Abgesichert bei Berufskrankheiten
Berufskrankheiten sind Krankheiten, die in der sogenannten Berufskrankheiten-Liste (BK-Liste), der Anlage 1 zum ASVG angeführt sind.
Die BK-Liste enthält ausschließlich Krankheiten, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht werden und denen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind. Dies sind derzeit 73 Positionen.
Durch eine Generalklausel stehen auch Krankheiten unter Versicherungsschutz, die nicht in dieser Liste enthalten sind. Diese müssen durch schädigende Stoffe oder Strahlen hervorgerufen werden und durch eindeutige wissenschaftliche Erkenntnisse nachgewiesen werden, die belegen, dass für eine bestimmte Personengruppe arbeitsbedingt ein deutlich erhöhtes Risiko besteht, an einer bestimmten Gesundheitsstörung zu erkranken.
Liste der versicherten Berufskrankheiten
Neue Gefahren in der Arbeitswelt und neues Wissen um die Auswirkungen von Schadstoffen und sonstigen Belastungen führen dazu, dass die Liste der Berufskrankheiten (Anlage 1 zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz) erweitert wird.
Am 28. März 2024 wurde das Berufskrankheiten-Modernisierungs-Gesetz (BGBl. I Nr. 18/2024) kundgemacht. Rückwirkend mit 01. März 2024 wurden folgende vier Krankheiten neu in die Liste aufgenommen:
- Hypothenar-/Thenar-Hammersyndrom (Lfd. Nr. 5.2.2)
- Fokale Dystonie bei Instrumentalmusikerinnen und -musikern (Lfd. Nr. 5.2.3.)
- Plattenepithelkarzinom, aktinische Keratosen der Haut durch UV-Exposition (Lfd. Nr. 7.4.2.)
- Ovarialkarzinom nach Asbest-Exposition (Lfd. Nr. 7.7.1.)
Leistungen der Unfallversicherung aufgrund dieser Erkrankungen sind ab dem 01. März 2024 zu erbringen, wenn bis spätestens 28. Februar 2025 ein entsprechender Antrag gestellt wird und der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist.
Häufigste Berufskrankheiten
Im Jahr 2023 wurden insgesamt 2.820 Berufskrankheiten anerkannt. Die häufigsten waren:
Von Berufskrankheiten bedrohte Versicherte werden vorbeugend betreut. Die AUVA übernimmt die Kosten für sie die regelmäßig notwendigen Untersuchungen zur Gesundheitsüberwachung ebenso wie die Kosten für Impfstoffe für Versicherte mit überdurchschnittlich hohem Infektionsrisiko an FSME (Frühsommer-Meningoenzephalitis), Hepatitis B, Tollwut sowie Tetanus.
Bei jedem Verdacht: Berufskrankheit melden
Grundsätzlich ist gemäß ASVG jeder Verdacht auf eine Berufskrankheit zu melden. Der Unfallversicherungsträger beurteilt, ob tatsächlich eine Berufskrankheit vorliegt. Es sind die Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (z. B. Dokumentationspflicht) zu beachten.
Haben Sie noch Fragen?
In den Leistungsabteilungen der AUVA-Landesstellen werden Sie von unseren Mitarbeitern:Mitarbeiterinnen fachkundig betreut und beraten.
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