Der Versicherungs­schutz der AUVA

Mehr als 4,7 Millionen Menschen sind bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA), dem größten österreichischen Unfallversicherungsträger, versichert.

  • 3.284.251 Erwerbstätige  
  • 1.454.324 Schüler:innen, Studierende und Kindergartenkinder
  • 4.738.575 Versicherte insgesamt

(Quellen: STATISTIK AUSTRIA, DVSV)  

Unsere Aufgabe ist es, dafür zu sorgen, dass jede:r Einzelne von ihnen im Laufe ihrer:seiner Kindergarten-, Schul- und ggf. Studienzeit sowie ihrer:seiner Ausbildung und ihres:seines Berufslebens trotz aller Gefährdungen gesund und in sozialer Sicherheit leben kann.  

Wussten Sie schon?

Versichert sind nicht nur Personen in Ausbildung, bei der Arbeit, der Teilnahme an der Betriebsdemokratie oder an Arbeitsmarktservice-Maßnahmen. Der Versicherungsschutz umfasst auch alle, die anderen helfen, die sich in Not befinden. Dies können etwa Lebensretter:innen sein oder Personen, die Mediziner:innen, Seelsorger:innen oder Hilfe für Unfallopfer holen und dabei selbst einen Unfall erleiden.


Auf dieser Seite

Solidarische Pflichtversicherung

Die soziale Unfallversicherung entstand aus der Unternehmerhaftpflicht. Den Versicherten bietet sie Schutz bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, während die Dienstgeber:innen mit ihrer Beitragszahlung – derzeit 1,1 Prozent der Beitragsgrundlage (von der Lohnsumme) – die Haftung in diesen Fällen an die AUVA abgeben.

Wussten Sie schon?

Die soziale Unfallversicherung ist in Österreich eine Pflichtversicherung und beruht auf den Prinzipien Solidarität und Risikoausgleich. Das bedeutet: Alle Betriebe sind, unabhängig von ihrer Größe, ihrem entrichteten Beitrag und ihrem Unfallrisiko, gleichermaßen versichert, und alle Versicherten erhalten die gleichen Leistungen.


Meldepflicht bei Unfällen und Berufskrankheiten

Gesetzliche Meldepflicht

Unfälle und Berufskrankheiten sind meldepflichtig.

Jeder (vermeintliche) Arbeitsunfall, durch den Versicherte getötet oder mehr als drei Tage ganz oder teilweise arbeitsunfähig werden, muss längstens binnen fünf Tagen durch den:die Arbeitgeber:in der AUVA gemeldet werden.

Unfälle mit Zahnschäden oder Beschädigungen von Brillen oder Prothesen sowie Unfälle von Kindergartenkindern im verpflichtenden Kindergartenjahr, Schülern:Schülerinnen sowie Studierenden sind jedenfalls durch die zuständige Bildungseinrichtung zu melden. 

Die Meldung der Berufskrankheit hat durch den:die Arzt:Ärztin bzw. durch den:die Arbeitgeber:in zu erfolgen. 

Bitte beachten Sie: Die Unfallmeldung für unselbständig Erwerbstätige und die Unfallmeldung für Personen in Bildungseinrichtungen gibt es nur noch als Online-Formulare.

Diese können nach Erfassung der Daten nicht nur mittels ID-Austria elektronisch versendet werden, sondern alternativ auch als PDF-Formular gespeichert und gedruckt oder per E-Mail an die AUVA übersendet werden. In diesen Fällen ist eine Unterschrift bzw. eine firmenmäßige Zeichnung erforderlich.

Für die Meldung verwenden Sie bitte das jeweils zutreffende Formular: 


Übersicht der gemeldeten Fälle

Als Betroffene:r sollte man sich aber stets vergewissern, dass der:die Arbeitgeber:in, die Schulbehörde oder der:die Arzt:Ärztin tatsächlich eine Meldung erstattet haben.

Zu Ihrer personalisierten Übersicht der bei der AUVA gemeldeten Fälle (Versicherungs- und Hinterbliebenenfälle) gelangen Sie über: 

Hier finden Sie auch ein Formular, um die AUVA über einen Unfall zu informieren. 


Haben Sie noch Fragen?

Leistungsberatung der AUVA

Leistungsabteilung Wien

FAQ


Versicherungs­schutz bei Homeoffice

Neuregelung Homeoffice ab 01.04.2021     

Die neue Bestimmung legt die Wohnung als Ort des Homeoffice fest und stellt die Wohnung (Homeoffice) in gewissen Bereichen der Arbeitsstätte gleich.

Unter den Begriff „Wohnung“ fallen nicht nur die Wohnung (Wohnhaus) des Versicherten, sondern ebenso ein Nebenwohnsitz oder die Wohnung (Wohnhaus) eines nahen Angehörigen oder eines Lebensgefährten. Dazu zählen auch zur Wohnung (Wohnhaus) gehörende Balkone, Terrassen oder Gärten.

Bei Homeoffice in der Wohnung besteht für folgende Unfälle ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz: 

Wie einleitend erwähnt, betreffen die obenstehenden Ausführungen nur den Unfallversicherungsschutz im Zusammenhang mit der eigentlichen beruflichen Tätigkeit in der Wohnung (Homeoffice). Bei der Verrichtung der eigentlichen beruflichen Tätigkeit an anderen Orten als der Wohnung oder der klassischen Arbeitsstätte kann aber weiterhin ein Unfallversicherungsschutz gemäß der allgemeinen Bestimmung über Arbeitsunfälle bestehen (§ 175 Abs. 1 ASVG). Bei der unfallversicherungsrechtlichen Beurteilung einer Tätigkeit an solchen – externen – Arbeitsorten wird im Einzelfall auch dem Inhalt der konkreten Arbeitsvereinbarung wesentliche Bedeutung zukommen.


Versicherungs­schutz bei Volontariat

Volontäre:Volontärinnen sind zu Ausbildungszwecken in einem Betrieb vorübergehend tätige Personen.

Dabei müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein: 

  • Beschäftigungszweck: Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten in der Praxis, die für die Ausbildung maßgeblich sind. Das Ausbildungsverhältnis soll überwiegend den Auszubildenden zugute kommen.
  • Keine Arbeitspflicht.
  • Kein Entgeltanspruch

 

Wann liegt ein Volontariat nicht vor?

  • Durch die ausgeübte Tätigkeit wird ein Dienstverhältnis begründet – Anmeldung bei der zuständigen Krankenkasse durch den Dienstgeber erforderlich.
  • Es besteht bereits eine Teilversicherung in der Unfallversicherung als Schüler:in oder Student:in und bei der ausgeübten praktischen Tätigkeit handelt es sich um eine solche, die durch Lehrplan oder Studienordnung vorgesehen oder üblich ist. In diesem Fall erstreckt sich die bereits bestehende Teilversicherung in der Unfallversicherung auch auf die ausgeübte Tätigkeit.