Renten und Integritäts­abgeltung

Mit finanziellen Entschädigungen hilft die AUVA jährlich mehr als 60.000 Versicherten mit schwerer gesundheitlicher Beeinträchtigung infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit dabei, ihre verminderte Erwerbsfähigkeit sowie ihre Mehrbelastung durch Behinderung auszugleichen, und sichert ihren Lebensstandard bzw. den ihrer Hinterbliebenen.


Renten 

Die Zahlung einer Versehrtenrente dient dazu, den Betroffenen Nachteile auszugleichen, die aufgrund einer verminderten Erwerbsfähigkeit entstehen.

Im Dezember 2022 hat die AUVA Renten i. H. v. 34 Mio. Euro an mehr als 61.000 Bezieher:innen ausgezahlt:

Minderung der Erwerbsfähigkeit 

Die Zahlung einer Versehrtenrente hängt davon ab, wie stark die Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist. Um dies zu bemessen, wird der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) herangezogen. 

Die Voraussetzung für die Zuerkennung einer Rente ist: 

  • eine MdE von mindestens 20 Prozent durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit 
  • über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalls. 

Die sogenannte Vollrente im Falle einer MdE von 100 Prozent beträgt jährlich zwei Drittel der Bemessungsgrundlage.  

Die Teilrente berechnet sich durch Multiplikation der MdE mit der Vollrente.

Sonderfälle  

Höhere MdE als Voraussetzung 

Bei Renten nach der Generalklausel sowie bei Kindergartenkindern, Schülern:Schülerinnen und Studenten:Studentinnen muss die MdE mindestens 50 Prozent betragen, damit eine Rente zuerkannt werden kann. Nur bei Unfällen im Rahmen eines vorgeschriebenen Praktikums wird, wie bei Erwerbstätigen, eine Rente bereits bei einer MdE von mindestens 20 Prozent gewährt. 

Zusatzrente für Schwerversehrte 

Bei einer MdE von 50 Prozent oder höher gelten Betroffene als Schwerversehrte. Sie erhalten eine Zusatzrente:  

  • von 20 Prozent der Versehrtenrente bei einer MdE von 50 Prozent bis unter 70 Prozent 
  • von 50 Prozent der Versehrtenrente bei einer MdE von 70 Prozent bis 100 Prozent 

Kinderzuschuss 

Der Kinderzuschuss beträgt pro Kind 10 Prozent der Rente einschließlich Zusatzrente bis zu einem gesetzlich festgelegten Höchstbetrag von 76,31 Euro. 
 
Die Versehrtenrente, die Zusatzrente und die Kinderzuschüsse dürfen zusammen die Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.

Wann fällt die Rente an?  

Normalerweise haben Arbeitnehmer:innen Anspruch auf Krankengeld aus der sozialen Krankenversicherung, d. h. ihnen wird ihr Entgelt fortgezahlt oder sie erhalten Krankengeld.  

Eine Versehrtenrente fällt an:   

  • mit dem Tag nach dem Wegfall des Krankengeldanspruches
  • spätestens jedoch mit dem Beginn der 27. Woche nach Eintritt des Versicherungsfalles 

Bei Kindergartenkindern, Schülerinnen bzw. Schülern und Studierenden fällt die Rente zu dem Zeitpunkt an, an dem der Schulbesuch voraussichtlich abgeschlossen gewesen und der Eintritt ins Erwerbsleben erfolgt wäre. 

In allen anderen Fällen (z. B. bei nur unfallversicherten geringfügig Beschäftigten) fällt die Rente mit dem Tag nach Eintritt des Versicherungsfalles an. 

Sonstige Barleistungen

Kindergartenkinder, Schüler:innen und Studierende erhalten bei Heilverfahrensende als einmalige Leistung ein Versehrtengeld, wenn eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 Prozent für voraussichtlich mehr als drei Monate nach Eintritt des Versicherungsfalles besteht. 

Ausnahme: Nach Unfällen während eines vorgeschriebenen oder üblichen Praktikums besteht kein Anspruch auf Versehrtengeld, dafür bestehen in diesen Fällen verbesserte Ansprüche auf Versehrtenrente. Das einmalige Versehrtengeld wird nach Abschluss der Heilbehandlung basierend auf dem Grad der noch bestehenden Minderung der Erwerbsfähigkeit mit festen Beträgen bemessen.

Integritäts­abgeltung

Ein Anspruch auf eine Integritätsabgeltung besteht, wenn:  

  • der Versicherungsfall dadurch verursacht wurde, dass Arbeitnehmerschutzvorschriften grob fahrlässig außer Acht gelassen wurden und  
  • der Versicherte dadurch eine erhebliche und dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität erlitten hat 
  • sofern auch ein Anspruch auf Versehrtenrente besteht  
     

Diese Abgeltung ist eine einmalige Leistung. Richtlinien zur Leistung einer Integritätsabgeltung sind hier zu finden.

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