasserstoff-Filter versehen sind, darf nach der VbF 2023 nur eine beschränkte Menge brennbarer Flüssigkeiten gelagert werden. Mit der Novelle wurde die bestehende maximale Gesamtsumme von 100 Liter (Gefahrenkategorien 1 und 2) weiter heruntergebrochen. So darf in solchen Sicherheitsschränken nun brennbare Flüssigkeit gelagert werden:
- Gefahrenkategorie 1: max. 50 Liter
- Gefahrenkategorie 2: max. 100 Liter
- In Summe (Gefahrenkategorie 1 und 2) jedoch max. 100 Liter
Zur Erinnerung: die Gefahrenkategorien der VbF 2023
Gefahrenkategorie 1 | Flammpunkt < 23° C und Siedebeginn ≤ 35°C | CLP-Einstufung: H224 - extrem entzündbar |
Gefahrenkategorie 21 | Flammpunkt < 23°C und Siedebeginn >35°C | CLP-Einstufung: H225 - leicht entzündbar |
Gefahrenkategorie 3 | Flammpunkt ≥ 23°C und ≤ 60°C | CLP-Einstufung: H226 - entzündbar |
Gefahrenkategorie 4 | Gasöle2, Petroleume3 | Gasöle sind z. B. Diesel, Heizöl extra leicht |
1 Motorbenzin (z. B. Ottokraftstoffe, Alkylatbenzine) gilt als Gefahrenkategorie 2 (§ 3 Abs. 5)
2 Gasöle: flüssige Mineralölprodukte mit einer Siedetemperatur zwischen 190°C und 400°C, die zum Betreiben von Kraftfahrzeugen mit Selbstzündung oder zu Heizzwecken dienen (z. B. Diesel, Heizöl extra leicht)
3 Petroleum: flüssiges Mineralölprodukt mit einer Siedetemperatur zwischen 175°C und 325°C
Die Bestimmungen der VbF 2023 gelten auf Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen. Mit der bestehenden Regelung der Lagermengen war unklar, welche Mengen brennbarer Flüssigkeiten in Vorratscontainern auf Baustellen gelagert werden dürfen, die keine feuerhemmenden Eigenschaften haben (kein eigener Brandabschnitt).
Mit der Novelle erfolgte eine Klarstellung, dass in Bezug auf Lagermengen brennbarer Flüssigkeiten in derartigen Vorratscontainern auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen Tabellenziffer 1 des § 33 Abs. 1 anzuwenden gilt.
Ist ein Lagercontainer in EI 90-Ausführung verfügbar, so ist er als „Lagerraum“ zu sehen (vgl. § 4 Z 20) und es können die Bestimmungen für Lagerräume herangezogen werden.
Zur Erinnerung die Lagermengen-Tabelle des § 33: RIS-Link
Die Novelle brachte hier Bestimmungen für eigene Schutzstreifen um Lagerbereiche bei oberirdischer Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4.
Es müssen nun folgende Schutzstreifen eingehalten werden:
Für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, für Eisenbahnanlagen und Bodeneinrichtungen, mit deren Bau vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wurde (Stichtag 1. März 2023), und für vor Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigte Rohrleitungsanlagen gilt die VbF 2023 nicht vollinhaltlich, es gibt dazu Übergangsbestimmungen.
Eine wichtige Änderung mit der Novelle betrifft die Übergangsfrist bezüglich einer Anpassung von Lagerbehältern in Abhängigkeit der Herstellungsjahre an § 6 Abs. 4 letzter Satz und dem § 8 Abs. 2 Z 1 und Z 5.
- Leckanzeigesystem von unterirdischen Lagerbehältern muss als Über- oder als Unterdrucksystem mit gasförmigem Betriebsmedium ausgeführt sein (§ 6 Abs. 4 letzter Satz)
- Über Einstiegsöffnungen von unterirdischen Lagerbehältern müssen dicht mit dem Lagerbehälter verbundene Domschächte angeordnet sein (§ 8 Abs. 2 Z 1)
- Domschächte müssen so ausgeführt sein, dass Leckagemengen erkannt, zurückgehalten und beseitigt werden können (§ 8 Abs. 2 Z 5)
Für Lagerbehälter mit dem Herstellungsjahr bis 1985 kann die bisher bestehende Frist zur Entsprechung der obigen Vorgaben über den 31.12.2025 ausgedehnt werden bis:
- 31.12.2027: bei positiver Prüfbescheinigung spätestens bis 31.12.2025 – Dichtheitsprüfung nicht vor 1.1.2025
- 31.12.2029: bei weiterer positiver Prüfbescheinigung - Dichtheitsprüfung frühestens 1.1.2027
Die geforderte Dichtheitsprüfung ist nach § 23 Z 3 VbF 2023 zu machen:
„unterirdische und teilweise oberirdische Lagerbehälter einschließlich ihrer Armaturen und angeschlossenen Rohrleitungen müssen einer Dichtheitsprüfung unterzogen werden; der Prüfdruck muss den im Lagerbehälter auftretenden höchsten Betriebsdruck um mindestens 0,3 bar übersteigen; nach Temperaturausgleich darf sich der im Lagerbehälter bestehende Prüfdruck unter Berücksichtigung der zulässigen Messtoleranzen mindestens eine halbe Stunde lang nicht verändern“
Die weiteren Übergangsfristen zur Entsprechung von Lagerbehältern in § 49 Abs. 1 Z 2 sind gleichgeblieben.
Weitere Übergangsbestimmungen wurden neu eingeführt:
- Mechanische Überfüllsicherungen müssen im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung gemäß § 26 Abs. 3 Z 4 nicht geprüft werden (vgl. § 49 Abs. 1 Z 5)
- Abweichend von § 35 Abs. 2 Z 1 und Z 2 gilt: kein Schutzstreifen bis zu 5.000 l; bei mehr als 5.000 l bis zu 10.000 l ein Schutzstreifen von 10 m (vgl. § 49 Abs. 1 Z 6)
- Abweichend von § 35 Abs. 3 gilt: kein Schutzstreifen bis zu 200.000 l (vgl. § 49 Abs. 1 Z 7)
- Abweichend von § 36 Abs. 2 dürfen Gasöle in oberirdischen Lagerbehältern insgesamt bis zu einer Menge von 12.000 l, bei Betriebstankstellen insgesamt bis zu einer Menge von 20.000 l, gelagert werden (vgl. § 49 Abs. 1 Z 8)
- Füllstellen an Tankstellen müssen dem § 45 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz spätestens nach Ablauf von zehn Jahren ab dem Inkrafttreten der VbF 2023 (1.3.2023) entsprechen (vgl. § 49 Abs. 1 Z 9)
Die Änderungen im ASchG treten rückwirkend mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
Für Erleichterungen bei Unternehmens- bzw. Betriebsübergaben wurden durch diese Sammel-Novelle im „Grace-Period-Gesetz“ die Bundesabgabenordnung (Artikel 1), die GewO (Artikel 2) und das ASchG (Artikel 3) geändert.
Durch die neue Bestimmung des § 101a ASchG sollen Erleichterungen bei Betriebsübergaben für die Dauer von 2 Jahren ab Übergabe in folgenden Bereichen geschaffen werden:
- Werden Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt, so darf die Mitteilung an das Arbeitsinspektorat nach § 10 Abs. 8 innerhalb dieses zweijährigen Zeitraums erfolgen.
- Der Arbeitsschutzausschuss (ASA) ist abweichend von § 88 Abs. 5 erster Satz nur mindestens einmal innerhalb der zwei Jahre einzuberufen. Vorsitz, Einladung und Protokoll sind in diesem Zeitraum an keine Formerfordernisse gebunden, § 88 Abs. 4, Abs. 5 letzter Satz und Z 1 bis 3 sowie Abs. 7 und 8 kommen nicht zur Anwendung.
Aus Sicht der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz in der Praxis sind die neuen Erleichterungen zu relativieren. In der Zeit eines betrieblichen Umbruchs – den eine Betriebsübergabe sicherlich darstellt – ist der Arbeitsschutzausschuss (ASA) ein wichtiges Instrument, welches gerade in dieser Periode für Stabilität und Unterstützung in Hinblick auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz dienen kann und soll. Der ASA fungiert als zentrale und strukturierte Kommunikationsplattform zur Zusammenarbeit, Berichterstattung sowie zum Informationsaustausch hinsichtlich aller Anliegen, der Sicherheit, des Gesundheitsschutzes, der betrieblichen Gesundheitsförderung sowie der Arbeitsgestaltung. Die Einberufung eines ASA stellt einen großen Nutzen im Vergleich zum geringen Aufwand dar. Unter Einbindung der Präventivdienste und Belegschaftsorgane sind derartige Strukturen insbesondere in größeren Arbeitsstätten unerlässlich für die innerbetriebliche Koordination sowie für den Austausch auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz. Es wird in der betrieblichen Praxis daher durchaus sinnvoll sein, ASA-Sitzungen auch bei Betriebsübergaben öfter als nach den nun bestehenden Mindestanforderungen einzuberufen. Nicht zuletzt können damit Informations-, Anhörungs- und Beratungspflichten gebündelt und reduziert werden.
EU
ESPR: Ecodesign for Sustainable Products Regulation
Die EU-Verordnung tritt grundsätzlich am 18.7.2024 in Kraft, hat jedoch diverse Übergangsbestimmungen zu einzelnen Umsetzungsschritten. Sie ist eine allgemeine Rahmenverordnung, einzelne Aspekte werden später durch weitere Rechtsakte der Europäischen Kommission konkretisiert. Diese Verordnung löst die derzeit bestehende Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG ab. Die neue Verordnung ist Bestandteil des „Europäischen Green Deals“.
Durch Festlegung bestimmter Ökodesignanforderungen soll die Nachhaltigkeit von Produkten über den gesamten Lebenszyklus verbessert werden. Dazu wird auch ein „Digitaler Produktpass“ (DPP) mit bestimmten Informationen eingeführt werden. Eine dieser Anforderungen ist das Vorhandensein von besorgniserregenden Stoffen zur Verringerung der Exposition gegenüber Chemikalien. Dies kann indirekt auch für die Arbeitssicherheit von Nutzen sein. Entsorgungsunternehmen können beispielsweise einem künftigen DPP Informationen zur Recyclingfähigkeit entnehmen.
Im Regelungsbereich stehen fast alle physischen Produkte, die in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, mit Ausnahme von: Lebensmitteln, Futtermitteln, Arzneimitteln, Tierarzneimitteln, lebenden Pflanzen, Tieren, Mikroorganismen, Erzeugnissen menschlichen Ursprungs, Erzeugnissen von Pflanzen und Tieren, die unmittelbar mit ihrer künftigen Reproduktion zusammenhängen, und bestimmten Fahrzeuge.
Die Verordnung enthält verschiedene Pflichten insbesondere für:
- Hersteller:innen bzw. Bevollmächtigte
- Importeure:Importeurinnen
- Vertreiber:innen
- Händler:innen
- Fulfilment-Dienstleister:innen
- Anbieter:innen von Online-Marktplätzen und Online-Suchmaschinen
Funktionsbeständigkeit | Zuverlässigkeit | Wiederverwendbarkeit | Nachrüstbarkeit |
Reparierbarkeit | Wartung & Instandsetzung | Besorgniserregende Stoffe (Chemikalien) | Energieverbrauch & Energieeffizienz |
Wassernutzung und Wassereffizienz | Ressourcennutzung & Ressourceneffizienz | Rezyklatanteil | Wiederaufbereitung |
Recyclingfähigkeit | Material-Verwertung | Umweltauswirkung | Abfallmengen |
Ein Arbeitsplan ist bis 19. April 2025 von der Europäischen Kommission zu erlassen.
Eisen und Stahl | Aluminium | Textilien (inkl. Bekleidung & Schuhe) | Möbel (inkl. Matratzen) |
Reifen | Waschmittel | Anstrichmittel | Schmiermittel |
Chemikalien | IKT-Produkte | sonstige Elektronik | neue und bestehende energieverbrauchsrelevante Produkte |
Mit einem produktgruppenspezifischen digitalen Produktpass sollen die geforderten Nachhaltigkeitskriterien abgerufen werden können wie beispielsweise das Vorhandensein von besorgniserregenden Stoffen. Informationen aus diesem Produktpass können – je nach Ausgestaltung – neben anderen Herstellerinformationen (z. B. Sicherheitsdatenblatt, Technische Datenblätter usw.) auch als zusätzliche Informationsquelle dienen. Welche Informationen ein derartiger Pass enthalten soll, wird in einem weiteren Rechtsakt der Europäischen Kommission festgelegt werden.
Details können den entsprechenden Rechtsvorschriften entnommen werden.
Eine Übersicht der Änderungen im Zeitraum Jänner 2023 bis April 2024 finden Sie unter Neue Gesetze und Verordnungen | Sicheres Wissen
Bei Fragen zum Thema steht Ihnen das AUVA-Präventionsteam gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns unter: sichereswissen@auva.at