Der Versicherungsschutz der AUVA
Mehr als 4,7 Millionen Menschen sind bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA), dem größten österreichischen Unfallversicherungsträger, versichert.
- 3.284.251 Erwerbstätige
- 1.454.324 Schüler:innen, Studierende und Kindergartenkinder
- 4.738.575 Versicherte insgesamt
(Quellen: STATISTIK AUSTRIA, DVSV)
Unsere Aufgabe ist es, dafür zu sorgen, dass jeder:jede Einzelne von ihnen im Laufe seiner:ihrer Kindergarten-, Schul- und ggf. Studienzeit sowie seiner:ihrer Ausbildung und seines:ihres Berufslebens trotz aller Gefährdungen gesund und in sozialer Sicherheit leben kann.
Versichert sind nicht nur Personen in Ausbildung, bei der Arbeit, der Teilnahme an der Betriebsdemokratie oder an Arbeitsmarktservice-Maßnahmen. Der Versicherungsschutz umfasst auch alle, die anderen helfen, die sich in Not befinden. Dies können etwa Lebensretter:innen sein oder Personen, die Mediziner:innen, Seelsorger:innen oder Hilfe für Unfallopfer holen und dabei selbst einen Unfall erleiden.
Detailinformationen für Versicherte
Detailinformationen für die einzelnen Gruppen von Versicherten sind hier zu finden:
Solidarische Pflichtversicherung
Die soziale Unfallversicherung entstand aus der Unternehmerhaftpflicht. Den Versicherten bietet sie Schutz bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, während die Dienstgeber:innen mit ihrer Beitragszahlung – derzeit 1,1 Prozent der Beitragsgrundlage (von der Lohnsumme) – die Haftung in diesen Fällen an die AUVA abgeben.
Die soziale Unfallversicherung ist in Österreich eine Pflichtversicherung und beruht auf den Prinzipien Solidarität und Risikoausgleich. Das bedeutet: Alle Betriebe sind, unabhängig von ihrer Größe, ihrem entrichteten Beitrag und ihrem Unfallrisiko, gleichermaßen versichert, und alle Versicherten erhalten die gleichen Leistungen.
Meldepflicht bei Unfällen und Berufskrankheiten
Gesetzliche Meldepflicht
Unfälle und Berufskrankheiten sind meldepflichtig.
Jeder (vermeintliche) Arbeitsunfall, durch den Versicherte getötet oder mehr als drei Tage ganz oder teilweise arbeitsunfähig werden, muss längstens binnen fünf Tagen durch den:die Arbeitgeber:in der AUVA gemeldet werden.
Unfälle mit Zahnschäden oder Beschädigungen von Brillen oder Prothesen sowie Unfälle von Kindergartenkindern im verpflichtenden Kindergartenjahr, Schülern:Schülerinnen sowie Studierenden sind jedenfalls durch die zuständige Bildungseinrichtung zu melden.
Die Meldung der Berufskrankheit hat durch den:die Arzt:Ärztin bzw. durch den:die Arbeitgeber:in zu erfolgen.
Bitte beachten Sie: Die Unfallmeldung für unselbständig Erwerbstätige und die Unfallmeldung für Personen in Bildungseinrichtungen gibt es nur noch als Online-Formulare.
Diese können nach Erfassung der Daten nicht nur mittels ID-Austria elektronisch versendet werden, sondern alternativ auch als PDF-Formular gespeichert und gedruckt oder per E-Mail an die AUVA übersendet werden. In diesen Fällen ist eine Unterschrift bzw. eine firmenmäßige Zeichnung erforderlich.
Für die Meldung verwenden Sie bitte das jeweils zutreffende Formular:
Übersicht der gemeldeten Fälle
Als Betroffene:r sollte man sich aber stets vergewissern, dass der:die Arbeitgeber:in, die Schulbehörde oder der:die Arzt:Ärztin tatsächlich eine Meldung erstattet haben.
Zu Ihrer personalisierten Übersicht der bei der AUVA gemeldeten Fälle (Versicherungs- und Hinterbliebenenfälle) gelangen Sie über:
Hier finden Sie auch ein Formular, um die AUVA über einen Unfall zu informieren.
Leistungsberatung der AUVA
FAQ
Der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegen im Wesentlichen Schülerinnen und Schüler an öffentlichen oder privaten...
- allgemeinbildenden Pflichtschulen (z. B. Volksschule, Mittelschule)
- allgemeinbildenden höheren Schulen
- berufsbildenden Schulen und Akademien
ACHTUNG! Grundsätzlich spielt die Staatsbürgerschaft des Kindes keine Rolle. Bei Kindern aus der EU, dem EWR-Raum oder aus der Schweiz spielt für die Versicherungszuständigkeit der Wohnsitz des Kindes eine wesentliche Rolle. Im Zweifel bitte eine Anfrage an die AUVA stellen.
Beim gesetzlichen Unfallversicherungsschutz für Schülerinnen und Schüler handelt es sich um eine gesetzliche Pflichtversicherung. Eine Anmeldung ist nicht erforderlich.
Nein.
Im Rahmen der Schülerunfallversicherung sind jene Unfälle geschützt, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Schulausbildung ereignen. Bei der Nachmittagsbetreuung im Rahmen eines Ganztagesschulbetriebs ist jedenfalls Unfallversicherungsschutz gegeben. Für allfällige weitere Fragen wenden Sie sich bitte an die AUVA.
Versicherungsschutz besteht auch bei Wegunfällen auf dem direkten Weg vom ständigen Aufenthaltsort zur Schule und zurück. Auch Fahrgemeinschaften sind geschützt. Welches Verkehrsmittel gewählt wird, ist nicht von Bedeutung. Ein im privaten Interesse gewählter Umweg ist grundsätzlich nicht versichert. Kurze Unterbrechungen schaden dem Versicherungsschutz in der Regel nicht.
Für detailliertere Informationen steht die AUVA gerne zur Verfügung.
Geschützt sind Unfälle, die mit der Ausbildung in einem ursächlichen Zusammenhang stehen (z. B. bei der Teilnahme an Unterrichtsveranstaltungen, Exkursionen, Wandertagen, Sport- und Projektwochen, schulbezogenen Veranstaltungen und gesetzlich geregelten Berufsorientierungen).
Versicherungsschutz besteht nur bei einer Schulveranstaltung oder einer schulbezogenen Veranstaltung (z. B. Sprachreise mit der ganzen Klasse, schulprojektbezogene Reisen). Die klassische Maturareise steht somit nicht unter Versicherungsschutz.
Bei einer Schulveranstaltung oder einer schulbezogenen Veranstaltung besteht Unfallversicherungsschutz. Ebenso sind Schüler:innen bei einer vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit sowie einer außerschulischen individuellen Berufsorientierung unfallversichert.
Schulveranstaltungen sind: Lehrausgänge, Exkursionen, Wandertage, Sporttage, Berufspraktische Tage bzw. Berufspraktische Wochen, Sportwochen, Projektwochen
Schulbezogene Veranstaltungen: Veranstaltungen, die nicht Schulveranstaltungen sind, können von der Schulpartnerschaft (Klassen- bzw. Schulforum bzw. Schulgemeinschaftsausschuss) zu schulbezogenen Veranstaltungen erklärt werden, z. B. Wettbewerbe in Aufgabenbereichen einzelner Unterrichtsgegenstände (also Mathematik- oder Spracholympiaden, Sportfeste, Sportwettkämpfe im Rahmen der Schülerligen u. Ä.)
Praktische Tätigkeit, die im Lehrplan vorgeschrieben (z. B. vorgeschriebenes Ferialpraktikum) oder üblich ist.
Individuelle Berufsorientierung: Die individuelle Berufsorientierung kann außerhalb der Unterrichtszeit (Ferien bzw. nach dem Schulunterricht) pro Betrieb und Kalenderjahr maximal 15 Tage in Anspruch genommen werden. Diese kann von Schülerinnen und Schüler im oder nach dem achten Schuljahr in Anspruch genommen werden. Wichtig ist jedoch, dass die Schüler:inneneigenschaft bei der jeweiligen Berufsorientierungsmaßnahme gegeben ist.
Die Unfallmeldung dient dazu, Leistungsansprüche zu überprüfen und gegebenenfalls zu gewähren. Wird keine Unfallmeldung erstattet, kann dies zivilrechtliche Folgen für den Träger der Bildungseinrichtung nach sich ziehen.
Die Behandlung nach einem Unfall ist grundsätzlich gleichwertig. Dennoch werden zum Teil in der Unfallversicherung bessere Leistungen gewährt, beispielsweise beim Zahnersatz und bei der prothetischen Versorgung. Zudem gibt es in diesen Bereichen keine Selbstbehalte oder Zuzahlungen. In der Unfallversicherung gibt es darüber hinaus bei bleibenden Behinderungen Geldleistungen, die unter Umständen lebenslang ausbezahlt werden.
Durch die Unfallmeldung wird die AUVA über den Brillenschaden informiert und nimmt Kontakt mit dem gesetzlichen Vertreter auf. Unter Vorlage der saldierten Rechnung sowie einer Bestätigung, dass es sich um einen gleichwertigen Ersatz zur zerstörten Brille handelt, ersetzt die AUVA die Kosten.
Für Bergungskosten (Bergrettung) und Transportkosten (z. B. Hubschrauber) besteht ein Anspruch auf Ersatz gegen die AUVA nur, wenn die Bergung medizinisch erforderlich war und der weitere Transport zur Unfallheilbehandlung in eine AUVA-Einrichtung führt. Dasselbe gilt auch für Überstellungstransporte. Erfolgt die Einlieferung/Überstellung in ein anderes Krankenhaus, ist im Regelfall der Krankenversicherungsträger zur Übernahme dieser Kosten verpflichtet. Für Hubschrauber-Transportkosten bestehen Höchstgrenzen, die zwischen den Flugrettungsbetreibern und den Sozialversicherungsträgern ausverhandelt wurden. Die Verrechnung erfolgt zwischen diesen.
Gesetzlich vorgeschrieben ist, dass die Unfallmeldung auf einem vom zuständigen Unfallversicherungsträger aufzulegenden Vordruck zu erstatten ist. Die ausführliche Informationserhebung erfolgt, um das Leistungsfeststellungsverfahren möglichst effizient durchzuführen. Das ausführliche Formular dient auch statistischen Zwecken sowie der Präventionsarbeit.
Jeder Unfall, der mit der Ausbildung in ursächlichem Zusammenhang steht, muss der AUVA gemeldet werden, damit Leistungen erbracht werden können.
Die Schuldirektion ist gesetzlich zur Meldung von Unfällen verpflichtet. Die Meldung ist an die örtlich zuständige Landesstelle oder Außenstelle der AUVA zu richten. Diese Kundendienststellen stehen auch für Auskünfte zur Verfügung.
Ein entsprechendes Formular ist auf der Homepage der AUVA (www.auva.at) und auch im UV-Portal (www.meine-uv.at) abrufbar. Das Formular ist auszudrucken, auszufüllen und zu unterfertigen sowie an die örtlich zuständige Landesstelle zu übermitteln.
Die Schulen haben jeden Unfall, durch den eine versicherte Person (Schüler:innen) getötet oder körperlich geschädigt worden ist, längstens binnen fünf Tagen dem zuständigen Träger (AUVA) auf einem von diesem aufgelegten Vordruck zu melden.
Ja.
Für diese soziale Unfallversicherung werden keine Beiträge eingehoben. Die Finanzierung erfolgt aus dem Familienlasten-Ausgleichsfonds und dem Budget der AUVA.
Unter gesetzlichem Unfallversicherungsschutz stehen im Wesentlichen Studierende...
- an Pädagogischen Hochschulen,
- an Universitäten und theologischen Lehranstalten,
- an Fachhochschul-Studiengängen
ACHTUNG! Grundsätzlich besteht Unfallversicherungsschutz bei Studentinnen und Studenten nur für jene mit österreichischer Staatsbürgerschaft oder Studentinnen und Studenten aus der EU, dem EWR-Raum oder aus der Schweiz. Jedoch spielt für die Versicherungszuständigkeit auch der Wohnsitz eine wesentliche Rolle. Im Zweifel bitte eine Anfrage an die AUVA stellen.
Eine Altersgrenze besteht nicht. Geschützt sind Unfälle, die mit dem Studium in einem ursächlichen Zusammenhang stehen.
Für praxisorientierte Ausbildungsmaßnahmen im Rahmen des Studiums besteht ebenfalls Unfallversicherungsschutz.
Beim gesetzlichen Unfallversicherungsschutz für Studierende handelt es sich um eine gesetzliche Pflichtversicherung. Eine Anmeldung ist nicht erforderlich.
Versicherungsschutz besteht auch bei Wegunfällen auf dem direkten Weg vom ständigen Aufenthaltsort zur Ausbildungsstätte (Universitäten, Fachhochschule u. Ä.) und zurück. Auch Fahrgemeinschaften sind geschützt. Welches Verkehrsmittel gewählt wird, ist nicht von Bedeutung. Ein im privaten Interesse gewählter Umweg ist grundsätzlich nicht versichert. Kurze Unterbrechungen schaden dem Versicherungsschutz in der Regel nicht.
Für detailliertere Informationen steht die AUVA gerne zur Verfügung.
Die Bildungseinrichtungen sind gesetzlich verpflichtet, jeden Unfall, durch den eine versicherte Studentin bzw. ein versicherter Student getötet oder körperlich geschädigt worden ist, längstens binnen fünf Tagen dem zuständigen Träger (AUVA) auf einem von diesem aufgelegten Vordruck zu melden.
Wird keine Unfallmeldung erstattet, kann dies zivilrechtliche Folgen für den Träger der Einrichtung nach sich ziehen.
Die Behandlung nach einem Unfall ist grundsätzlich gleichwertig. Dennoch werden zum Teil in der Unfallversicherung bessere Leistungen gewährt, beispielsweise beim Zahnersatz und bei der prothetischen Versorgung. Zudem gibt es in diesen Bereichen keine Selbstbehalte oder Zuzahlungen. In der Unfallversicherung gibt es darüber hinaus bei bleibenden Behinderungen Geldleistungen, die unter Umständen lebenslang ausbezahlt werden.
Durch die Unfallmeldung wird die AUVA über den Brillenschaden informiert und nimmt Kontakt mit den Studierenden auf. Unter Vorlage der saldierten Rechnung sowie einer Bestätigung, dass es sich um einen gleichwertigen Ersatz zur zerstörten Brille handelt, ersetzt die AUVA die Kosten.
Für Bergungskosten (Bergrettung) und Transportkosten (z. B. Hubschrauber) besteht ein Anspruch auf Ersatz gegen die AUVA nur, wenn die Bergung medizinisch erforderlich war und der weitere Transport zur Unfallheilbehandlung in eine AUVA-Einrichtung führt. Dasselbe gilt auch für Überstellungstransporte. Erfolgt die Einlieferung/Überstellung in ein anderes Krankenhaus, ist im Regelfall der Krankenversicherungsträger zur Übernahme dieser Kosten verpflichtet. Für Hubschrauber-Transportkosten bestehen Höchstgrenzen, die zwischen den Flugrettungsbetreibern und den Sozialversicherungsträgern ausverhandelt wurden. Die Verrechnung erfolgt zwischen diesen.
Gesetzlich vorgeschrieben ist, dass die Unfallmeldung auf einem vom zuständigen Unfallversicherungsträger aufzulegenden Vordruck zu erstatten ist. Die ausführliche Informationserhebung erfolgt, um das Leistungsfeststellungsverfahren möglichst effizient durchzuführen. Das ausführliche Formular dient aber natürlich auch statistischen Zwecken sowie der Präventionsarbeit.
Jeder Unfall, der mit der Ausbildung in ursächlichem Zusammenhang steht, muss der AUVA gemeldet werden, damit Leistungen erbracht werden können.
Die Universität (Fachhochschule u. Ä.) ist gesetzlich zur Meldung von Unfällen verpflichtet. Die Meldung ist an die örtlich zuständige Landesstelle oder Außenstelle der AUVA zu richten. Diese Kundendienststellen stehen auch für Auskünfte zur Verfügung.
Ein entsprechendes Formular ist auf der Homepage der AUVA (www.auva.at) und auch im UV-Portal (www.meine-uv.at) abrufbar. Das Formular ist auszudrucken, auszufüllen und zu unterfertigen sowie an die örtlich zuständige Landesstelle zu übermitteln.
Die Studieneinrichtungen haben jeden Unfall, durch den eine versicherte Person (Studierende) getötet oder körperlich geschädigt worden ist, längstens binnen fünf Tagen dem zuständigen Träger (AUVA) auf einem von diesem aufgelegten Vordruck zu melden.
Ja.
Für diese soziale Unfallversicherung werden keine Beiträge eingehoben. Die Finanzierung erfolgt aus dem Familienlasten-Ausgleichsfonds und dem Budget der AUVA.
Der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegen im Wesentlichen Kindergartenkinder in öffentlichen oder privaten Kindergärten, die den Kindergarten regelmäßig für mind. 16 Std. in der Woche verpflichtend (unterschiedliche Mindeststundenzahl durch landesgesetzliche Regelungen sind möglich) besuchen. Der Versicherungsschutz beginnt erst im letzten Kindergartenjahr vor der Schulpflicht (d.h. vor diesem Zeitraum gibt es keinen Schutz aus der gesetzlichen Unfallversicherung).
ACHTUNG! Grundsätzlich spielt die Staatsbürgerschaft des Kindes keine Rolle. Bei Kindern aus der EU, dem EWR-Raum oder aus der Schweiz spielt für die Versicherungszuständigkeit der Wohnsitz des Kindes eine wesentliche Rolle. Im Zweifel bitte eine Anfrage an die AUVA stellen.
Beim gesetzlichen Unfallversicherungsschutz für Kindergartenkinder handelt es sich um eine gesetzliche Pflichtversicherung. Eine Anmeldung ist nicht erforderlich.
Als gesetzlicher Unfallversicherungsträger erbringt die AUVA im Falle eines Unfalls eines Kindergartenkindes im letzten verpflichtenden Kindergartenjahr in der Kinderbetreuungseinrichtung unterschiedlichste Sach- und Geldleistungen (u.a. Unfallheilbehandlung, Rehabilitation, Rentenleistungen ab einem gewissen Schweregrad der Verletzung).
Nein.
Die institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen sind gesetzlich verpflichtet, jeden Unfall, durch den ein versichertes Kindergartenkind getötet oder körperlich geschädigt worden ist, längstens binnen fünf Tagen dem zuständigen Träger (AUVA) auf einem von diesem aufgelegten Vordruck zu melden.
Die Meldepflicht trifft daher die Leitung der Kinderbetreuungseinrichtung.
Bei der AUVA sind nur Unfälle von Kindergartenkindern im verpflichtenden Kindergartenjahr zu melden.
Meldepflicht besteht bei jeder körperlichen Schädigung sowie bei Beschädigung von Brillen oder anderen prothetischen Hilfsmitteln.
Die Unfallmeldung dient dazu, Leistungsansprüche zu überprüfen und gegebenenfalls zu gewähren. Wird keine Unfallmeldung erstattet, kann dies zivilrechtliche Folgen für den Träger der Kinderbetreuungseinrichtung nach sich ziehen.
Ja.
Da der gesetzliche Unfallversicherungsschutz für Kindergartenkinder im verpflichtenden letzten Kindergartenjahr gegeben ist und mit dem tatsächlichen Schuleintritt endet, sind Kinder auch in den Hauptferien bis zum Schulstart geschützt. Damit ist ein nahtloser Übergang von der Versicherung als Kindergartenkind zur Versicherung als Schüler gegeben.
Versicherungsschutz besteht auch bei Wegunfällen auf dem direkten Weg vom ständigen Aufenthaltsort zum Kindergarten und zurück. Auch Fahrgemeinschaften sind geschützt. Welches Verkehrsmittel gewählt wird, ist nicht von Bedeutung. Ein im privaten Interesse gewählter Umweg ist grundsätzlich nicht versichert. Kurze Unterbrechungen schaden dem Versicherungsschutz in der Regel nicht.
Für detailliertere Informationen steht die AUVA gerne zur Verfügung.
Durch die Unfallmeldung wird die AUVA über den Brillenschaden informiert und nimmt Kontakt mit dem gesetzlichen Vertreter auf. Unter Vorlage der saldierten Rechnung sowie einer Bestätigung, dass es sich um einen gleichwertigen Ersatz zur zerstörten Brille handelt, ersetzt die AUVA die Kosten.
Die Behandlung nach einem Unfall ist grundsätzlich gleichwertig. Dennoch werden zum Teil in der Unfallversicherung bessere Leistungen gewährt, beispielsweise beim Zahnersatz und bei der prothetischen Versorgung. Zudem gibt es in diesen Bereichen keine Selbstbehalte oder Zuzahlungen. In der Unfallversicherung gibt es darüber hinaus bei bleibenden Behinderungen Geldleistungen, die unter Umständen lebenslang ausbezahlt werden.
Für Bergungskosten (Bergrettung) und Transportkosten (z. B. Hubschrauber) besteht ein Anspruch auf Ersatz gegen die AUVA nur, wenn die Bergung medizinisch erforderlich war und der weitere Transport zur Unfallheilbehandlung in eine AUVA-Einrichtung führt. Dasselbe gilt auch für Überstellungstransporte. Erfolgt die Einlieferung/Überstellung in ein anderes Krankenhaus, ist im Regelfall der Krankenversicherungsträger zur Übernahme dieser Kosten verpflichtet. Für Hubschrauber-Transportkosten bestehen Höchstgrenzen, die zwischen den Flugrettungsbetreibern und den Sozialversicherungsträgern ausverhandelt wurden. Die Verrechnung erfolgt zwischen diesen.
Ein entsprechendes Formular ist auf der Homepage der AUVA (www.auva.at) und auch im UV-Portal (www.meine-uv.at) abrufbar. Das Formular ist auszudrucken, auszufüllen und zu unterfertigen sowie an die örtlich zuständige Landesstelle zu übermitteln.
Für diese soziale Unfallversicherung werden keine Beiträge eingehoben. Die Finanzierung erfolgt aus dem Familienlasten-Ausgleichsfonds und dem Budget der AUVA.
Versicherungsschutz bei Homeoffice
Neuregelung Homeoffice ab 01.04.2021
Die neue Bestimmung legt die Wohnung als Ort des Homeoffice fest und stellt die Wohnung (Homeoffice) in gewissen Bereichen der Arbeitsstätte gleich.
Unter den Begriff „Wohnung“ fallen nicht nur die Wohnung (Wohnhaus) des Versicherten, sondern ebenso ein Nebenwohnsitz oder die Wohnung (Wohnhaus) eines nahen Angehörigen oder eines Lebensgefährten. Dazu zählen auch zur Wohnung (Wohnhaus) gehörende Balkone, Terrassen oder Gärten.
Bei Homeoffice in der Wohnung besteht für folgende Unfälle ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz:
- Bei der eigentlichen versicherten Tätigkeit in der Wohnung (Homeoffice).
- Auf Wegen in solchen Bereichen der Wohnung (Homeoffice), die wesentlich betrieblichen Zwecken dienen – wenn dieser Weg im ursächlichen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht.
- Bei der Befriedigung lebensnotwendiger Bedürfnisse (Essen, Trinken, Toilettengang).
Folgende Wege stehen unter Unfallversicherungsschutz, wenn sie im zeitlichen Zusammenhang mit der Homeoffice-Tätigkeit zurückgelegt werden:
- Auf Arbeitswegen
Darunter fällt der Weg von einem ständigen Aufenthaltsort zu einer Wohnung (Homeoffice) im oben genannten Sinn zwecks unmittelbar anschließender Homeoffice-Tätigkeit in dieser Wohnung. Praktisch ist dies denkbar, wenn eine versicherte Person zwei gleichwertige ständige Aufenthaltsorte hat oder wenn Homeoffice zwar nicht am ständigen Aufenthaltsort, aber in einer Wohnung im Sinne des § 175 Abs. 1a und 1b ASVG verrichtet wird (z. B. Der Weg von der eigenen Wohnung zur Wohnung der Mutter zwecks unmittelbar anschließender Verrichtung von Homeoffice steht unter Unfallversicherungsschutz. Dies deshalb, da der Weg zur Arbeitsstätte geschützt ist und § 175 Abs. 1a und 1b ASVG die Wohnung eines nahen Angehörigen der Arbeitsstätte gleichstellt.).
- Aufsuchen einer ärztlichen Untersuchungs- oder Behandlungsstelle.
Achtung: Dieser Arztbesuch ist dem Dienstgeber vorher zu melden (Voraussetzung für den Versicherungsschutz)!
- Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung und Erneuerung des Arbeitsgerätes, auch wenn dieses vom Versicherten beigestellt wird.
- Inanspruchnahme von gesetzlichen beruflichen Vertretungen oder Berufsvereinigungen.
- Im Zusammenhang mit der Befriedigung lebensnotwendiger Bedürfnisse in der Nähe der Wohnung (Homeoffice), während der Arbeitszeit und der Arbeitspausen.
- Behebung eines Großteils des Arbeitsentgelts bei einer Bank (aufgrund der Verbreitung von Girokonten und bargeldlosem Zahlungsverkehr kommt das aber praktisch nicht mehr vor).
- Bringen eines Kindes zur einer Kinderbetreuung, Tagesbetreuung, in fremde Obhut oder zu einer Schule, sofern dem oder der Versicherten für das Kind eine Aufsichtspflicht zukommt.
Wie einleitend erwähnt, betreffen die obenstehenden Ausführungen nur den Unfallversicherungsschutz im Zusammenhang mit der eigentlichen beruflichen Tätigkeit in der Wohnung (Homeoffice). Bei der Verrichtung der eigentlichen beruflichen Tätigkeit an anderen Orten als der Wohnung oder der klassischen Arbeitsstätte kann aber weiterhin ein Unfallversicherungsschutz gemäß der allgemeinen Bestimmung über Arbeitsunfälle bestehen (§ 175 Abs. 1 ASVG). Bei der unfallversicherungsrechtlichen Beurteilung einer Tätigkeit an solchen – externen – Arbeitsorten wird im Einzelfall auch dem Inhalt der konkreten Arbeitsvereinbarung wesentliche Bedeutung zukommen.
Versicherungsschutz bei Volontariat
Volontäre:Volontärinnen sind zu Ausbildungszwecken in einem Betrieb vorübergehend tätige Personen.
Dabei müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
- Beschäftigungszweck: Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten in der Praxis, die für die Ausbildung maßgeblich sind. Das Ausbildungsverhältnis soll überwiegend den Auszubildenden zugute kommen.
- Keine Arbeitspflicht
- Kein Entgeltanspruch
Wann liegt ein Volontariat nicht vor?
- Durch die ausgeübte Tätigkeit wird ein Dienstverhältnis begründet – Anmeldung bei der zuständigen Krankenkasse durch den Dienstgeber erforderlich.
- Es besteht bereits eine Teilversicherung in der Unfallversicherung als Schüler:in oder Student:in und bei der ausgeübten praktischen Tätigkeit handelt es sich um eine solche, die durch Lehrplan oder Studienordnung vorgesehen oder üblich ist. In diesem Fall erstreckt sich die bereits bestehende Teilversicherung in der Unfallversicherung auch auf die ausgeübte Tätigkeit.